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Was passiert, wenn eine Berufskrankheit oder eine durch einen Arbeitsunfall aufgetretene Behinderung eine Berufstätigkeit wie bisher ausschließen? Ist dann die Frührente der einzige Ausweg? Keine Angst, für solche Vorkommnisse gibt es die berufliche Rehabilitation. Was darunter zu verstehen ist und wie es abläuft, erfahren Sie in unserem Artikel über berufliche Rehabilitation: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Definition der beruflichen Rehabilitation
  • Berufliche Rehabilitation: Maßnahmen und Ziele
  • Berufliche Rehabilitation: Maßnahmen- und Kostenträger
  • Berufliche Rehabilitation: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Berufliche Rehabilitation: Bundesagentur für Arbeit
  • Berufliche Rehabilitation: Deutsche Rentenversicherung
  • Zuschüsse für Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation
  • Fazit

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Definition der beruflichen Rehabilitation

Der Begriff „berufliche Rehabilitation“ bezeichnet verschiedene Sozialleistungen für eine Rehabilitation im Sinne von „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Anders als bei einer medizinischen Rehabilitation, bei der es vor allem um einen Wiederaufbau der Gesundheit geht sowie um Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung, dient die berufliche Rehabilitation der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und Einkommenssicherung auf dem regulären Arbeitsmarkt.

Berufliche Rehabilitation: Maßnahmen und Ziele

Insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele zählen zu den Leistungen der Kostenträger für eine berufliche Rehabilitation:

  • Erhalten beziehungsweise Erlangen eines Arbeitsplatzes
  • Berufsvorbereitung
  • berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung

Weitere kostenträgerspezifische Leistungen kommen hinzu.

Berufliche Rehabilitation: Maßnahmen- und Kostenträger

Es sind vor allem die gesetzliche Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die gesetzliche Rentenversicherung, die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchführen und die Kosten dafür tragen. Ferner beteiligen sich hieran in bestimmten Fällen die Kriegsopferversorgung, die Kriegsopferfürsorge, die öffentliche Jugendhilfe, verschiedene Sozialhilfeträger und das Integrationsamt.

Bei der beruflichen Rehabilitation gilt stets der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente“.

Berufliche Rehabilitation: Gesetzliche Unfallversicherung

Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle können eine Behinderung nach sich ziehen, die eine Berufsausübung wie bisher unmöglich macht. Zwar sanken dank Präventionsvorkehrungen die berufsbedingten Unfallzahlen. Ganz ausräumen lassen sich Unfälle am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg natürlich trotzdem nicht. Ebenso bleiben Berufskrankheiten weiterhin Thema, darunter besonders häufig Hauterkrankungen und durch Lärm oder Asbestbelastung verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist in Deutschland für einen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ausgelösten Rehabilitationsbedarf Ansprechpartner. Anspruch hierauf haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Auszubildende, Schüler und Studenten.

Zusätzlich zu den bereits erwähnten Maßnahmen und Zielen in der beruflichen Rehabilitation bietet die gesetzliche Unfallversicherung noch diese Leistungen an:

  • Befristete Probebeschäftigung zur Klärung, ob jemand für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt dabei das Gehalt für bis zu drei Monate.
  • Hilfen für eine angemessene Schulbildung entsprechend der Leistungsfähigkeit. Auch Nachhilfeunterricht oder Kosten für erforderlichen Besuch einer
  • Privatschule können übernommen werden. Noch nicht schulpflichtige Kinder, die in einer anderen Bildungseinrichtung oder einer Tageseinrichtung einen rehabilitationsrelevanten Unfall hatten, werden auf den späteren Schulbesuch vorbereitet.
  • Haushaltshilfe während der maßnahmenbedingten Abwesenheit zur Unterstützung der Familienmitglieder, sofern sie den Haushalt nicht oder nur teilweise fortführen können. Dabei gilt als Voraussetzung, dass sich im Haushalt ein maximal elf Jahre altes Kind befindet.
  • Reha-Sport: Darunter fallen sportliche Maßnahmen zur Therapie unter ärztlicher Aufsicht mit dem Zweck, motorische Koordination und Ausdauer zu verbessern.
  • Weitere Leistungen: Hierzu zählen Erholungsaufenthalte, verschiedene Hilfsmittel oder Gebrauchsgeräte zur Alltagsbewältigung sowie Zuschüsse für Wohnungs- und Kraftfahrzeughilfen.
  • Verletztenrente wird lebenslang gewährt und dann gezahlt, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine berufliche Rehabilitation ausgeschlossen ist.

Ziel einer beruflichen Rehabilitation ist, die durch Betriebsunfall oder Berufskrankheit beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich zurückzugewinnen, um eine bestmögliche Integration ins Berufsleben zu erreichen. Erst wenn dies trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten scheitert, wird eine Berentung erwogen.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind die für die einzelnen Branchen zuständigen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen für im öffentlichen Dienst Beschäftigte.

Um Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, braucht kein Antrag gestellt zu werden, da Genossenschaften beziehungsweise Unfallkassen „von Amts wegen“ die gesetzliche Pflicht haben, selbst auf den Betroffenen zuzugehen.

Berufliche Rehabilitation: Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit möchte mit ihren Leistungen zur beruflichen Rehabilitation erreichen, dass von einer bestehenden oder drohenden Behinderung betroffene Jugendliche und Erwachsene dauerhaft beruflich erwerbsfähig bleiben können beziehungsweise ihr berufliches Leistungsvermögen verbessern oder wieder in ein reguläres Arbeitsleben eingegliedert werden.

Die Auswahl der Leistungen orientiert sich an der Neigung, Eignung, bisherigen Tätigkeit des Rehabilitanden und außerdem der Lage und Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Neben grundsätzlichen Maßnahmen und Zielen in der beruflichen Rehabilitation unterstützt die Bundesagentur für Arbeit das Vorhaben vor allem mit solchen Leistungen:

  • Vermittlungsunterstützende Leistungen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes
  • Gründungszuschuss für eine selbstständige Tätigkeit
  • sonstige Hilfen

Ob die Agentur für Arbeit als Rehabilitationsträger infrage kommt, entscheidet sich, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt wurde. Das kann der Fall sein, wenn es um das Fördern einer beruflichen Rehabilitation geht, zum Beispiel infolge einer Behinderung.

Für die Aufgabe der beruflichen Rehabilitation hat die Bundesagentur für Arbeit eigens dafür qualifizierte Fachkräfte – sogenannte Reha-Teams – in besonderen Abteilungen im Einsatz. Sie beraten über die verschiedenen Optionen und legen gemeinsam mit den Rehabilitanden erfolgversprechende Maßnahmen fest.

Die Reha-Teams ziehen bei Bedarf weitere Fachdienste der Agentur für Arbeit hinzu: Ärztlichen Dienst, Berufspsychologischen Service oder Technischen Beratungsdienst. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet einzelfallbezogen und nach dem Grundsatz: „So normal wie möglich, so speziell wie nötig.“

Berufliche Rehabilitation: Deutsche Rentenversicherung

Die berufliche Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung kann als Einzelmaßnahme oder ergänzend zu einer schon erfolgten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erfolgen. Auch bei der Deutschen Rentenversicherung steht die berufliche Rehabilitation unter der Devise „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann oder keinen Arbeitsplatz findet, wo auf gesundheitliche Probleme ausreichend Rücksicht genommen wird, kann sich an die Deutsche Rentenversicherung bezüglich einer beruflichen Rehabilitation werden.

Nach Möglichkeit soll der bisherige Arbeitsplatz erhalten bleiben. Falls nötig, bezieht die berufliche Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung auch neue Berufschancen ein.

Zur beruflichen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung müssen bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Persönliche Voraussetzungen bestehen in einer gefährdeten oder geminderten Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder körperlicher beziehungsweise seelischer Behinderung. Die Beeinträchtigungen sollen abgewendet beziehungsweise verbessert oder wiederhergestellt werden und der Arbeitsplatz erhalten bleiben.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen bedeuten eine drohende Erwerbsunfähigkeitsrente und bei Antragstellung eine erfüllte Wartezeit, die einer 15-jährigen Pflichtbeitragseinzahlungszeit entspricht, wozu neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich mitzählen.

Zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen und Zielen einer beruflichen Rehabilitation hält die Deutsche Rentenversicherung nachfolgende Leistungen bereit:

  • Gründungszuschuss bei Aufnahme selbstständiger Tätigkeit
  • unterstützende Leistungen an einen Arbeitgeber beziehungsweise Beschäftigungsbetrieb
  • Leistungen in einer offiziell anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen

Die Deutsche Rentenversicherung geht individuell und angemessen auf Neigungen, Eignung und bisherige Tätigkeiten eines Antragstellers ein, wobei sie die aktuelle Arbeitsmarktlage im Blick behält. Die berufliche Rehabilitation findet möglichst in Wohnortnähe statt.

Zur Unterstützung der Familie können für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme finanzielle Hilfen wie Übergangsgeld, Reisekosten oder ein Zuschuss für eine Haushaltshilfe gewährt werden.

Anspruch auf eine betriebliche Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung besteht nicht, wenn hierfür ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Schädigung durch Dritte ursächlich waren.

Auch Bezieher oder Beantrager einer Altersrente in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehungsweise Empfänger von Versorgungsbezügen im Ruhestand sowie Beamte sind nicht für eine von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten betrieblichen Rehabilitation berechtigt, ebenso wenig aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene, die bis zu ihrem Altersrentenbezug andere Leistungen erhalten. Ebenfalls nicht infrage kommen Personen, die sich „gewöhnlich im Ausland aufhalten“.

Der Antrag auf eine berufliche Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung ist direkt bei diesem Rentenversicherungsträger zu stellen. Dessen Mitarbeiter sowie zahlreiche ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste sind dabei gern behilflich.

Zuschüsse für Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation

Arbeitgeber können vom Rehabilitationsträger ebenfalls Leistungen erhalten wie:

  • Ausbildungszuschüsse
  • Eingliederungszuschüsse
  • Zuschüsse für besondere Arbeitshilfen im Betrieb
  • Kostenerstattung – teilweise oder voll – für eine befristete Probebeschäftigung
  • Details dazu regelt das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Fazit

Die berufliche Rehabilitation umfasst viele Leistungsangebote. Für die Antragstellung gilt es zunächst, den ständigen Kostenträger herauszufinden. Meistens handelt es sich dabei um die gesetzliche Unfallversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung. Mit der beruflichen Rehabilitation soll insbesondere die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt und eine Frühverrentung vermieten werden.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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