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Sie wollen wissen, wie viel Unterhalt Ihnen zusteht? Dafür fassen wir zusammen, was Unterhalt überhaupt ist und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen. Danach können Sie Ihre Unterhaltsansprüche besser prüfen.

Überblick

  • Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
  • Umfang des Unterhaltsanspruchs
  • Unterhaltsanspruch beim Familienunterhalt
  • Unterhaltsanspruch und Trennungsunterhalt
  • Unterhaltsanspruch und Ehegattenunterhalt
  • Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch nach Trennung
  • Unterhaltsanspruch und Selbsterhalt
  • Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt
  • Unterhaltsanspruch auf Aufstockungsunterhalt
  • Höhe des Unterhaltsanspruchs
  • Unterhaltsanspruch: Berechnungsmethode

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Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

In Deutschland haben Verwandte in gerader Linie und (ehemals) Verheiratete Anspruch auf Unterhalt. Wer unterhaltsberechtigt ist, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Im Januar 2008 wurde auch einiges im Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts neu festgelegt.

Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsanspruch haben, dann spielen auch die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte eine Rolle. Sie können sich von Land zu Land im Detail unterscheiden.

Umfang des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhalt wird nicht allein durch Geldzahlungen abgedeckt. Auch folgende Leistungen werden zum Unterhalt dazu gezählt:

  • Unterkunft
  • Betreuung
  • Gesundheits- und Krankenpflege
  • Nahrungsmittel
  • Kleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung

Unterhaltsanspruch beim Familienunterhalt

Von Familienunterhalt spricht man, wenn es um intakte Familien geht. Er umfasst alles, was benötigt wird, damit der Haushalt bestehen kann und die Familienmitglieder versorgt werden. Grundsätzlich müssen beide Ehepartner zum Familienunterhalt beitragen. Allerdings kann das durch die Haushaltsführung abgegolten werden. Etwa 5 bis 7 % des Einkommens sollten als Taschengeld für persönliche Bedürfnisse bereitgestellt werden.

Unterhaltsanspruch und Trennungsunterhalt

Wenn zwei Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, sollte man davon ausgehen, dass sie sich über finanzielle Dinge einig werden können. Da das aber nicht immer der Fall ist, gibt es Richtlinien, wie viel Haushaltsgeld dem Partner zur Verfügung stehen sollte, der nicht arbeiten geht und wie die häuslichen Tätigkeiten und die Kindererziehung zu bewerten sind.

Wenn sich das Paar entzweit, kommt es für den Trennungsunterhalt darauf an, ab wann die beiden nicht mehr zusammenleben. Das kann nach wir vor unter dem gleichen Dach sein, aber es muss eine deutliche Trennung der Lebensbereiche vorliegen.

Normalerweise gilt das Trennungsjahr, in dem die beiden noch verheiratet sind, aber getrennt voneinander leben. In diesem Jahr wird der Trennungsunterhalt gezahlt. Er kann aber auch noch länger in Anspruch genommen werden.
Der Unterhalt für die Kinder wird vom Anspruch auf Trennungsunterhalt abgezogen.

Unterhaltsanspruch und Ehegattenunterhalt

Im Unterschied zum Trennungsunterhalt bezeichnet der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsanspruch für bereits geschiedene Paare. Damit ist die Bezeichnung Ehegattenunterhalt irreführend, schließlich handelt es sich ja nicht mehr um Ehegatten.

Dieser Unterhaltsanspruch ist zweitrangig, da zuerst die Ansprüche von eventuell vorhandenen Kindern erfüllt werden müssen. Sie sind das schwächste Glied in der Kette und haben die wenigsten Möglichkeiten sich selbst um ihr Auskommen zu kümmern.

Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch nach Trennung

Wenn Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben, können Sie einen angemessenen Unterhalt von ihm verlangen.

Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine klare räumliche Trennung vorliegen.
  • Das Scheidungsurteil wurde noch nicht gefällt
  • Sie müssen bedürftig sein und Ihr Partner leistungsfähig also in der Lage Unterhalt zu zahlen.

Unterhaltsanspruch und Selbsterhalt

Sie müssen Ihr Einkommen nur teilweise für den Unterhalt an einen Ehepartner oder Kinder aufbringen. Einen Teil davon können Sie für sich selbst behalten, um Ihre Lebensgrundlage sicherzustellen. Da sich dieser Grundsatz auch auf ein Unternehmen beziehen kann, wenn Sie zum Beispiel selbstständig arbeiten, sind das teilweise nicht unerhebliche Summen.

Außerdem ist auch die eigene Altersvorsorge ganz oder teilweise davon ausgenommen.

Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt umfasst die tatsächlichen Betreuungsleistungen bei Kindern, Kranken oder alten Menschen und die Geldbeträge, die eventuell dafür aufgewendet werden müssen. Nach einer Scheidung kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt einfordern. Wenn es gute Gründe dafür gibt, kann dieser Zeitraum auch verlängert werden. Man spricht dabei von „Billigkeit“.

Der Betreuungsunterhalt ist nicht auf minderjährige Kinder begrenzt. Bei behinderten Kindern kann der Unterhaltsanspruch verlängert werden.

Unterhaltsanspruch auf Aufstockungsunterhalt

Durch den Aufstockungsunterhalt sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ehe ergeben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ehefrau zuvor arbeiten ging und sich danach um die Kinder kümmert. Kommt es zu einer Scheidung wird ihr finanzieller Nachteil dadurch ausgeglichen, dass ihr nach der Ehe das gleiche Einkommen zur Verfügung steht, wie in der Ehe. Je nach Gericht muss der Partner, der mehr verdient 40 bis 45 Prozent des Differenzbetrages ausgleichen. Meist nimmt man eine Summe von 3/7.

Dieser Unterhalt kann je nach Fall befristet oder unbefristet sein. Sie müssen den Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Zahlung auffordern.

Höhe des Unterhaltsanspruchs

Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist der Bedarf ausschlaggebend. Dafür werden die ehelichen Lebensverhältnisse mit dem ehelichen Gesamteinkommen herangezogen. Egal wie viel der Einzelne verdient, jeder bekommt die Hälfte zugesprochen. Dafür müssen sämtliche Einkünfte und vermögenswerte Vorteile (wenn zum Beispiel eine Eigentumswohnung genutzt wird) berücksichtigt werden. Ausgeschlossen wird dagegen das vorhandene Vermögen des zur Zahlung Verpflichteten.

Unterhaltsanspruch: Berechnungsmethode

Wie oben dargestellt ist es zunächst nicht schwer, das Einkommen zusammenzuzählen und dann zu halbieren. Dabei müssen aber auch fiktive Werte für die Haushaltsführung und die Kindererziehung mit einberechnet werden. Der Wert ergibt sich aus dem Einkommen, das der Partner, der nicht in einem Beruf arbeitet, durch die Aufnahme einer Erwerbsarbeit hätte erzielen können.

Wenn dieser Partner nach der Scheidung wieder eine Erwerbsarbeit aufnimmt, wird das erzielte Einkommen als Ersatz für Ihre bisherigen Leistungen innerhalb der Familie gesehen.

Zudem muss klar sein, wie viel der leistungspflichtige Partner verdient und welche Ausgaben er hat. Hier kommt es leider häufig zu Streit. Familienanwälte haben deshalb immer gut zu tun.

Bildquelle: © M. Schuppich – Fotolia.com

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