Hartz 4Sozialhilfe am

Hilfebedürftige können in Deutschland Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Erwerbsfähige Personen haben dann Anspruch auf Hartz IV bzw. das Arbeitslosengeld II; erwerbsunfähige Personen wiederum können Sozialgeld beantragen. Der Regelsatz bei Hartz IV liegt aktuell bei 399 Euro pro Monat. Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben diesem Regelsatz Anspruch auf so genannten Mehrbedarf bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Mehrbedarf bei Hartz IV, wer Anspruch darauf hat und wie die Antragstellung verläuft.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Hartz IV: Mehrbedarf nach § 21 SGB II
  • Wer hat Anspruch auf einen Hartz IV Mehrbedarf?
  • Haben auch Auszubildende Anspruch auf Mehrbedarfe?
  • Wie stelle ich einen Antrag auf Mehrbedarf?

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Hartz IV: Mehrbedarf nach § 21 SGB II

Empfänger von Hartz IV können neben dem jeweils für sich maßgeblichen Regelbedarf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zudem Anspruch aufgrund von erhöhten Bedarfen haben. Diese so genannten Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt und dienen der Abdeckung von typischerweise auftretenden Bedarfslagen, die bei der Berechnung des Regelsatzes so nicht berücksichtigt worden sind.

Der Mehrbedarf orientiert sich an dem jeweils maßgeblichen Regelsatz des Leistungsempfängers. Bei alleinstehenden Personen zum Beispiel beträgt der Regelsatz ab 01.01.2015 monatlich 399 Euro. Die gewährten Mehrbedarfe dürfen in Summe den maßgeblichen Regelsatz nicht überschreiten – es findet also eine Kappung bei 100 % des jeweiligen Regelsatzes statt.

Der Mehrbedarf ist keine Ermessensleistung, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Zudem muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.

Wer hat Anspruch auf den Hartz IV Mehrbedarf?

Anspruch auf einen Hartz IV Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind:

  • Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende Elternteile
  • Erwerbsfähige behinderte Menschen
  • Personen, die aufgrund von (chronischer) Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind

Folgendes Übersicht können Sie die jeweiligen Mehrbedarfe aus § 21 SGB II und deren Höhe entnehmen:

Mehrbedarfe aus § 21 SGB II und deren Höhe

Es ist durchaus möglich, dass mehrere Mehrbedarfe von einem Leistungsbezieher gleichzeitig bezogen werden. Die Summe dieser darf aber den maßgeblichen Regelbedarf nicht überschreiten. Liegt der Regelsatz zu Beispiel bei 399 Euro, so werden auch die Mehrbedarfe bei diesem Betrag gedeckelt.

Mehrbedarfe für unabweisbare, laufende Bedarfe (§ 21 Abs. 6 SGB II) und für die Kosten dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs. 7 SGB II) werden bei der Bildung der Summe aller Mehrbedarfe nicht berücksichtigt und unabhängig von deren Höhe geleistet.

Haben auch Auszubildende Anspruch auf Mehrbedarfe?

Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen wurden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Regelsatz. Hierzu zählen insbesondere Empfänger von BAföG sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III.

Auch, wenn kein Anspruch auf den Regelsatz besteht, besteht dennoch ein Anspruch auf den Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II (mit Ausnahme des Absatzes 4 – Mehrbedarf für Behinderte).

Der Grund: Beim Mehrbedarf handelt es sich im Sinne des SGB II nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der schon durch das BAföG oder Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gedeckt ist. So wird dieser Mehrbedarf zusätzlich zu den Leistungen (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.

Wie stelle ich einen Antrag auf Mehrbedarf?

Grundsätzlich gilt: Eine gesonderte Antragstellung auf die Zahlung von Mehrbedarfszuschlägen ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Mehrbedarf erfolgt in der Regel mit dem Antrag auf Grundsicherungsleistungen, also dem Hartz IV- bzw. Arbeitslosengeld II Antrag. Mehrbedarfe ergeben sich grundsätzlich aus Tatbestandsmerkmalen. Das heißt: Sofern die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, besteht ein entsprechender Anspruch.

Dennoch kommt es vor, dass ein Mehrbedarf trotz Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht gewährt worden ist. In diesem Fall muss der den Leistungsempfänger benachteiligende Bescheid nach § 44 SGB X rückwirkend angepasst werden.

Auch, wenn ein Mehrbedarf in der Regel nicht zwangsläufig nachgewiesen werden muss, obliegt es dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben. Aus diesem Grund ist es geboten und ratsam, auf das (mögliche) Vorliegen der Voraussetzungen eines Mehrbedarfsanspruchs aktiv hinzuweisen. So lassen sich eventuelle Ansprüche schneller prüfen und fehlerhafte Bescheide vermeiden.

Bildquelle: © DOC RABE Media – Fotolia.com

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