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Seit dem 01.01.2017 sind die Hartz-IV-Regelsätze gestiegen. Allerdings bleibt es nicht bei dieser einen Änderungen für Hartz IV und Sozialhilfe. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst – und darunter sind nicht nur positive.

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Hartz-IV-Regelsätze wurden angehoben

Zunächst die guten Nachrichten: Seit 2017 bekommen Hartz-IV-Empfänger einen höheren Regelsatz. Alleinstehende haben fünf Euro mehr in der Haushaltskasse, Paare zusammen acht Euro. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren gibt es 21 Euro mehr und ältere Geschwister erhalten fünf Euro mehr. Nur der Regelsatz für Kinder unter sechs Jahre bleibt wie bisher bei 237 Euro.

Wohnkosten werden auch ohne Mietvertrag anerkannt

Leben Leistungsberechtigte zum Beispiel in der Wohnung ihrer Eltern oder bei volljährigen Kindern, und haben hierzu keinen Mietvertrag abgeschlossen, können die Kosten für die Wohnung dennoch anerkannt werden – zumindest wird ein pauschaler Betrag gezahlt. Sind die Personen ebenfalls leistungsberechtigt oder werden durch die Aufnahme des Hartz-IV-Empfängers bedürftig, wird der Haushalt wie eine Wohngemeinschaft behandelt, sodass die Kosten pro Person berechnet werden.

Änderungen zur Grundsicherung im Ausland

Befinden sich Leistungsempfänger länger als vier Wochen im Ausland, der Lebensmittelpunkt bleibt in Deutschland, entfällt die Grundsicherung. Bislang konnten Anspruchsberechtigte auch länger im Ausland bleiben – etwa um die Familie zu besuchen.

Altersvorsorge & Pflege

Lebt ein minderjähriges Kind eines Leistungsempfängers bei einer anderen Familie, etwa den Pflegeeltern, so wird der Bedarf nach den tatsächlichen Kosten für die Unterbringung berechnet, nicht nach dem Regelsatz. Das gilt allerdings nur, sofern die Kosten angemessen sind.

Wer als Leistungsempfänger künftig Verträge für eine Sterbegeldversicherung abschließt und die Kosten vom Amt übernehmen lassen möchte, wird keinen Erfolg mehr haben. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn die Verträge vor der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurden.

Darlehen für den ersten Monat

Am Monatsende ist die Kasse leer. So geht es vielen Menschen, insbesondere aber Hartz-IV-Empfängern. Wer im ersten Monat, in dem er Leistungen bezieht, seinen Lebensunterhalt nicht mehr leisten kann, darf ein Darlehen beantragen. Dieses wird dann im Folgemonat zu 5 % des Eckregelsatzes mit den Leistungen verrechnet. Darlehensnehmer müssen jedoch maximal 50 % des Darlehens zurückzahlen.

Weitere Neuerungen zu Bescheiden & Leistungen

Ist bereits bei der Bewilligung der Leistungen absehbar, dass sich die Bedingungen des Leistungsberechtigten – etwa die Einkommensverhältnisse oder die Bedarf – ändern, muss der Bescheid vorläufig ausgestellt werden. Ein vorläufiger Bescheid kann von der Behörde aufgehoben werden, allerdings muss auch der Grund für die Vorläufigkeit im Bescheid genannt werden.

Wurden für einzelne Monate Über- oder Unterzahlungen berechnet, können diese mit den folgenden Monaten verrechnet werden. Dabei gilt: Überzahlungen sind ans Sozialamt zu erstatten, Unterzahlungen an den Leistungsempfänger. Verhindert der Leistungsberechtigte durch Nichtmitwirkung eine endgültige Entscheidung, kann es zur vollständigen Einbüßung der Leistungen kommen.

Bildquelle: © joserpizarro – Fotolia.com

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