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Wohnungsgeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohnungsgeld wird bei Mietern als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) und bei Eigentümern zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wer Wohnungsgeld erhalten möchte, muss dies beantragen. Wir zeigen Ihnen, wie das geht!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet

Übersicht:

  • Das Wohngeld
  • Anspruchsberechtigte
  •         Mieter
  •         Eigentümer
  • Weitere Voraussetzungen
  • Höhe und Dauer
  • Wohngeld beantragen
  •         Erforderliche Unterlagen Mieter
  •         Erforderliche Unterlagen Eigentümer

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Wohngeld

Das Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Grundsätzlich wird beim Wohngeld zwischen zwei Arten unterschieden:

  • Mietzuschuss bei Mietern und
  • Lastenzuschuss bei Eigentümern

Wohngeld ist eine Sozialleistung. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Wohngeldgesetz (WoGG) und anderen Gesetzen und gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. § 68 Nr. 10 SGB I).

Anspruchsberechtigte

Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Jeder Bürger, der die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, es ist also kein freies Ermessen der Behörde.

Anspruch als Mieter

Zum Berechtigtenkreis auf das Wohngeld als Mietzuschuss gehören:

  • Mieter von Wohnraum (Wohnung oder Zimmer)
  • Nutzungsberechtigte von Wohnraum mit einem dem Mietverhältnis ähnlichem Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohner eines Heimes,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
  • Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Anspruch als Eigentümer

Wohngeldberechtigt mit dem Lastenzuschuss sind folgende Personen:

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Vorraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Weitere Voraussetzungen

Ist man grundsätzlich anspruchsberechtigt, hängt die Frage, ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, noch von weiteren Voraussetzungen ab. Und zwar:

  • der Zahl der zum Haushalt rechnenden, vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG nicht ausgeschlossenen Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens sowie
  • der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung. Hierbei ist die in § 7 Abs. 4 WoGG getroffene Regelung der kopfanteiligen Ermittlung des Miete/Belastung in Mischhaushalten zu beachten.

Höhe und Dauer

Wie bereits erwähnt, so hängt die Höhe des Wohngeldes von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab.

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Danach muss ein neuer Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

Wohngeld beantragen

Wohngeld erhält man nur auf Antrag. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird allgemeines Wohngeld für zwölf Monate geleistet, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle.

Um keine Zeit zu verlieren, können Sie zunächst einen formlosen Antrag auf Wohngeld stellen. Denn mit dem formlosen Antrag beginnt bereits der Anspruch auf das Wohngeld.

Ein solch formloser Antrag sollte folgende Angaben zwingend enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers;
  • eine Formulierung, nach der Wohngeld beantragt wird (z.B. „hiermit beantrage ich Wohngeld für die Wohnung in der Musterstraße 321 ab dem DATUM.“);
  • Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird;
  • das Datum, ab wann das Wohngeld beantragt wird (in der Regel der laufende Monat).

Der formlose Antrag ersetzt nicht den „richtigen“ Antrag auf Wohngeld. Diesen müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben mit allen notwendigen Unterlagen an die zuständige Wohngeldstelle zusenden. Welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen, haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Notwendige Unterlagen Mieter

Sind Sie Mieter, so müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • 1. Ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
  • 2. Einkommensbescheinigung zum Antrag auf Mietzuschuss
    Diese Bescheinigung muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen. Sie ist maßgeblich für den Anspruch und die Bemessung des Wohngeldes. Alternativ können auch Kopien der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate eingereicht werden.
  • 3. Mietbescheinigung (Angaben des Vermieters zum Wohnraum)
    Die Mietbescheinigung zum Wohngeldantrag wird benötigt, um die Höhe des Wohngeldes zu bestimmen und um festzustellen, ob überhaupt Miete gezahlt wird.
  • 4. Ergänzende Erklärungen
    Dieses Formblatt dient sowohl bei dem Antrag auf Mietzuschuss als auch auf Lastenzuschuss als Hilfestellung, alle eventuellen Einkommensarten aufzuführen und entsprechende Belege beizufügen.
    Fall Sie Teile Ihrer Wohnung untervermieten, müssen Sie dazu ebenfalls eine Erklärung abgeben und das entsprechende Formular auszufüllen.
    Ggf. ist auch ein Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen zu erbringen. Die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wirken sich einkommensmindernd aus.

Notwendige Unterlagen Eigentümer

Wenn Sie Eigentümer sind, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • 1. Ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldantrag (Lastenzuschuss)
  • 2. Einkommensbescheinigung zum Antrag auf Mietzuschuss
    Diese Bescheinigung muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen. Sie ist maßgeblich für den Anspruch und die Bemessung des Wohngeldes. Alternativ können auch Kopien der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate eingereicht werden.
  • 3. Fremdmittelbescheinigung (Darlehen/Kredite)
    Die Fremdmittelbescheinigung muss zum Nachweis der Belastung von der darlehengebenden Bank ausgefüllt werden. Alternativ können auch Kopien der Darlehensverträge in Kombination mit Kopien der letzten Darlehens-Kontoauszüge eingereicht werden.
  • 4. Ergänzende Erklärungen
    Hier gelten die gleichen Erläuterungen wie beim Mietzuschuss (siehe oben).

Des Weiteren müssen folgende Unterlagen bzw. Kopien eingereicht werden:

  • Grundflächenberechnung
  • Grundbuchauszug (erhältlich beim Amtsgericht)
  • Letzter Bescheid über die Grundbesitzabgaben
  • Ggf. Bescheinigung über die Eigenheimzulage
  • Bei Wohnungen: Wirtschaftsplan

Die Bearbeitung Ihres Antrages erfolgt bei Vorlage aller Unterlagen in der Regel innerhalb eines Monats und ist gebührenfrei.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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