JobRecht am

Jeder Arbeitnehmer wird irgendwann mal krank. Ob nur für ein paar Tage oder auch länger, so oder so muss Ihr Arbeitgeber darüber informiert werden, dass Sie krank sind. Ab wann Sie zusätzlich eine ärztliche Bestätigung benötigen, kann vertraglich geregelt sein oder Sie müssen den gesetzlichen Vorgaben folgen. In jedem Fall gilt: Nicht nur Ihrem Arbeitgeber müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung vorlegen, auch Ihre Krankenkasse muss sie erhalten.

Erfahren Sie hier, was Sie zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wissen müssen.

Übersicht:

  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Vorlage beim Arbeitgeber
  • Vorlage einer Folgebescheinigung
  • Vorlage bei der Krankenkasse
  • Vorlage bei der Arbeitsagentur
  • Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber
  • Krankengeld durch Krankenkasse

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (nachfolgend „AU“) bzw. Krankmeldung ist die Bestätigung eines Allgemeinarztes, eines Facharztes oder eines Zahnarztes über die Erkrankung eines Patienten, die ihn daran hindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Damit dient sie als Nachweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist relevant, dass der behandelnde Arzt nicht nur die Krankheit festestellt (Diagnose), sondern auch die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Die AU ist wichtig, denn Sie ist die Anspruchvoraussetzung für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Gewährung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur in Ausnahmefällen maximal zwei Tage rückdatiert werden.

Wann muss man die Krankmeldung beim Arbeitgeber vorlegen?

Soweit nicht anders vertraglich geregelt, muss bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit berechnet sich nach Kalendertagen. Für die Frage, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, kommt es dagegen auf die Arbeitstage an; deren Bestimmung erfolgt nach der individuellen Arbeitsverpflichtung des erkrankten Arbeitnehmers. Danach kann auch ein Sonntag verpflichtender Übergabetag für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag eine Arbeitsverpflichtung hatte.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch schon früher – also vor Ablauf von drei Kalendertagen – die Vorlage der AU zu verlangen. Er kann somit darauf bestehen, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag des krankheitsbedingten Ausfalls einzureichen ist. Diese Verpflichtung ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Das ist per Telefon oder Fax möglich. Krankmeldungen per E-Mail werden nicht von jedem Arbeitgeber akzeptiert. Soweit möglich, sollte auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch am ersten Tag bei dem Arbeitgeber eingereicht werden.

Vorlage einer Folgebescheinigung

Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den zunächst bescheinigten Termin hinaus, ist der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG zur Vorlage einer Folgebescheinigung verpflichtet. Dabei ist nicht verpflichtend, die Folgebescheinigung dem Arbeitgeber noch vor Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeit oder sofort nach Ausstellung durch den Arzt vorzulegen. Aber auch hier gilt: Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die verlängerte Krankheitsdauer informiert werden.

Ist die Vorlage bei der Krankenkasse Pflicht?

Ja, es besteht auch eine Vorlagepflicht bei der Krankenkasse. Ihre Krankenkasse muss über die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig informiert werden. Das ist deswegen notwendig und wichtig, weil im Verlauf der Krankheit möglicherweise ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen die Krankenkasse geltend gemacht werden soll.

Die Vorlagefrist beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V eine Woche nach Beginn der Erkrankung. Die Weiterleitung der Krankmeldung an die Krankenkasse erfolgt nicht automatisch durch den Arzt, der Arbeitnehmer muss sich selbst darum kümmern.

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer (eingeschlossen Auszubildender), die seit mindestens vier Wochen für den Arbeitgeber tätig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dabei nicht nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 450 Euro Verdienst im Monat.

Der Arbeitgeber muss bis zu sechs Wochen nach Einreichen der Krankmeldung das laufende Gehalt weiterzahlen. Dafür maßgeblich ist das Datum auf der AU. Denn das Datum, welches auf der zuerst ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt ist, wirkt sich auf den Zeitraum der Lohnfortzahlung aus.

Für den Arbeitnehmer hat die Krankmeldung mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher eine maßgebliche Bedeutung und gilt als Anspruchsvoraussetzung für die Lohnfortzahlung.

Krankengeld durch Krankenkasse

Nach Ablauf von sechs Wochen, also am Ende des 42. Tages der Krankmeldung, übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung in Form des so genannten Krankengeldes. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens und maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Nach § 48 SGB V wird Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung geleistet, jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Auch soll das Krankengeld nicht als Dauerzahlung dienen. Für die Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer ist die Rentenversicherung zuständig.

Krankmeldung bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie arbeitslos sind, sind Sie ebenfalls verpflichtet, beim Arzt eine Krankmeldung ausstellen zu lassen. Die Krankmeldung ist dann bei der Agentur für Arbeit vorzulegen.

Auch hier muss der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Was droht bei Verletzung der Vorlagepflicht?

Nach § 7 ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder der ihm nach § 5 Abs. 2 EFZG obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Darüber hinaus können Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber abgemahnt werden.

Wiederholt sich die Verletzung der Vorlagepflicht, droht dem Arbeitnehmer auch der Verlust des Arbeitsplatzes nach einer verhaltensbedingten Kündigung. Im Extremfall ist ausnahmsweise sogar eine außerordentliche Kündigung möglich.

Bildquelle: © M. Schuppich – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1