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Wenn ein Vater keinen Unterhalt zahlt, wie lange lässt sich dieser einfordern? Kann das Kind später eine Unterhaltsforderung gegen seinen Vater geltend machen, wenn seine Mutter ihre Unterhaltsforderung nicht durchgesetzt hat?

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Prominentes Beispiel aus jüngster Vergangenheit

Gerade machte der Vater von Nationalspieler Mesut Özil Schlagzeilen. Halbschwester Denise K. beanspruchte nun nachträglich Unterhaltszahlungen, nach dem beider Vater Mustafa Özil endlich auch sie als Tochter anerkannte. Ihr Rechtsanwalt legte für die erhofften Unterhaltszahlungen 30.000 Euro zugrunde, den niedrigsten Tabellensatz.

Statt einer Zahlung erhielt Denise K. jedoch von ihrem Vater eine Anwaltsrechnung über 1500 Euro. Gleichzeitig teilte er ihr mit, ihre Ansprüche seien verwirkt beziehungsweise verjährt. Dagegen wird sie jetzt vor Gericht klagen.

Chance auf nachträglichen Unterhalt?

Die BILD-Zeitung griff diesen Fall auf und ließ den Familienrechtsexperten Martin Wahlers Stellung nehmen zur Frage, ob sich nachträglich Unterhaltszahlungen erfolgreich einfordern lassen.

Wann Unterhalt verjährt

Werden Unterhaltsansprüche nicht gerichtlich durchgesetzt, verjähren sie innerhalb von 3 Jahren. Demgegenüber steht, dass Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erst ab ihrem 18. Geburtstag verjähren. Theoretisch könnte ein Kind also bis zum Erreichen seines 21. Geburtstages sämtlichen aufgelaufenen Unterhalt geltend machen.

Dabei ist zu bedenken, dass Unterhaltsansprüche eine Höhe erreichen können, die den Unterhaltspflichtigen finanziell überfordern, selbst über Ratenzahlungen. Daher empfiehlt es sich dringend, monatliche Unterhaltsansprüche spätestens innerhalb eines Jahres durchzusetzen, da sonst ein beträchtlicher Teil der Unterhaltsforderung verwirkt sein kann.

Rückwirkend lässt sich Unterhalt nicht mehr geltend machen. Es ist nicht möglich, auf minderjährigen Unterhalt zu verzichten. Auch wer ihn nicht einfordert, verliert den Anspruch darauf.

Besonderheit: späte Klarheit über Vaterschaft

In seltenen Fällen kommt es vor, dass eine Vaterschaft erst im Erwachsenenalter des Kindes über einen Test festgestellt wurde. Martin Wahlers hierzu: „Dies ist einer der wenigen Fälle, in denen man doch rückwirkend Unterhalt verlangen kann.“ Er fährt fort, dass die Verjährung des Unterhaltsanspruches in so einem Fall erst mit der Vaterschaftsklärung beginnt.

Auch hier sei allerdings denkbar, dass Ansprüche ganz oder zum Teil verwirkt sind. Entscheidend ist, ob ein Unterhaltspflichtiger dadurch womöglich zu stark belastet würde. Juristisch ist diese Frage bis jetzt nicht vollends geklärt.

Wie und wo zur Unterhaltszahlung auffordern?

Zuerst ist der Unterhaltspflichtige schriftlich um Auskunft über sein Einkommen sowie Vermögen zu bitten. Ab dem Monat, in welchem der Unterhaltspflichtige das Schreiben erhält, ist der Unterhalt fällig. Nach erhaltener Auskunft wird die Höhe des Unterhalts ermittelt.

Sollte der Unterhaltsschuldner diese Auskunft oder die Zahlung des Unterhalts verweigern oder beides, sollten Anspruchsberechtigte unverzüglich vor Gericht Klage einreichen, um keine Verwirkung der Ansprüche zu riskieren.

Nach Erhalt eines Unterhaltstitels verjähren Unterhaltsansprüche erst nach 30 statt nach 3 Jahren. Achtung: Ansprüche innerhalb dieser vermeintlich sicheren Frist können binnen eines Jahres verwirkten, werden aus dem Titel keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Wenn das Sozialamt einspringt

Bei Unterhaltsvorschussleistungen vom Sozialamt treibt die Behörde selbst ihre Auslagen beim Unterhaltspflichtigen ein. Dabei handelt es sich stets um den niedrigsten Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle: den Mindestunterhalt. Es ist also möglich, dass dem Unterhaltsberechtigten mehr zusteht. Beim Einfordern unterstützt das zuständige Jugendamt via Beistandschaft oder ein Rechtsanwalt.

Bildquelle: © nmann77 – Fotolia.com

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