Hartz 4Sozialhilfe am

Da, wo Schulden bestehen, droht die Pfändung durch den Gläubiger. Dieser kann zum einen über die Lohnpfändung die Schulden eintreiben oder aber die Rückzahlung im Rahmen einer Kontopfändung des Schuldners veranlassen. Hier wird dem Schuldner das Arbeitseinkommen oder sonstiges Einkommen (dazu zählt zum Beispiel auch Hartz IV) über sein Girokonto und nicht direkt beim Arbeitgeber gepfändet.

Um die Pfändung durch den Gläubiger vermeiden zu können, muss der Schuldner das Girokonto als so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen.

Wir zeigen Ihnen, was Sie zum Thema Girokonto mit Pfändungsschutz wissen müssen!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Pfändungskonto (P-Konto) – Was ist das?
  • Gesetzliche Regelungen zum P-Konto
  • Pfändungsfreibeträge
  • Welche Kriterien gelten für P-Konten?
  • Was kostet ein P-Konto?
  • Warum ist das P-Konto auch für Empfänger von Sozialleistungen wichtig?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Pfändungskonto (P-Konto) – Was ist das?

Das Pfändungskonto (P-Konto) wurde am 1. Juli 2010 eingeführt. Es soll Schuldnern ermöglichen, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte (Pfändungsfreigrenze) zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Der Hintergrund: Bevor das P-Konto eingeführt wurde, führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Sperrung. Das heißt, alltägliche Zahlungsaktivitäten wie Mietzahlungen, Begleichen der Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Girokonto abgewickelt werden.

Ein Bankkunde kann nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO seit dem 1. Juli 2010 jederzeit verlangen, dass das (kontoführende) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Bei Vorliegen einer Kontopfändung besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach dem Zugang der Erklärung beim Kreditinstitut.

Der Schuldner muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden der Pfändung die Umwandlung beantragen. Versäumt der Schuldner die Umstellung innerhalb der Frist von vier Wochen, muss die Bank die sich auf dem Girokonto befindlichen Guthabenbeträge an den Gläubiger auszahlen.

Gesetzliche Regelungen zum P-Konto

Gesetzliche Regelungen zum P-Konto finden sich in § 850k ZPO. Hier heißt es in Absatz 1 des Gesetzes:

„Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst.“ (…)

Das bedeutet: Mit dem P-Konto wird dem Kontoinhaber und Schuldner ermöglicht, einen für die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigem Einkommen geltenden monatlichen Grundfreibetrag einzubehalten und so vor der Pfändung zu schützen. Kommt es zur Vollstreckung in das Girokonto durch den Gläubiger, kann zwar das Konto nach wie vor gesperrt werden, dem Schuldner verbleibt aber immer sein persönlicher Guthabenfreibetrag bzw. Pfändungsfreibetrag, über den er auf dem P-Konto jederzeit verfügen kann.

Solange der Schuldner das Girokonto nicht als P-Konto führt, kann der Gläubiger in das vorhandene Guthaben vollstrecken. Die Bank muss es dann auszahlen.

Pfändungsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und sonstige Einkommen sind in § 850c ZPO geregelt. Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig. 

Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt derzeit ein monatlicher Freibetrag von 1.045,04 Euro.

Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 393,30 Euro.

Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Freibetrag um 219,12 Euro.

Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners erhöht werden (s. § 850f ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt auch sonst nicht sicherstellen kann.

Welche Kriterien gelten für P-Konten?

Für P-Konten gelten unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Nur ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Neueröffnung eines P-Kontos besteht nicht.
  • Das P-Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten können nicht umgewandelt werden.
  • Für jede natürliche Person darf nur ein P-Konto bestehen. Der Kunde muss gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzt.
  • Das P-Konto kann u. a. der Schufa gemeldet werden. Ob aber ein bestehendes P-Konto Auswirkungen auf die Bonität des Inhabers hat, ist bisher noch ungeklärt. Ansonsten ist die Tatsache, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, in der Kontoführung selbst für Dritte nicht erkennbar.
  • Eine Rückumwandlung in ein normales Girokonto ist im Gesetz nicht geregelt worden, so dass es keinen entsprechenden Rechtsanspruch auf Rückumwandlung gibt. Demnach obliegt die Entscheidung hierüber dem kontoführenden Kreditinstitut. In der Regel ist eine Rückumwandlung jedoch kein Problem.

Was kostet ein P-Konto?

Im Rahmen der Gesetzesverabschiedung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich betont, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto. Eine gesetzliche Regelung wurde jedoch nicht festgehalten. Es können lediglich übliche Bankgebühren für Girokonten in Rechnung gestellt werden. Mehraufwand hat das Kreditinstitut zu tragen.

In der Praxis sieht das teilweise anders aus: Die Banken haben in vielen Fällen versucht, den angeblichen Mehraufwand durch höhere Gebühren zu Lasten des Schuldners abzugelten. Teilweise wurden absolut unangemessene Gebühren verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat darauf reagiert und in einem Urteil (BGH Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) klargestellt: Es ist nicht zulässig, dass die Bank bei einem bestehenden Girokonto für die Führung eines Pfändungsschutzkontos eine Gebühr ansetzt, die über den üblichen Kontoführungsgebühren liegt oder bei der Neueinrichtung eines Giro- und Pfändungsschutzkontos eine Gebühr verlangt, die über den Kontoführungsgebühren liegt, die ein Neukunde für ein Standardkonto normalerweise entrichten muss. Inwieweit sich die Kreditinstitute an dem Urteil orientieren, wird sich mit der Zeit zeigen.

Warum ist das P-Konto auch für Empfänger von Sozialleistungen wichtig?

Bis Ende 2011 galt ein 14-tägiger gesetzlicher Pfändungsschutz von Sozialleistungen. Diesen hat der Gesetzgeber zum 31.12.2011 gestrichen. Seit dem 01.01.2012 ist der Pfändungsschutz also nur noch über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt.

Aus diesem Grund ist es auch für Empfänger von Sozialleistungen wichtig, im Falle einer Kontopfändung die Umwandlung in ein P-Konto bei der zuständigen Bank zu beantragen.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

2 Bewertungen
5.00 / 55 2