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Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und durch das Kündigungsschutzgesetz definiert. Dabei werden die Rechte des Arbeitgebers und seine Verantwortung gegenüber dem Betriebsablauf sowie die des Arbeitgebers im Krankheitsfall berücksichtigt. Wann ist eine Krankheit des Arbeitnehmers ein Kündigungsgrund? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Und können Arbeitnehmer dagegen vorgehen?

Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine Kündigung aus Gründen einer Krankheit eines Arbeitnehmers und muss sozial gerechtfertigt sein, sobald das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt. Grundsätzlich ist eine Krankheit des Arbeitnehmers nämlich noch kein Kündigungsgrund. Die krankheitsbedingte Kündigung entspricht dem wichtigsten Unterfall der Kündigungsgründe: der Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers.

Des Weiteren gibt es die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Beide zuletzt genannten Voraussetzungen greifen hier jedoch nicht. Eine Kündigung aus Gründen in der Person beinhaltet, dass der Arbeitnehmer auf Grund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann.

Was rechtfertigt eine krankheitsbedingte Kündigung?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich dann sozial  gerechtfertigt, wenn eine dauernde Unfähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung eingetreten ist und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorliegt. Es gilt aber, jeden Einzelfall individuell zu prüfen, woraus sich Abstufungen ergeben können, die zur sozialen Rechtfertigung führen.

Liegt beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses vor, kommt es durch die Krankheit allgemein zur Interessenabwägung oder obliegt der Arbeitnehmer einer negativen Gesundheitsprognose, kann dies zur krankheitsbedingten Kündigung führen.

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Fallkonstellationen, die zur krankheitsbedingten Kündigung führen können

Zusammenfassend sind im Sinne der Rechtsprechung folgende Kündigungsgründe/Fallkonstellationen im Rahmen einer Krankheit zulässig: Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, die vorliegt, wenn bei Ausspruch der Kündigung feststeht, dass der Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig krank bleiben wird und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszuschließen ist. Ein weiterer Fall ist die lang anhaltende Erkrankung, bei der eine Genesung zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch weiß der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht, wann diese eintritt.

Auch häufige Kurzerkrankungen können eine Kündigung rechtfertigen, nämlich dann, wenn mal kürze und mal längere krankheitsbedingte Fehlzeiten ein Ausmaß erreichen, das er Arbeitgeber nicht mehr hinnehmen muss. Außerdem gibt noch den Fall der krankheitsbedingten Minderleistung, bei dem der Arbeitnehmer auch bei Erscheinen im Betrieb hinter den zu erwartenden Leistungen bleibt. Nur wenn es durch diese Faktoren zu den genannten betrieblichen Einschränkungen kommt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam?

In Betrieben mit Betriebsrat ist es zwingend notwendig, dass ihn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung anhört. Tut er dies nicht, sondern kündigt eigenständig, ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam – selbst dann, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben waren. Auch bestimmte Arbeitnehmergruppen sind von der krankheitsbedingten Kündigung ausgeschlossen.

Dies gilt beispielsweise für Schwangere, Schwerbehinderte und Mitglieder des Betriebsrates. Hier gelten gesonderte Rechte, wie das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Hier muss der Arbeitgeber mit Hilfe des Betriebsrates oder Personalrates klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und bessere Arbeitsbedingungen in Form von Leistungen oder Hilfen geschaffen werden können, um einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Dies ist bei behinderten Arbeitnehmern zwingend Voraussetzung, bei schwerbehinderten ist außerdem die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Missachtet der Arbeitgeber diese Vorgehensweise ist die Kündigung spätestens beim Hinzuziehen des Arbeitsgerichtes unwirksam.

Welche Rechte hat ein aus Krankheitsgründen gekündigter Arbeitnehmer?

Grundsätzlich kann innerhalb von drei nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als akzeptiert und rechtskräftig. Auch wenn die Kündigung hingenommen wird, der Arbeitnehmer jedoch eine Abfindung erstreiten will, muss die Dreiwochenfrist eingehalten werden.

Eine Kündigungsschutzklage stellt in der Regel kein Risiko dar und kann bestenfalls zu einer Abfindungszahlung führen. Der Prozess der Kündigungsschutzklage Rechtsschutzversicherung kann über die Rechtschutzversicherung abgewickelt werden. Wurde diese nicht abgeschlossen, kann der Kläger auch Prozesskostenhilfe beantragen.

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