FamilieRecht am

Wenn sich Eheleute trennen und nicht wieder zueinander finden, ist es wichtig, über die Unterhaltsansprüche bescheid zu wissen. Wir haben in diesem Artikel wissenswerte Details für Sie zusammengestellt, damit Sie sich umfassend informieren können.

Übersicht

  • Wofür gibt es grundsätzlich Unterhaltsregelungen?
  • Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?
  • Was ist eine Rangfolge im Unterhaltsrecht?
  • Unterhalt bei Geschiedenen in der Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung
  • Unterhalt bei Geschiedenen im Alter
  • Unterhalt bei Geschiedenen im Krankheitsfall
  • Unterhalt bei Geschiedenen im Fall von Erwerbslosigkeit
  • Wie erfolgt die Berechnung von Unterhalt?
  • Die Beurteilung des Unterhaltes bei Geschiedenen

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Wofür gibt es grundsätzlich Unterhaltsregelungen?

Der Unterhalt für Geschiedene soll künftige Nachteile ausgleichen. Es gibt verschiedene Gründe, warum sich ein Ehepartner in der Ehe beruflich einschränkt oder auch ganz aufhört zu arbeiten. Bei Krankheiten oder der Betreuung der gemeinsamen Kinder beispielsweise. Kinder werden auch durch die gewährleiste Versorgung geschützt und das soll nicht durch eine zwingende Erwerbstätigkeit in Frage gestellt sein.

Somit soll ein finanzieller Mangel, der während der Ehe auftritt, durch Unterhaltzahlungen nach der Trennung ausgeglichen werden. Die Möglichkeit, dass ein Ehepartner nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, soll somit aufgefangen werden. Es gilt nach dem Familienrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, jeder Ehegatte soll für seinen Unterhalt sorgen. Ist er dazu nicht fähig, hat er einen Anspruch auf Unterhalt bei bestimmten Voraussetzungen.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?

Es müssen die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, wenn Sie Unterhalt für Geschiedene geltend machen wollen. Damit Sie bei Interesse genau nachlesen können, sind die Voraussetzungen nach den Paragraphen sortiert.

Auf einige Themen gehen wir in den folgenden Kapiteln noch näher ein:

  • § 1570 Betreuung eines Kindes
  • § 1571 Alter
  • § 1572 Krankheit
  • § 1573 Erwerbslosigkeit und Aufstockungsgehalt
  • § 1575 Ausbildung, Umschulung, Fortbildung
  • § 1576 Billigkeitsgründe

Was ist eine Rangfolge im Unterhaltsrecht?

Die Rangfolge im Unterhaltsrecht klärt, die Priorität bei Unterhaltszahlungen. Somit ist auch ersichtlich, in welchem Rang der Unterhalt für Geschiedene behandelt wird.

Die Rangfolge gestaltet sich so:

  • 1. Rang Minderjährige Kinder und privilegierte Kinder
  • 2. Rang Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind

Ehepartner und geschiedene Ehepartner einer langen Ehezeit:

  • 3. Rang Ehepartner und geschiedene Ehepartner, die nicht in den 2. Rang gehören
  • 4. Rang Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen

Somit werden im Unterhaltsfall Minderjährige bevorzugt behandelt. Danach erst wird der Unterhalt bei Geschiedenen berücksichtigt, die für die Betreuung der gemeinsamen Kinder zuständig sind.

Das ist bei genügend Einkommen vielleicht nicht relevant. Wenn das Geld des Unterhaltspflichtigen aber nicht für alle Unterhalsberechtigten ausreicht, entsteht ein Problem. Alleinstehende Eltern können den Mangel nicht durch Unterhalsvorschuss wettmachen, da die Kinder Unterhalt bekommen und das führt zu finanziellen Einbußen.

Unterhalt bei Geschiedenen in der Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung

Wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindererziehung oder der Ehe eine Ausbildung abgebrochen hat, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Der Geschiedene darf dann eine gleichwertige Ausbildung wieder neu beginnen und Unterhalt beziehen. Der Unterhalt bei Geschiedenen kann auch für die Zeit der Umschulung oder Fortbildung in einen anderen Beruf geltend gemacht werden.

Unterhalt bei Geschiedenen im Alter

Der Geschiedenen hat im Alter, bezüglich des Unterhaltsanspruches, Vorteile. Dies ist der Fall, wenn er wegen des Alters keine geeignete Erwerbstätigkeit mehr findet. In diesem Fall ist zu beachten, dass der Unterhalt des Geschiedenen im Altersfall nur beansprucht werden kann, wenn das Alter schon bestanden hat, als die Scheidung rechtskräftig wurde oder als die Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes beendet war.
Das bedeutet, dass dieser Fall auch schon vor dem Rentenalter eintreten kann.

Unterhalt bei Geschiedenen im Krankheitsfall

Hier gelten die gleichen Bedingungen, wie im obigen Fall. Der Unterhalt für Geschiedene, der wegen Krankheit beansprucht wird, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Krankheit bestanden hat, als das Scheidungsurteil rechtgültig wurde oder als die Kindererziehung beendet war.

Unterhalt bei Geschiedenen im Fall von Erwerbslosigkeit

Sollte der Geschiedene keinen Unterhaltsanspruch haben nach § 1570 – 1572, besteht die Möglichkeit, trotzdem Unterhalt geltend zu machen. Dies kann der Fall sein, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit findet. Hierfür muss er allerdings seine Bemühungen mit mindestens 20 Bewerbungen im Monat belegen, um diesem Unterhaltsanspruch gerecht zu werden.

Wie erfolgt die Berechnung von Unterhalt?

Die Berechnung des Unterhaltes bei Geschiedenen erfolgt nach einem festen Schema. Sie erhalten hier eine Beispielrechnung, nach der Sie die Berechnung leicht nachvollziehen und mit Ihren Zahlen ersetzen können.

  • a) der Ehemann hat ein Einkommen von 3.500 Euro
  • b) die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.500 Euro

Bei beiden Ehepartnern wird ein Erwerbstätigkeitsbonus von 10 % abgezogen:

  • bei a) 350 Euro, es verbleiben rechnerisch 3.150 Euro
  • bei b) 150 Euro, es verbleiben rechnerisch 1.150 Euro
  • Gesamtunterhalt ist somit 4.300 Euro

Berechnet wird jetzt wie folgt:

  • der Gesamtunterhalt wird durch 2 geteilt 2.150 Euro
  • der Erwerbstätigkeitsbonus der Frau wird
  • addiert + 150 Euro 150 Euro
  • Unterhaltsbedarf der Frau ist somit 2.300 Euro

das Einkommen der Frau wir abgezogen:

  • b) – 1.500 Euro 900 Euro

Die Beurteilung des Unterhaltes bei Geschiedenen

Wenn sich ein Ehepartner in der Ehezeit um die Betreuung der gemeinsamen Kinder und die Haushaltführung gekümmert hat, verschlechtert sich der Unterhalt von diesem Geschiedenen nach dem ersten Trennungsjahr.

Dann greift der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nun kann dem Ehepartner grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn das Kind älter als drei Jahre ist. Oftmals entspricht aber die Tätigkeit, die dann der Geschieden mit Kind aufnehmen kann, nicht der Tätigkeit, die er in der Vergangenheit innehatte.

Das hat zur Folge, dass der Lebensstandard sinkt und der Elternteil, finanzielle Einbußen verkraften muss. In diesem Punkt fällt die Beurteilung des Unterhaltes bei Geschiedenen nicht positiv aus.

Bildquelle: © David Pereiras – Fotolia.com

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