Recht am

Man kann Senioren den Alltag erleichtern, Kindern beim Lernen helfen, erkrankte Menschen besuchen oder Flüchtlinge bei Behördengängen unterstützen: In Deutschland gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich als Bürger ehrenamtlich zu engagieren.

Damit der Bürger für sein unentgeltliches Engagement zumindest keinen steuerlichen Nachteil hat, kann er die Ehrenamtspauschale bei der Steuererklärung anführen. Was Sie dazu wissen müssen, klären wir in diesem Beitrag!

Übersicht

  • Ehrenamt in Deutschland
  • – Tätigkeitsfelder der Vereine
  • Gründe für ein Ehrenamt
  • Aufwandsentschädigung
  • Ehrenamtspauschale: Steuerliche Vorteile
  • – Steuerpflichtig ab 721 Euro
  • Voraussetzungen für Ehrenamtspauschale
  • Begünstige Tätigkeiten
  • Besonderheiten

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Ehrenamt in Deutschland: Das sagt die Statistik!

Im Jahr 2014 waren circa 12,96 Millionen Menschen über 14 Jahre unentgeltlich für einen Verein, eine Initiative oder einen Verband tätig. Ein Teil von ihnen half das Hochwasser in Mitteldeutschland einzudämmen, andere unterstützen Suchtkranke bei der Therapie.

Wiederum andere besuchten Senioren und leisteten ihnen Gesellschaft. Laut Statistischem Bundesamt ist das Engagement in Deutschland sogar gestiegen, denn 2013 waren es noch 12,67 Millionen und 2012 rund 12,21 Millionen Menschen, die eine freiwillige Nebentätigkeit ausübten, um sich für andere Bürger und die Gesellschaft zu engagieren.

Tätigkeitsfelder: Soziales Engagement vor Sport

Laut Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft gibt es fast siebenmal so viele Vereine wie vor 50 Jahren – rund 580.000 (Stand: 2013). Darunter gibt es vermehrt Vereine, die sich in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung und soziale Dienste registriert haben. Sportvereine gehen seit einigen Jahren in der prozentualen Verteilung zurück.

Gründe für ein Ehrenamt

Warum engagiert sich fast jeder 6. deutsche Bürger für ein Ehrenamt? Schließlich übt er diese Tätigkeit nebenberuflich aus, erhält dafür lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung, ganz zu schweigen von dem persönlichen Einsatz, den man aufbringt um beispielsweise Lösungen zu finden. Aber es geht nicht immer um Verdienst, nicht beim Ehrenamt.

Viele Menschen wollen sich sinnvoll beschäftigen, beispielsweise um die Zeit der Arbeitslosigkeit zu füllen. Andere nutzen ihren Ruhestand, um sich zu engagieren. Sie genießen den Kontakt zu anderen Menschen oder wollen ihre eigenen Fähigkeiten ausbauen.

Neue Tätigkeitsfelder entdecken, den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern oder Anerkennung erhalten. Spaß am Umgang mit Menschen, etwas zum Gemeinwohl beitragen oder sinnvoll handeln. Es gibt noch viele weitere Gründe, warum Ehrenamtliche für ihren Verein oder ihre Organisation tätig sind.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Ein Ehrenamt ist grundsätzlich eine Tätigkeit, die nebenberuflich und unentgeltlich ausgeübt wird. Weil der Ehrenamtliche aber dennoch Kosten hat, wird häufig eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Mit dieser Aufwandsentschädigung sollen die Unkosten gedeckt werden, die dem ehrenamtlich Tätigen im Zuge seiner Arbeit für den Verein entstanden sind.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist von Organisation zu Organisation unterschiedlich. Neben der Aufwandsentschädigung zahlen einige Organisationen auf Lohnausfall oder Sitzungsgelder, wenn man z.B. an Vorstandssitzungen teilnimmt.

Ehrenamtspauschale: Steuerliche Vorteile

Nach § 22 Absatz 3 MiLoG geht man bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit davon aus, dass keine angemessene finanzielle Vergütung erwartet wird. Dennoch erhält man mit der Aufwandsentschädigung zusätzliche Einnahmen zum Verdienst aus dem Hauptberuf.

Damit das zusätzlich erwirtschaftete Geld dem Ehrenamtlichen steuerrechtlich keinen Nachteil bringt, wurde 2007 das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Hierzu wurde festgehalten, dass pauschale Aufwandsentschädigungen bis zu 720 Euro im Jahr zu keinen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen – weder beim Ehrenamtlichen noch beim Verein.

Ab 721 Euro muss versteuert werden

Nach § 3 Nr. 26a EStG kann die Ehrenamtspauschale ohne Einzelnachweis erhalten werden. Das bedeutet der Betrag kann pauschal von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab einer Überschreitung der Aufwandsentschädigung um 1 Euro muss das Geld regulär versteuert werden (also ab 721 Euro). Das könnte zum Beispiel passieren, wenn man für mehrere Ehrenämter tätig ist.

Voraussetzungen für Ehrenamtspauschale

Um die Ehrenamtspauschale erhalten zu können, müssen einige Bedingungen für die Tätigkeit erfüllt sein. Zunächst muss die Tätigkeit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen beziehungsweise dazu beitragen, diesen zu fördern. Ein Ehrenamt sollte weiterhin nebenberuflich ausgeübt werden.

Das bedeutet die aufgewendete Zeit sollte nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitberufs ausmachen. Die Ehrenamtspauschale kann nicht im Zusammenhang mit der Übungsleiterpauschale genutzt werden. Selbstverständlich muss eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, damit die Ehrenamtspauschale greifen kann.

Begünstige Tätigkeiten

Grundsätzlich können alle Ehrenamtlichen für ihre nebenberufliche Tätigkeit die Ehrenamtspauschale anwenden. Im ideellen Bereich ist damit ein sehr breites Feld eröffnet, was zum Beispiel für Betreuer, Aufsichtspersonal sowie Bürokräfte gilt. Für die Regelung der Ehrenamtspauschale ist im Grunde aber wichtiger, wer nicht zu den Begünstigten zählt beziehungsweise für wen es Probleme geben könnte.

Dies sind Mitglieder des Vorstandes. Grundsätzlich sind Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig, somit können sie keine Aufwandsentschädigung entgegen nehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Vereine müssen hierzu eine entsprechende Regelung verfassen und ihre Satzung ändern. Wichtig ist zu beachten, dass die Regelung zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern mit einer Eintragung im Vereinsregister wirksam  wird.

Besonderheiten bei der Ehrenamtspauschale

Bei der Ehrenamtspauschale gibt es einige Besonderheiten, unter anderem für Ehepaare. Sie können, sofern beide ehrenamtlich in Organisationen tätig sind, je 720 Euro Ehrenamtspauschale geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie gemeinsam veranlagt werden oder nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass die Ehrenamtspauschale eine Jahresfreibetrag ist.

Es ist daher unerheblich, wie häufig man für sein Ehrenamt tätig wird oder ob es sich um eine regelmäßige oder gelegentliche Arbeit handelt. Der Steuerfreibetrag gilt pauschal für das ganze Jahr.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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