Die Schulden wachsen einem über den Kopf und finanziell geht gar nichts mehr. Sie sind zahlungsunfähig. Jetzt führt der Weg in die Insolvenz. Das bedeutet für viele das „Aus“– doch wer sich mit dem Thema beschäftigt, wird sehen, dass es auch eine Chance auf einen Neuanfang bedeutet. Nicht die Überschuldung ist die Grundlage einer Insolvenz, sondern die drohende und die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit. Was es damit auf sich hat, und weitere wichtige Informationen zu dem Thema Insolvenz erfahren hier in diesem Artikel.

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Übersicht

  • Was genau versteht man unter Insolvenz?
  • Wann eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt
  • Das Insolvenzverfahren
  • Der Vorgang eines Insolvenzverfahrens
  • Unterschiedliche Verfahren einer Insolvenz
  • Sanieren oder nicht?
  • Die Verbraucherinsolvenz
  • Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?
  • Der Ablauf einer Privatinsolvenz
  • Die Wohlverhaltensphase

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Was genau versteht man unter Insolvenz?

Von einer Insolvenz ist in einem Unternehmen die Rede, wenn die tatsächliche oder die drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht. In diesem Fall wird ein Insolvenzantrag gestellt und ein genauer Ablauf tritt in Kraft, der in der Insolvenzverordnung vom 01.01.1999 festgeschrieben ist. Der Schuldner soll in dem Verfahren von seiner Restschuld befreit werden.

Bei juristischen Personen, wie beispielsweise einer GmbH spricht man von Regelinsolvenz und es gibt je nach Gesellschaftsform auch Unterschiede in der Abwicklung. Die Zahlungsunfähigkeit bei natürlichen Personen heißt Verbraucherinsolvenz. Sie ist oftmals unter dem Begriff Privatinsolvenz bekannt.

Wann eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt

Die tatsächliche und die drohende Zahlungsunfähigkeit sind die Grundlage für einen Insolventantrag. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ausschließlich der Schuldner den Antrag auf Insolvenz stellen.

Hier muss dann die Unternehmensführung darstellen, dass die Verbindlichkeiten zukünftig nicht mehr bedient werden können. Der Zeitraum, der für die drohende Zahlungsunfähigkeit gemeint ist, ist im Allgemeinen zwölf Monate. Die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit liegt dem Gesetz nach vor, wenn weniger als 90 Prozent der Verbindlichkeiten vom Unternehmer beglichen werden können.

Das Insolvenzverfahren

Die drohende oder die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit sind der Beginn des Insolvenzverfahrens, das die Unternehmensleitung mit einem Insolvenzantrag einleiten muss. Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen beim Amtsgericht gestellt werden, da anderenfalls eine Geldstrafe wegen Insolvenzverschleppung droht. Bei einer GmbH beispielsweise, dürfen nur die Geschäftsführer und die Lipuidatoren diesen Antrag stellen.

Im Fall einer Personengesellschaft obliegt dies dem Komplementär. Bei einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit kann natürlich auch der Gläubiger einen derartigen Antrag stellen. Bei Einzelunternehmen sieht es anders aus. Hier muss keine Insolvenz beantragt werden. Nach Geschäftseinstellung wird das Gewerbe abgemeldet und die Verbraucherinsolvenz beantragt, wenn keine Selbstständigkeit mehr vorliegt.

Der Vorgang eines Insolvenzverfahrens

Ist die Insolvenz erst einmal beim Amtsgericht eingegangen, dann beginnt ein genauer Vorgang. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners wird festgestellt, eine Anhörung anberaumt und dann wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Bestimmend ist auch die Insolvenzmasse. Das bedeutet das Vermögen, das im Besitz des Schuldners ist, sollte eine bestimmte Summe haben, damit das Verfahren eröffnet und nicht wegen mangelnder Masse abgelehnt wird.

Sanieren oder nicht?

Bei einer Insolvenz tritt der Insolvenzverwalter auf und nimmt anstelle des Geschäftführers die Firmenführung in die Hand. Er kann ersehen, ob es sich lohnt, das Unternehmen zu sanieren oder nicht. Sollte sich eine Sanierung abzeichnen, versucht der Insolvenzverwalter mit einem Insolvenzplan das Unternehmen zu retten. Es müssen Einigungen getroffen werden und der Plan ist verbindlich vom Schuldner zu erfüllen. In diesem Fall kann dann die Insolvenz abgewendet werden.

Die Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit von natürlichen Personen und ist auch unter dem Begriff Privatinsolvenz bekannt. Die Privatinsolvenz ist ein langer Weg, der aber am Ende mit der Restschuldbefreiung den Schuldner entschuldet und die Aussicht auf einen Neuanfang gewährt. Das Verbraucher-Insolvenzverfahren ist ein langwieriger Prozess, bei dem der Schuldner viele Auflagen und Einschränkungen in Kauf nehmen muss.

Wer kann eine Privatinsolvenz beantragen?

Als Voraussetzung für eine Privatinsolvenz gilt, dass der Antragsteller, die natürliche Person, keine selbständige Tätigkeit ausübt oder auch ausgeübt hat. Außerdem ist es die Insolvenz, die auch Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Die Zahl der Gläubiger darf in diesem Fall zwanzig Gläubiger nicht übersteigen und es dürfen keine Verbindlichkeiten mit ehemaligen Arbeitnehmern ausstehen.

Die Vorbereitung einer Privatinsolvenz

Der Privatinsolvenz geht eine Beratung bei einer Schuldnerberatung oder auch einem Rechtsanwalt voraus. Als nächstes bittet der Schuldner die Gläubiger, um eine aktuelle Forderungsaufstellung.

Gemeinsam mit der beratenden Stelle wird nun ein Schuldenbereinigungsplan unter Berücksichtung der Forderungsaufstellungen erarbeitet. Greift der Plan, ist eine außergerichtliche Einigung, gegeben. Lehnt auch nur ein Gläubiger den Plan ab, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Nun beginnt das gerichtliche Verfahren.

Bei der Insolvenz müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Die Bescheinigung, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist
  • Der Schuldenbereinigungsplan
  • Beantragung der Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Die Forderungsaufstellung, Vermögensverzeichnis und Gläubigerverzeichnis

Der Ablauf einer Privatinsolvenz

Ein eingesetzter Treuhänder begleitet die Insolvenz. Nachdem das vorhandene, pfändbare Vermögen verwertet wurde, legt der Treuhänder die Insolvenztabelle an, in der die Forderungshöhe mit dem Grund der Forderung und auch die Gläubiger ersichtlich sind. Er verwaltet das Vermögen des Schuldners während der Zeit der Insolvenz.

Die Restschuldbefreiung wird dann im Schlusstermin der Insolvenz ausgesprochen, wenn die Angaben des Gläubigers seiner wirtschaftlichen Lage entsprechen und er nicht wegen einer Straftat, die Restschuldbefreiung entsagt bekommt.

Die Wohlverhaltensphase

Ist die Restschuldbefreiung in der Insolvenz ausgesprochen, dauert es sechs Jahre, bis der Schuldner schuldenfrei ist. Das ist die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit wird das gesamte pfändbare Arbeitseinkommen an den Treuhänder abgetreten, der dann dafür Sorge trägt, es unter den Gläubigern aufzuteilen.

Der Schuldner hat viele Einschränkungen während dieser Zeit. Er muss folgende Dinge beachten:

  • Wohnortwechsel sind dem Treuhänder anzuzeigen
  • Arbeitswechsel sind dem Treuhänder anzuzeigen
  • Der Schuldner muss sich um ein angemessenes Einkommen bemühen
  • 50% vom Erbe sind an den Treuhänder abzugeben
  • Eine jährliche Angabe über die Vermögenssituation muss dem Treuhänder vorgelegt werden.

Bildquelle: © olly – Fotolia.com

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