Hartz 4Sozialhilfe am

Neue vier Wände beziehen – als Hartz IV-Empfänger kein Projekt, das man in Eigenregie in Angriff nehmen sollte. Denn ein eigenmächtiger Umzug kann Leistungskürzungen zur Folge haben, wenn Sie nicht die Regeln beachten. Das gilt sogar, wenn das Jobcenter Sie zum Umziehen auffordert. Was Sie über den Wohnungswechsel bei Hartz IV-Bezug wissen müssen, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Wohn- und Heizkosten werden bei Hartz IV-Bezug übernommen
  • Voraussetzungen für die Übernahme der Unterkunftskosten
  • Umzug: Privatsache für Hartz IV-Empfänger?
  • Zwangsumzug: Wenn die Wohnung zu teuer oder zu groß ist
  • Übergangsfrist
  • Kostenübernahme bei Umzug veranlasst durch Jobcenter
  • Freiwilliger Umzug
  • Wann die Umzugskosten übernommen werden
  • Wann die Umzugskosten nicht übernommen werden
  • Die Durchführung obliegt dem Leistungsberechtigten
  • Anspruch auf Erstausstattung

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Wohn- und Heizkosten werden bei Hartz IV-Bezug übernommen

Erwerbsfähige, die aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, haben Anspruch auf Hartz IV. Wenn das Vermögen oder Einkommen nicht ausreicht, erhalten sie eine monatliche Pauschale, die ihren Regelbedarf etwa für Kleidung, Nahrungsmittel, Gesundheitsmittel decken soll. Außerdem werden die Wohn- und Heizkosten einer angemessenen Unterkunft in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter übernommen.

Voraussetzungen für die Übernahme der Unterkunftskosten

Dass es sich um angemessenen Wohnraum handelt, ist eine wichtige Voraussetzung bei der Kostenübernahme von Miete und Nebenkosten durch das Jobcenter. Wer in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung wohnt, kann durch das Jobcenter dazu aufgefordert werden, Kosten einzusparen. Da die Vorgaben zu angemessenem Wohnraum nicht bundeseinheitlich geregelt sind, lässt sich an dieser Stelle nur eine grobe Einschätzung vornehmen.

Bis maximal 50 Quadratmeter sind für einen Einpersonenhaushalt akzeptiert, pro Person in einer Bedarfsgemeinschaft sind 15 Quadratmeter hinzuzurechnen. Die Ausstattung der Wohnung sollte einfach sein und sich preislich im unteren Bereich des Mietspiegels bewegen. Dieser ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und kann zwischen 4 und 9 Euro liegen.

Umzug: Privatsache für Hartz IV-Empfänger?

Jeder Mensch kann grundsätzlich natürlich frei entscheiden, in welcher Wohnung er wohnen möchte – und wann es Zeit für einen Umzug ist. Das gilt auch für Menschen, die Hartz IV beziehen. Allerdings sollten Leistungsberechtigte, die in einer teuren Wohnung wohnen oder aus eigenem Antrieb einen Umzug wünschen, wissen, dass das Jobcenter ein Wörtchen mitzureden hat – wenn es denn weiterhin die gesamten Kosten für Wohnung und Heizung tragen soll.

Zwangsumzug: Wenn die Wohnung zu teuer oder zu groß ist

Stellt das Jobcenter fest, dass Ihre Wohnung zu groß und / oder zu teuer ist, kann es Sie zum Senken der Kosten auffordern. Um zu erreichen, dass das Jobcenter weniger Ausgaben hat, können Sie zum Beispiel Mieteinnahmen durch das Untervermieten von Zimmern generieren oder aber einen Umzug in eine günstigere Wohnung vornehmen.

Übergangsfrist

Zum Senken der Wohnungskosten bleibt Ihnen eine gesetzliche Übergangsfrist von einem halben Jahr, in dem das Jobcenter verpflichtet ist, auch weiterhin die tatsächlichen Kosten zu tragen, auch wenn diese sich als unangemessen hoch erwiesen haben.

Nach Ablauf dieses Zeitrahmens jedoch  besteht diese Verpflichtung nur noch in Ausnahmefällen, wenn ein Umzug aufgrund einer schweren Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder Gebrechlichkeit nämlich unzumutbar ist. Ansonsten muss der Hartz IV-Empfänger die Kosten, die über die Mietobergrenze hinausgehen, selbst tragen.

Kostenübernahme bei Umzug veranlasst durch Jobcenter

Gelingt es dem Leistungsberechtigten, eine angemessene Wohnung zu finden, muss er die Kostenübernahme des Umzugs und der Mietkaution beantragen, die dann in der Regel gewährt wird. Die Mietkaution wird jedoch lediglich als Darlehen gestellt und muss zurückgezahlt werden, sobald sich die Einkommenssituation des Leistungsempfängers verbessert hat.

Freiwilliger Umzug

Wann die Umzugskosten übernommen werden

Auch, wer aus anderen besonderen Gründen ohne Aufforderung des Jobcenters umzieht, kann die Kostenübernahme für den Wohnungswechsel beantragen. Diese wird möglicherweise dann bewilligt, wenn der besondere Grund vom Jobcenter anerkennt wird und ohne Kostenübernahme keine Chance auf das Finden einer anderen Wohnung in angemessener Zeit besteht.

Daher ist bei einem freiwilligen Umzug ist die Rückversicherung der Kostenübernahme sehr wichtig und bedingt möglichst konkrete Nachweise der Umstände. Hilfreich können je nach Grund zum Beispiel ärztliche Atteste, der Arbeitsvertrag oder andere schriftliche Dokumente sein.

Aus folgenden Gründen kann ein freiwilliger Umzug anerkannt werden:

  • Kündigung seitens des Vermieters
  • Neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt
  • Ein neues Familienmitglied wird geboren und erfordert mehr Platz
  • Unbewohnbarkeit der Wohnung, zum Beispiel durch Schimmelbefall
  • Die Ehescheidung, mit der ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung einhergeht

Wann die Umzugskosten nicht übernommen werden

Ein besonderer Grund liegt hingegen nicht vor, wenn lediglich ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt in Aussicht gestellt ist und wenn zu beseitigende Mietmängel in der bisherigen Wohnung vorliegen. Auch, wenn ein Kind unter 25 Jahren aus der elterlichen Wohnung auszieht, werden die Kosten nicht übernommen. Ausnahmen gelten allerdings, wenn eine Schwangerschaft vorliegt, die Ehe der Eltern zerrüttet ist oder eine Ausbildung an einem anderen Ort aufgenommen wird.

Die Durchführung obliegt dem Leistungsberechtigten

Basiert der Umzug auf einer freiwilligen Entscheidung, werden grundsätzlich nur die Kosten für einen selbstorganisierten Umzug erstattet. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar und wurde die Kostenübernahme durch das Jobcenter dennoch zugesichert, muss der Leistungsberechtigte selbst für die Durchführung des Umzugs sorgen – und ist dazu verpflichtet, zu diesem Zweck möglichst kostengünstige Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Er muss drei Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Umzugsunternehmen einholen, dem Jobcenter vorlegen und dem günstigsten bei vergleichbarer Leistung den Vorzug geben. Er kann neben den Kosten für das Umzugsunternehmen auch die Kosten für Umzugskartons und für Umzugshelfer plus Verköstigung erhalten.

Anspruch auf Erstausstattung

Ein Hartz IV-Empfänger hat einmalig Anspruch auf eine Erstausstattung, die sowohl als Sach- oder als Geldleistung bewilligt werden kann. Werden im Zuge des Umzugs Möbel beschädigt und sind infolge dessen unbrauchbar, kann der Hartz IV-Empfänger die Erstattung verlangen.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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