Hartz 4Sozialhilfe am

Im Rahmen von Hartz IV erhält ein Arbeitsloser zusätzlich zum Regelbedarf die Miet- und Heizkosten vom Jobcenter. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wohnkosten angemessen sind. Erfahren Sie in diesem Artikel, ob Ihre Unterkunft den Vorgaben entspricht.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Hartz IV-Leistungen
  • Anspruch auf Miete und Heizkosten
  • Welche Angaben müssen in der Anlage KdU gemacht werden?
  • Warum sind diese Angaben wichtig?
  • An wen werden die Miete und die Heizkosten überwiesen?
  • Wann gilt eine Wohnung als angemessen?
  • Mietpreis
  • Quadratmeteranzahl nach Personen
  • Angemessener Wohneigentum
  • Welche Leistungen bei Wohneigentum gezahlt werden
  • Was, wenn Wohneigentum nicht angemessen ist?

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Hartz IV-Leistungen

4,3 Millionen Menschen leben von der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie sind im Sinne von Hartz IV hilfebedürftig, können den eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten. Lebensmittel, Kleidung, Energie, Gesundheitspflege: Um diesen alltäglichen Bedarf decken zu können, erhalten die Leistungsberechtigten eine Pauschale, den Regelbedarf.

Dieser soll den Hartz IV-Empfängern ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, das auch die Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben vorsieht. Der Regelbedarf wird jährlich neu ermittelt und liegt 2015 für Alleinlebende oder Alleinerziehende bei 399 Euro. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wie zum Beispiel Ehepartner erhalten pro Person 360 Euro.

Anspruch auf Miete und Heizkosten

Zusätzlich zum Regelbedarf sieht das SGB II zudem einen Anspruch auf die Zahlung von Unterkunft und Heizung vor. Diese wird jedoch nicht automatisch gewährt, sondern muss mit der Anlage KdU gesondert zum Hartz IV-Antrag beantragt werden. Diese Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung finden Sie online hier: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378207.pdf

Welche Angaben müssen in der Anlage KdU gemacht werden?

Neben den persönlichen Daten und der Nummer der Bedarfsgemeinschaft (falls vorhanden) müssen Hartz IV-Antragsteller allgemeine Angaben zur Unterkunft machen, die sowohl die Anzahl der einzelnen Räume sowie die Quadratmeterzahl der Gesamtunterkunft umfassen.

Der Leistungsberechtigte muss außerdem eintragen, wie viele Quadratmeter selbst bewohnt, wie viele verpachtet sind und wie viele davon eventuell leer stehen. In einem weiteren Feld wird die Grundmiete eingetragen – bzw. die Schuldzinsen ohne Tilgungsraten, die im Falle von Eigentum vom Jobcenter übernommen werden. Auch die Nebenkosten, Heizkosten und sonstigen Wohnkosten können hier angegeben werden, damit das Jobcenter diese Zahlungen übernimmt.

Die Energiequellen müssen ebenfalls genannt werden, denn eine dezentrale Warmwasserversorgung kann Mehrkosten verursachen, die nicht über die Wohnkosten abgedeckt werden können. Hierfür wird ein pauschaler anteiliger Mehrbedarf gewährt. Der Antragsteller muss zudem angeben, wie viele Menschen in der Unterkunft leben und wer der Vermieter ist.

Warum sind diese Angaben wichtig?

Das Jobcenter zahlt die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ungeprüft. Da es sich nicht wie beim Regelbedarf um eine Pauschale handelt, sondern um die tatsächlichen Aufwendungen, muss die Angemessenheit der Wohnung festgestellt werden. Damit soll Leistungsmissbrauch vermieden werden. Schließlich sind die Hartz IV-Leistungen dafür vorgesehen, die Existenz zu sichern. Was also über den Mindestanspruch hinausgeht, gilt als nicht angemessen.

An wen werden die Miete und die Heizkosten überwiesen?

In der Regel erhält der Leistungsberechtigte die Aufwendungen für die Miete und die Heizung zusammen mit dem Regelbedarf. Verbunden ist die Zahlung mit der Auflage, den Betrag zweckgerichtet dem Vermieter zu überweisen. Ist dies nicht gewährleistet, kann das Jobcenter den Betrag auch direkt an den Vermieter überweisen.

Wann gilt eine Wohnung als angemessen?

Eine bundesweit einheitliche Regelung zur angemessenen Wohnung bei Hartz IV gibt es nicht. Die Länder regeln diese Bestimmungen individuell. Richtwerte können an dieser Stelle also nur zur Einschätzung dienen, lassen aber keine zuverlässige Aussage darüber zu, ob eine Wohnung vom Jobcenter tatsächlich als angemessen anerkannt wird. Folgende Kriterien werden zur Prüfung der Angemessenheit herangezogen:

Mietpreis

Ob eine Wohnung angemessen ist, entscheidet neben der Quadratmeterzahl auch der Mietpreis. Dieser orientiert sich am örtlichen Mietspiegel und kann daher je nach Region erheblich schwanken. Zwischen 4 und 9 Euro pro Quadratmeter können daher bewilligt werden.

Denn es ist ein Unterschied, ob der Antragsteller im ländlichen Raum lebt oder in Großstädten, wo Wohnraum knapp und teuer ist. Mietschulden werden in der Regel nicht vom Jobcenter übernommen. Nur, wenn der Verlust der Wohnung und damit Obdachlosigkeit droht, kann dem Leistungsberechtigten ein Darlehen gewährt werden.

Quadratmeteranzahl nach Personen

Eine Wohnung, die von einer Person bewohnt wird, gelten maximal 50 Quadratmeter als angemessen, für zwei Personen maximal 65 Quadratmeter. Pro Person in einer Bedarfsgemeinschaft können also fünfzehn Quadratmeter hinzugerechnet werden. Die zulässige Wohnungsgröße richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus.

Angemessener Wohneigentum

Leistungsberechtigte, die über Wohneigentum verfügen, können ebenfalls die Wohnkosten durch das Jobcenter erhalten. Sie dürfen nicht schlechter oder besser gestellt sein als Antragsteller, die zur Miete wohnen. Bewohnt eine Familie mit höchstens vier Personen ein Eigenheim, darf dieses maximal 130 Quadratmeter groß sein, bei mehr als vier Personen werden pro Person 20 Quadratmeter an möglicher Zusatzgröße angesetzt. Eine Eigentumswohnung darf höchstens 120 Quadratmeter groß sein. Für eine bis zwei Personen gelten etwa 80 Quadratmeter als angemessen bei Wohneigentum.

Welche Leistungen bei Wohneigentum gezahlt werden

Auch die tatsächlichen Aufwendungen, die mit Wohneigentum verbunden sind, werden vom Jobcenter übernommen.

Dazu zählen folgende Kosten:

  • Hypotheken- und Erbbauzinsen
  • Grundsteuern/öffentliche Grundbesitzabgaben
  • Versicherungsbeträge
  • notwendige Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
  • Nebenkosten nach der Betriebs- und Heizkostenverordnung

Tilgungsraten gehören in der Regel nicht zu den übernahmefähigen Kosten. Der Hintergrund: Der Aufbau von Vermögen wird über Hartz IV nicht gefördert, da es sich um eine Sozialleistung handelt. Allerdings können im Fall von drohendem Verlust des Wohneigentums hierbei Ausnahmeregelungen greifen, damit der Hilfebedürftige sein Eigentum weiter nutzen kann.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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