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Im Jahr 2012 vereinfachte der Gesetzgeber die Absetzbarkeit bei Kinderbetreuungskosten. Seitdem gelten Kosten der Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes als Sonderausgaben. Der Fiskus lässt jährlich bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Abzug bei der Steuer gelten. Maximal sind es 4.000 Euro pro Jahr und Kind.

Übersicht

Steuerlich als Sonderausgaben

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Ausnahmen bei Behinderungen

Diese Kosten sind absetzbar

Essensgeld herausrechnen

Kosten für den Sportverein

Nachhilfekosten in Ausnahmefällen

Bilinguale Kindergärten

Wenn die Oma Kinder betreut

Vertrag mit den Großeltern

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Steuerlich als Sonderausgaben

Kinderbetreuungskosten gelten bei der Steuererklärung zu zwei Dritteln als Sonderausgaben. Der jährliche Höchstbetrag, der steuermindernd berücksichtigt wird, beträgt aber höchstens 4.000 Euro im Jahr. Unter bestimmten Umständen werden die Ausgaben für die Kinder in der Steuererklärung der Eltern auch als Werbungskosten berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Damit Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden können, muss das Kind im Haushalt der Eltern leben. Haben sich die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist für die steuerliche Berücksichtigung entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist. Außerdem muss dem Steuerpflichtigen, in dessen Jahresausgleich die Betreuungskosten auftauchen, für das Kind Kindergeld oder ein steuerlicher Kinderfreibetrag zustehen. Sein 14. Lebensjahr darf der Nachwuchs nicht vollendet haben.

Ausnahmen bei Behinderungen

Die Altersgrenze von 14 Jahren entfällt, wenn das Kind geistig, seelisch oder körperlich behindert ist und deshalb nicht für sich selber aufkommen kann. Dann finden die Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus Berücksichtigung bei der Steuer. Diese Ausnahme gilt aber nur bei Behinderungen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes aufgetreten sind. Dabei gibt es eine Ausnahme: Trat die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 in einem Alter zwischen dem 25 Geburtstag und vor der Vollendung des 27. Lebensjahrs ein, gilt die Altersgrenze von 14 Jahren ebenfalls nicht.

Diese Kosten sind absetzbar

Lebt das Kind im Haushalt der Eltern oder eines getrennt lebenden Elternteils mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, dann können diese eine Reihe der Kosten rund um dessen Betreuung steuerlich geltend machen. Das gilt in erster Linie für den Platz in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder in einem Kinderhort. Wird das Kind auch zu Hause betreut, zählen außerdem zu den Betreuungskosten auch Ausgaben für den Babysitter oder für ein Au-Pair. Dabei muss stets eine Rechnung über die Höhe der Kinderbetreuungskosten vorliegen. Der Rechnungsbetrag muss mit einer Überweisung beglichen werden. Das Finanzamt erkennt Barzahlungen grundsätzlich nicht an.

Essensgeld herausrechnen

In den Kindertagesstätten fallen monatlich Ausgaben für das Essen an. Auch Spielgeld für kleinere Anschaffungen oder Erlebnisse sind in Betreuungseinrichtungen üblich. Die Aufwendungen für Essensgeld oder für Spielgeld werden steuerlich nicht berücksichtigt. Bei der Rechnung für das Finanzamt müssen Eltern deshalb darauf achten, dass Essens- und Spielgeld herausgerechnet und Kosten für die Betreuung separat ausgewiesen werden.

Kosten für den Sportverein

Ist das Kind in einem Sportverein und müssen die Eltern dafür Geld zahlen, gilt das bei der Steuer nicht. Absetzbar sind immer nur Kosten für die beaufsichtigende und die behütende Betreuung des Kindes. Typische Freizeitaktivitäten fallen nicht darunter. Deshalb akzeptiert der Fiskus auch Quittungen für den Musikunterricht oder für die Reitstunden nicht.

Nachhilfekosten in Ausnahmefällen

Etwas anderes gilt für den Nachhilfeunterricht. Aufwendungen für Hilfsstunden sind unter normalen Umständen steuerlich nicht zu berücksichtigen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Ein Grund, den das Finanzamt gelten lässt, ist der häufige berufsbedingte Umzug der Eltern. Brauchen die Kinder deswegen dringend Nachhilfe um den Lernanschluss zu halten und Nachteile in der Schule auszugleichen, gelten die Kosten dafür als Werbungskosten. Die Eltern müssen den berufsbedingten Umzug nachweisen. Der zweite Grund: Ist ein Kind Legastheniker, können die Ausgaben für die Behandlung der Lerneinschränkung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Bilinguale Kindergärten

In einem bilingualen Kindergarten steht die Betreuung von Kindern im Fokus. Das gilt auch, wenn diese nebenher eine Fremdsprache spielend erfahren. Deshalb können Eltern Ausgaben für die zweisprachige Kita als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen.

Wenn die Oma Kinder betreut

Hüten Oma und Opa den Enkel, können Sie Eltern deren Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 K 3278/11). Dem Urteil zufolge dürfen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten bezahlen und die Aufwendungen in ihrer eigenen Steuererklärung aufführen. Das gilt sogar, wenn es sich bei der die Betreuung um eine familiäre Gefälligkeit handelt. Wie bei einer Kilometerpauschale sind auch hier 30 Cent pro Kilometer angemessen. Großeltern müssen die von den Eltern bezahlten Fahrkostenerstattung nicht versteuern. Sie gelten als Aufwandsentschädigung.

Vertrag mit den Großeltern

Der Fiskus akzeptiert Aufwendungen problemlos, wenn es schriftliche Vereinbarungen gibt. Das gilt vor allem, wenn die Betreuung bezahlt wird. Bekommen die Großeltern für die Beaufsichtigung Geld, dürfen sie nicht im gleichen Haushalt mit Eltern und Kind wohnen. Betreuen sie unentgeltlich, sollte ebenfalls ein Vertrag aufgesetzt werden. Die betreuende Person schreibt Namen und Adresse auf, bestätigt, dass sie das Kind regelmäßig betreut und eine Fahrkostenerstattung erhält.

Bildquelle: © Jenny Sturm – Fotolia.com

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