AnträgeHartz 4 am

Sie haben Fragen zu Hartz 4? Wissen nicht genau, wo und wie Sie den Antrag stellen sollen? Was auf Sie zukommt, erfahren Sie in diesem Artikel. Wir haben sämtliche Informationen zusammengefasst, die für einen Antrag auf Hartz 4 wichtig sind und Ihnen den Prozess erleichtern. Lesen Sie einfach weiter!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet

Übersicht

  • Einleitung
  • Wo Hartz 4 beantragen?
  • Was ist beim Antrag zu beachten?
  • Gilt der Antrag rückwirkend?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

 

Hartz 4

 

Einleitung

Hartz 4 ist eine Leistung der Sozialversicherung, die im Falle einer Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird. Aus diesem Grund wird Hartz 4 auch als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Eingeführt wurde das System im Zuge der Hartz-Reformen als „Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003“. Ziel war es die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in einem System zusammenzuführen. Die Rechtsgrundlage ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) definiert.

Nach § 37 SGB II handelt es sich bei Hartz 4 um eine Leistung, die ausschließlich auf Antrag geleistet wird. Man erhält Arbeitslosengeld II demnach nicht, sobald eine Arbeitslosigkeit eintritt, sondern lediglich dann, wenn die betreffende Person einen Antrag auf Sozialleistungen stellt.

Wo Hartz 4 beantragen?

Der Antrag auf Hartz 4 erfolgt beim zuständigen Arbeitsamt. Die entsprechenden Formulare sind über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar. Alternativ können die Unterlagen auch beim Jobcenter abgeholt werden. Der Hauptantrag besteht aus insgesamt sechs Formularen, die allesamt korrekt ausgefüllt werden sollten. Unterstützung erhält man unter anderem durch die entsprechenden Erläuterungen (Anlage). Je nach Einzelfall müssen weitere Formulare bzw. Anträge ausgefüllt werden, wenn zusätzliche Leistungen beansprucht werden wollen, zum Beispiel für Kinder.

Wenn der Antrag ausgefüllt ist, sollten Sie noch einmal alle Angaben – insbesondere zu den Einkommensverhältnissen, Vermögenswerten, Schulden, prüfen. Denn dies kann entscheidend für die Bewilligung von Hartz 4 sein. Selbstverständlich sollten die Angaben korrekt sein.

Gut zu wissen: Sie können den Antrag auf Hartz 4 auch zunächst formlos stellen. Die ausgefüllten Formulare können nachgereicht werden. Wichtig ist dies, da das Geld ab dem Tag der Antragstellung gezahlt wird.

Ist der formlose Antrag gestellt, sollten die erforderlichen Unterlagen schnellstmöglich nachgereicht werden. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin mit einem Sachberater des zuständigen Arbeitsamtes und nehmen Sie alle Formulare mit. Sollten Sie hier nicht alle Felder ausgefüllt haben, bringen Sie zumindest alle dafür erforderlichen Unterlagen oder Dokumente zu dem Termin mit, sodass sie sie gemeinsam mit dem Sachberater ausfüllen können.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Grundsätzlich sollten im Vorfeld die Anforderungen geprüft werden, also ob Hartz 4 aufgrund der persönlichen Gegebenheiten überhaupt bewilligt werden kann. Um einen Antrag auf Hartz 4 stellen zu können, muss der Antragssteller nach § 7 SGB II über 15 Jahre und unter 64 Jahre alt sein. Alterstrenter müssen unter 65 Jahre sein, wenn sie einen Antrag stellen. Personen unter 15 Jahre können keinen eigenen Antrag stellen, sie werden über den Kinderzuschlag bzw. gesonderte Anträge der Eltern abgedeckt.

Gleichfalls muss bei Hartz-4-Empfänger die Hilfsbedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit vorhanden sein. Personen, die nicht mindestens drei Stunden pro Tag unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können, haben keinen Anspruch auf Hartz 4. Die Hilfsbedürftigkeit wird unter anderem dadurch festgestellt, ob andere Personen im Haushalt leben, die finanzielle Unterstützung leisten können oder der Antragsteller über ausreichend Erspartes verfügt, sodass er sich selbst versorgen könnte. Hier spielt die sogenannte Bedarfsgemeinschaft eine wichtige Rolle. Als Bedarfsgemeinschaft werden nach § 7 SGB II Haushalte angesehen, in denen

  • der erwerbsfähige Leistungsberechtigte alleine lebt,
  • oder zusammen mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil und dessen Partner wohnt,
  • oder gemeinsam mit einem Partner (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, oder in einem eheähnlichen Verhältnis)

Ausgenommen vom Anspruch auf Hartz 4 sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben sowie Leistungsberechtigte, die ohne vorherige Zustimmung des Ansprechpartners nicht an Maßnahmen zur Eingliederung in die Arbeitswelt teilnehmen.

Gilt der Antrag auch rückwirkend?

Nach § 37 SGB II werden die Leistungen nicht rückwirkend gezahlt. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitslosengeld II – sofern bewilligt – ab dem 1. des Monats gezahlt wird, in dem die Arbeitslosigkeit angegeben bzw. der Antrag auf Hartz 4 beim Arbeitsamt gestellt wurde.

In diesem Fall spielt auch die formlose Antragstellung wieder eine wichtige Rolle. Angenommen die Arbeitslosigkeit tritt zum 15. eines Monats ein, sollte der Antrag – wenn auch formlos – schnellstmöglich erfolgen, im Idealfall zu diesem 15. des Monats. Wird der vollständige Antrag inklusive aller Formulare erst einige Tage später eingereicht, gilt dennoch der Tag der Erstmeldung bzw. Antragstellung. Die Zahlung erfolgt in diesem Fall „rückwirkend“ zum 1. des Monats.

Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der formlose Antrag erst nach mehreren Wochen oder Monaten gestellt wird, nachdem die Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Wichtig für die Zahlung der Leistungen ist der Tag der Antragstellung. Ein Versäumnis ist hierbei eigenes Verschulden.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, schnellstmöglich den Antrag auf Hartz 4 beim Jobcenter zu stellen. Denn die Bearbeitungszeit kann je nach Ort und Auslastung des Arbeitsamtes stark variieren und bis zu einigen Monaten dauern. Nach § 88 Abs. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) hat die Agentur für Arbeit sechs Monate Zeit, den Antrag zu prüfen, zu bewilligen oder abzulehnen. Sollte innerhalb dieser Frist von sechs Monaten ohne zureichenden Grund kein Bescheid erteilt worden sein, darf der Antragsteller nach oben genanntem Artikel des SGG Klage vor Gericht einreichen. Für eine frühstmögliche Antragstellung ist allerdings oftmals entscheidender, dass die Sozialleistungen erst mit Bewilligung gezahlt werden.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1