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Der Kinderzuschlag sichert Familien mit einem geringen Einkommen, eine Entlastung zu, mit der die Kinderarmut bekämpft werden soll. Es ist eine nötige finanzielle Unterstützung, die viele Eltern dringend brauchen, da ihr Einkommen zu niedrig ist. In diesem Jahr wird der Kinderzuschlag erhöht. Was Sie alles darüber wissen müssen, erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Übersicht

  • Das Kindergeld
  • Der Kinderzuschlag
  • Welche Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erbracht werden müssen
  • Wer gilt eigentlich als Erziehungsberechtigter?
  • Was sieht die Erhöhung des Kinderzuschlages aus?
  • Die Besonderheiten beim Bezug von Kinderzuschlag
  • Was wird beim Kinderzuschlag noch bedarfsmindernd angerechnet?
  • Leistung für Bildung und Teilhabe

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Kindergeld

Der Bezug von Kindergeld ist die dringende Voraussetzung, um auch die Erhöhung des Kinderzuschlages in Anspruch nehmen zu können. Kindergeld dient in Deutschland als steuerliche Ausgleichszahlung. Es ist die Grundversorgung für Kinder, die hier leben, und soll das steuerliche Existenzminimum für Kinder freistellen. Kindergeld bedarf eines schriftlichen Antrages, Sie erhalten es nicht automatisch mit der Geburt eines Kindes.

Den Antrag müssen Sie bei der Familienkasse stellen, die meistens bei den zuständigen Arbeitsagenturen ansässig sind. Sie müssen dort bei der Beatragung, die Lebensbescheinigung des Kindes, in diesem Fall die Geburtsurkunde, vorlegen. Zusätzlich sollten Sie die Steuer-Identifikationsnummern bereithalten, da diese seit 2016 für den Kindergeldantrag benötigt wird. Die Steuer-ID erhalten Sie für ihr Kind automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern und haben Sie selbst 2008 bekommen.

Kinderzuschlag

Den Kinderzuschlag und somit auch die Erhöhung des Kinderzuschlages erhalten Erziehungsberechtigte, in dessen Haushalt das Kind lebt und die für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können, nicht aber für den Lebensbedarf des Kindes. Hier ist die Erhöhung des Kinderzuschlages eine willkommene finanzielle Unterstützung, die dringend benötigt wird.

Auch der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse im zuständigen Arbeitsamt beantragt werden und erfolgt nicht automatisch. Der Kinderzuschlag gilt als Familienleistung und ist deshalb im Bundeskindergesetz verankert, falls Sie nachlesen wollen.

Welche Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erbracht werden müssen

Als erstes müssen die Erziehungsberechtigten für das Kind, das bei ihnen lebt, Kindergeld beziehen. Das ist die Grundvoraussetzung, um auch den Kinderzuschlag und mit ihm die Erhöhung zu erhalten. Weiterhin müssen Sie als Elternpaar ein Mindesteinkommen von 900 Euro brutto im Monat nachweisen können, damit Sie die finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Alleinerziehende Elternteile müssen mit einem Einkommen von 600 Euro brutto monatlich aufwarten, um den Antrag stellen zu können. Weiterhin ist der Bezug an eine Höchsteinkommensgrenze gebunden. Last but not least muss mit Ihrem Einkommen und dem Bezug von Kindergeldzuschlag die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden werden. Das bedeutet, dass mit dem erhaltenem Kinderzuschlag und Ihrem Verdienst verhindert werden kann, dass Sie Hartz IV erhalten.

Wer gilt eigentlich als Erziehungsberechtigter?

In den Erklärungen rund um die finanziellen Unterstützungen und auch hier bei der Erhöhung des Kinderzuschlages, wird oftmals geschrieben, dass diese Gelder den Erziehungsberechtigten zustünden. Doch wer ist jetzt wirklich der Erziehungsberechtigte? Natürlich sind das zu allererst die leiblichen Eltern.

Doch noch ganz andere Personen können die Erhöhung des Kinderzuschlages beantragen, wenn Sie die Voraussetzunge erfüllen und für die Erziehung des Kindes, die Pflege und die Betreuung zuständig sind. Das können die Großeltern sein oder gleichermaßen auch Pflege- und Adoptiveltern für sich beantragen. Ebenso können Stiefeltern, bei denen die Kinder leben, von der Erhöhung des Kinderzuschlages profitieren.

Wie sieht die Erhöhung des Kinderzuschlages aus?

Bisher konnten bedürftige Familien mit einem eigenen Einkommen einen Kindergeldzuschlag von 140 Euro im Monat als zusätzliche finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen. Ab dem 01. Juli 2016 erhöht sich der Bezug von Kinderzuschlag um zwanzig Euro auf monatlich 160 Euro.

Das gilt für jedes Kind, das bei Ihnen lebt und für das Sie auch Kindergeld beziehen. Mit dem Kindergeld zusammen, das seit 2016 auf 190 Euro für das erst und zweite Kind angestiegen ist, erhalten Sie auf diese Weise die Deckung des durchschnittlichen Bedarfs eines Kindes. Eine Erleichterung, die für viele Familien und Alleinerziehende existenzsichernd ist.

Die Besonderheiten beim Bezug von Kinderzuschlag

Damit ein Erwerbsanreiz geboten werden kann, werden der Kinderzuschlag und somit auch die Erhöhung des Kinderzuschlages auch über dem eigenen Mindestbedarf noch anteilig ausgezahlt. Für Familien, die nur ihren Mindestbedarf decken, kommt die volle Summe zum Tragen. Über dem Mindestbedarf wird das Erwerbseinkommen, das den Mindestbetrag überschreitet, nur zur Hälfte angerechnet.

Das Einkommen allerdings, das Sie aus öffentlichen oder privaten Transfers beziehen, ist genauso, wie Kapitaleinkünfte in voller Höhe anzurechnen. Die Höhe des Vermögens oder der Einkünfte richtet sich nach den für das ALG II bestehenden Bestimmungen.

Was wird beim Kinderzuschlag noch bedarfsmindernd angerechnet?

Wer mit einem geringen Einkommen die Erhöhung des Kinderzuschlages fordern kann, weiß dies sicherlich zu schätzen. Grade Alleinerziehende aber stehen oftmals finanziell schlecht dar. Sie haben aufgrund der Kindererziehung während der Ehe den Beruf aufgegeben und müssen nun mit erheblichen Einbußen rechnen.

Bei Ihnen gelten Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss mindernd auf den Kinderzuschlag. Genauso werden bei Lebensgemeinschaften, das Einkommen und das Vermögen des Partners mit berücksichtigt und mindert den Bedarf von Kinderzuschlagszahlungen.

Bildung und Teilhabe

Wenn Sie berechtigt sind den erhöhten Kinderzuschlag zu beziehen, dürfen Sie auch die Leistungen, die unter Bildung und Teilhabe angeboten werden, in Anspruch nehmen. Genauso steht Ihnen unter festen Voraussetzungen auch Wohngeld zu, worüber Sie sich ausführlich informieren sollten. Das Angebot der Bildung und Teilhabe umfasst ausreichende Hilfen für Bedürftige, die in Sach- und in Geldleistungen abgegolten werden.

Dazu gehören mit den tatsächlichen Kosten:

  • eintägige Kita- und Schulausflüge
  • mehrtägige Kita- und Schulfahrten
  • die Schulbeförderung von Schülern zur Schule
  • die Lernförderung

Der persönliche Schulbedarf wird mit jährlich 100 Euro unterstützt. Die tägliche gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kita wird bezuschusst und die sportliche und kulturelle Teilnahme in Vereinen mit monatlich 10 Euro unterstützt.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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