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Viele Beitragszahler würden sich sicherlich gerne von der Gebühr für öffentlich-rechtlichen Rundfunk befreien lassen. Tatsächlich ist dies nur aus zwei Gründen möglich. Wer eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen kann, erfahren Sie hier!

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Einfacher befreien lassen

Nachdem ARD, ZDF und Deutschlandradio im Jahr 2013 die Haushaltsabgabe eingeführt haben, ist der Groll gegen die Gebühreneinzugszentrale – nun Beitragsservice – groß. Zwar gibt es die Möglichkeit, eine Befreiung oder Ermäßigung zu beantragen. Dies gilt aber nur für bestimmte Personengruppen. Dass in vielen Haushalten gar keine Empfangsgeräte vorhanden sind, ist für den Beitragsservice irrelevant.

Grundsätzlich muss eine Befreiung beantragt werden, automatisch wird niemand von der Zahlung der Gebühren ausgeschlossen. Seit 2017 ist das Antragsverfahren leichter geworden, denn Antragsteller müssen ihre Nachweise über die Befreiung nicht mehr im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Nun reicht eine einfache Kopie der Bescheide und Dokumente.

Befreiung oder Ermäßigung aus zwei Gründen

Der Beitragsservice gewährt eine Befreiung oder Ermäßigung des Regelbeitrags in Höhe von 17,50 Euro pro Monat, wenn der Antragsteller einen „sozialen“ oder „gesundheitlichen“ Grund vorweisen kann. „Aus sozialen Gründen“ können Personen angeben, die Leistungen vom Staat erhalten.

Hierzu zählen Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld nach SGB III. Eine Befreiung ist auch dann möglich, wenn die genannten Sozialleistungen aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze versagt wurden, die Überschreitung aber niedriger als der Rundfunkbeitrag ist.

Weiterhin kann sich jeder befreien lassen, der Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder BVG, Pflegezulagen nach LAG, der als Volljähriger in einer vollstationären Einrichtung lebt (Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII) oder Blindenhilfe nach SGB XII erhält.

Die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen gilt für Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60, hörgeschädigte und taube Menschen, taubblinde Personen und Menschen mit einer Behinderung mit einem Mindestgrad von 80. Wer im Sinne des § 27e BVG als Sonderfürsorgeberechtigter gilt, kann sich ebenfalls befreien lassen.

Haushaltsabgabe für viele nicht nachvollziehbar

Dass sich bestimmte Personengruppen von der Gebührenpflicht befreien lassen können, ist eine echte Entlastung für die Betroffenen. Viele Deutsche können aber nicht nachvollziehen, warum sich nicht auch jene abmelden können, die gar keine Empfangsgeräte in der Wohnung haben. Denn das berücksichtigt die Haushaltsabgabe – gerne auch als Zwangsabgabe bezeichnet – nicht.

Die Rundfunkanstalten argumentieren, dass in der heutigen Zeit theoretisch jeder die Programme empfangen kann – nicht nur über TV und Radio, sondern eben auch über PC, Laptop, Tablet und Smartphone. Vor Gericht hatte diese Argumentation bislang Stand, denn mehrere Klagen gegen die Haushaltsabgabe waren erfolglos.

Für viele Menschen ist aber die zwanghafte Abgabe der GEZ-Gebühren und das Vorgehen des Beitragsservices im Rahmen nicht gezahlter Beiträge ein guter Grund zur Zahlungsverweigerung. Immer wieder werden Fälle öffentlich, in denen säumigen Beitragszahlern mit Haft gedroht wird – jüngst einer zweifachen Mutter aus Thüringen.

Besonders hohe Wellen schlug die Inhaftierung von Sieglinde Baumert, die 61 Tage in Haft saß, weil sie sich weigerte die GEZ-Gebühren zu zahlen. Häufige Argumentationsweise: Sie wollen nichts zahlen, was sie nicht nutzen!

Bildquelle: © Ralf Kalytta – Fotolia.com

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