Jobcenter verlangt Eigeninitiative bei Stellensuche
ArbeitslosHartz 4News am

Das Jobcenter hat die Möglichkeit und das Recht von Betroffenen Eigeninitiative bei der Stellensuche abzuverlangen. Wenn der Arbeitslose dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann das Jobcenter den Hartz-IV-Satz kürzen.

Übersicht

  • Das Hessische Landesgericht urteilt
  • Eigeninitiative ist gefordert
  • Initiativbewerbungen
  • Der Einsatz, den das Jobcenter fordern kann
  • Besonderer Fokus liegt auf Betroffenen unter 25
  • Die Pflichtverletzung

Das Hessische Landesgericht urteilt

Der genaue Wortlaut im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ist:

„Wer arbeitslos ist und Sozialleistungen erhält, ist zur Eigeninitiative bei der Arbeitssuche verpflichtet – ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen.“

Eigeninitiative ist gefordert

Das Urteil begründet die Mitwirkungspflicht und die daraus resultierenden Sanktionen

Doch was macht jetzt ein Harzt-IV-Empfänger, der auf keine Stellenausschreibungen zurückgreifen kann?

Oftmals muss der Betroffene dann auf Initiativbewerbungen ausweichen, um die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zu untermauern.

Initiativbewerbungen

Unter dem Begriff „Initiativbewerbungen“ werden die Bewerbungen geführt, die nicht im Bewerbungsangebot oder als Stellen in der Zeitung oder im Internet aufgeführt sind.

Der Hartz-IV-Empfänger richtet eine Bewerbung an eine Firma, die zu seinem Profil passt, ohne dass diese Firma offensichtlich einen Mitarbeiter sucht. Damit die Eigeninitiative belegt werden kann, bewerben sich Hilfeempfänger oft wahllos bei Firmen im Umkreis.

Initiativbewerbungen sind allerdings umstritten. Nicht, dass das Jobcenter sie nicht von denen, die im Leistungsbezug stehen, verlangen kann, sondern die Zumutungen, die man mit Initiativbewerbungen den Firmen aufdrückt.

Beschäftigte dieser Firmen sind dann angehalten, die Bewerbungen zu bearbeiten und notfalls die Unterlagen an die Betroffenen zurückzuschicken, obwohl sie keine Mitarbeiter suchen.

Der Einsatz, den das Jobcenter fordern kann

Das Jobcenter hält es für zumutbar, dass sich ein Leistungsempfänger acht Stunden am Tag mit Bewerbungen befassen kann.

In der Realität sieht die Sache sicherlich anders aus, da die Sinnhaftigkeit in Frage gestellt wird, wenn Bewerbungen nur der Menge nach bemessen werden. Zudem werden die Betroffenen durch die hohe Anzahl von Absagen auf nicht zielgerichtete Bewerbungen sicherlich demotiviert.

Besonderer Fokus liegt auf Betroffenen unter 25

Hilfeempfänger, die unter 25 Jahre alt sind, liegen in Punkto Eigeninitiative besonders im Fokus. Hier geht das Jobcenter davon aus, dass diese Altersgruppe eigenglich vermittelbar ist.

Da kann es auch mal sein, dass eine Ablehnung von einer Bewerbungsempfehlung, die von Jobcenter an den Leistungsempfänger ausgegeben wurde, abgefragt wird. Die Kürzung der Sozialleistung kann die Folge der Nachfrage bei der Firma sein, wenn klar wird, dass der Betroffene sich beim Bewerbungsgespräch unwillig zeigte.

Mehrmalige Wiederholungen können auch die Streichung des Geldes nach sich ziehen.

Die Pflichtverletzung

Der Pflichtverletzung eines Hartz-IV-Empfängers darf allerdings nur eine Kürzung der Sozialleistungen folgen, wenn das Jobcenter den Betroffenen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt hat.

Auch über die Folgen von mangelnder Eigeninitiative müssen die Hilfeempfänger erst belehrt werden. Ohne eine Belehrung dürfen die Sozialleistungen nicht gekürzt werden.

Bildquelle: © Jeanette Dietl – Fotolia.com

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