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Wenn sich Nachwuchs ankündigt, stellen sich nicht nur werdende Mütter und Väter, sondern auch Arbeitgeber wichtige Fragen rund um den Mutterschutz. Eine ist jene nach dem Urlaubsanspruch von Schwangeren. In diesem Artikel haben wir alle relevanten Informationen zusammengefasst.

Übersicht

  • Allgemeines & rechtliche Grundlage
  • Mutterschutzfristen
  • Urlaubsanspruch im Mutterschutz
  • Kann der Urlaubsanspruch verfallen?
  • Urlaubsanspruch auch in Elternzeit?
  • Wann Urlaub nehmen?
  • Was geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

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Allgemeines & rechtliche Grundlage

In Deutschland gibt es verschiedene wichtige „Schutzzeiten“, die beispielsweise Arbeitnehmer und schwangere Frauen betreffen – und einen hohen Stellenwert in der Gesetzgebung und Gesellschaft haben. Der Mutterschutz wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Er dient dazu, dass Mutter und Kind geschützt werden..

  • vor Gefährdungen oder Überforderungen infolge der Erwerbstätigkeit
  • vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz
  • vor finanziellen Einbußen
  • sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt

In diesem Zusammenhang regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Leistungen für Mütter: Das Mutterschaftsgeld, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (innerhalb der Mutterschutzfristen) sowie das Arbeitsentgelt, den sogenannten Mutterschutzlohn.

Dieser entspricht mindestens dem Durchschnittslohn der vergangenen drei Monate oder der letzten 13 Wochen vor Eintritt der Schwangerschaft. Einbußen aufgrund der Schwangerschaft – etwa das Verbot von Akkordarbeit oder Sonntagsarbeit – dürfen hier nicht angeführt werden.

Mutterschutzfristen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das heißt auch, wenn sie in Heimarbeit arbeiten, als Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende angestellt sind.

Damit der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommen kann – unter anderem einen sicheren Arbeitsplatz einrichten, nicht gefährdende Arbeitsbedingungen schaffen und die Meldung der Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde – muss die Schwangerschaft frühzeitig bekannt gegeben werden.Hier gilt vor allem der Zeitpunkt, zu dem die Schwangerschaft festgestellt wurde. Für den Mutterschutz bzw. die entsprechenden Fristen ist der errechnete Tag der Entbindung wichtig.

Werdende Mütter gehen spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den Mutterschutz. Dieser dauert bis mindestens acht Wochen danach – in dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot!

Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt nach der Niederkunft ein Beschäftigungsverbot von zwölf Wochen.

Bei medizinischer Notwendigkeit, aufgrund eines ärztlichen Attests, kann das Beschäftigungsverbot im Rahmen des Mutterschutz individuell ausgeweitet werden.

Wichtiger Hinweis: Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig plant die Neuregelung des Mutterschutzrechts. Künftig sollen auch schwangere Schülerinnen und Studentinnen eingezogen werden. Darüber hinaus soll der Mutterschutz für Mütter mit behinderten Kindern auf zwölf Wochen ausgedehnt werden.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Den Urlaubsanspruch im Mutterschutz regelt § 17 MuSchG wie folgt: „Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten.“ Somit haben werdende Mütter auch während der Mutterschutzzeiten Anspruch auf Urlaub, und zwar uneingeschränkt, die Urlaubstage werden also nicht anteilig gekürzt.

Kann der Urlaubsanspruch verfallen?

In § 17 MuSchG ist weiterhin geregelt, dass der Urlaub, der vor Beginn des Beschäftigungsverbots – also des Mutterschutzes – nicht oder nicht vollständig genommen wurde, keinesfalls verfällt. Die Urlaubstage können nach dem Mutterschutz und sogar im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden, wenn sie im laufenden Verrechnungsjahr nicht mehr genommen werden können.

Urlaubsanspruch auch in Elternzeit?

Der Urlaubsanspruch während der Mutterschutzfristen darf keinesfalls mit der Elternzeit verwechselt werden, denn für diese Zeit können die Urlaubstage anteilig gekürzt werden.

Für die Elternzeit gilt folgende Regelung zum Erholungsurlaub: Für jeden Monat, den die Mitarbeiterin in Elternzeit ist, kann der Arbeitgeber 1/12 der Urlaubstage für ein Urlaubsjahr streichen. Wer also neun Monate in Elternzeit ist (9/12), kann von ursprünglich 30 Urlaubstagen nur noch 7,5 Urlaubstage nehmen. Dies wird in § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. Die Kürzung gilt nicht für jene Monate, die nur teilweise mit Elternzeit belegt sind.

Wann Urlaub nehmen?

Werdende Mütter können vor oder nach dem Mutterschutz ihren Urlaub nehmen. Das geht aus § 17 MuSchG hervor: „Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“ In der Regel können Sie aber nur die anteiligen Urlaubstage nehmen, die bis zum Ende des Mutterschutzes entstehen würden.

Wenn Sie also im März in den Mutterschutz gehen, können Sie zuvor lediglich die Urlaubstage nehmen, die Ihnen bis einschließlich zum Monat des Mutterschutzendes zustehen würden. Nach dem Mutterschutz würde dann der Resturlaub genehmigt.

Dieser kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden. Doch Vorsicht: Wie bereits erwähnt, wird der Urlaub in (!) der Elternzeit anteilig gekürzt. Wie viele Urlaubstage in der Schwangerschaft, vor dem Mutterschutz, genommen werden können, hängt von der betrieblichen Situation ab.

Was geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Angenommen das Arbeitsverhältnis endet nach der Mutterschutzfrist und anschließenden Elternzeit, und noch nicht alle Urlaubstage sind beansprucht, müssen diese vom Arbeitgeber vergütet werden.

Bildquelle: © Sunny studio – Fotolia.com

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