Hartz 4Sozialhilfe am

Jeder, den es betrifft, weiß: Ist man aus gesundheitlichen Gründen auf spezielle Ernährung angewiesen, kann das schnell sehr teuer werden. Ist die finanzielle Situation angespannt, wird der Geldbeutel dadurch zusätzlich strapaziert. Mit der Folge, dass man sich unter Umständen nicht so ernähren kann, wie man es sollte. Hilfebedürftige, die zum Beispiel an einer chronischen Krankheit leiden, stoßen hier an ihre finanziellen Grenzen.

Aus diesem Grund besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV neben dem Regelsatz auch ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Wir zeigen Ihnen, was Sie hierzu wissen müssen!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
  • Wann besteht Anspruch auf den Mehrbedarf?
  • Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung
  • Verzehrende Krankheiten
  • Laktoseintoleranz
  • Welche Krankheiten sind ausgeschlossen?

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Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV

Empfänger von Hartz IV Leistungen haben nicht nur Anspruch auf den jeweils maßgeblichen Regelsatz. Unter bestimmten Voraussetzungen haben bestimmte Personen zusätzlich Anspruch aufgrund von erhöhten Bedarfen.

Diese so genannten Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt und dienen der Abdeckung von typischerweise auftretenden Bedarfslagen, die bei der Berechnung des Regelsatzes so nicht berücksichtigt worden sind. Der Mehrbedarf orientiert sich dabei an dem jeweils maßgeblichen Regelsatz des Leistungsempfängers.

Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Hartz IV besteht auch für kostenaufwändige Ernährung, zum Beispiel bei chronischen Krankheiten. Im Folgenden haben wir Ihnen hierzu nähere Informationen zusammengestellt.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung benötigen, können hierfür einen Mehrbedarf erhalten. Zwar ist der Mehrbedarf für einige (chronische) Krankheiten grundsätzlich ausgeschlossen und der Gesetzgeber hat die Liste der berechtigten Krankheiten stark eingekürzt. Dennoch wird jeder Fall einzeln geprüft und dem Anspruch ggf. stattgegeben.

Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung soll dazu dienen, dass der Hilfebedürftige die vom Arzt nicht erlaubten Lebensmittel mit Ersatzprodukten bei (chronischen) Erkrankungen ausgleichen kann. Dies trifft vor allem auf jene Krankheiten zu, die erhebliche Auswirkungen für den Körper und Organismus haben – so genannte verzehrende Krankheiten.

Wann besteht Anspruch auf den Mehrbedarf?

Ein Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung besteht nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der notwendigen kostenaufwändigeren Ernährung und einer Krankheit besteht. Dieser Zusammenhang muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die ärztliche Bescheinigung muss die genaue Angabe über die Krankheit sowie die sich hieraus ergebene, notwendige Ernährung enthalten. Da der Mehraufwand ggf. auch rückwirkend gewährt werden kann, ist auch der Zeitraum bzw. der Beginn der Krankheit mit anzugeben.

Wichtig: Auch, wenn sich das Gerücht nach wie vor hält, haben Schwangere keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung!

Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung

Anders als bei anderen Mehrbedarfen, wurde hier kein genauer Prozentsatz festgelegt. Vielmehr wird ein Pauschalbetrag gezahlt. Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II sollte dieser in angemessener Höhe sein.

Die Höhe des Betrages wird individuell berechnet und in der Regel von dem zuständigen Fallmanager festgelegt. Er orientiert sich dabei unter anderem an den Vorgaben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge. Gesetzliche Regelungen dazu, welche Kosten bei welcher Krankheit zu zahlen sind, gibt es nicht.

Der Verein hat folgende Empfehlungen ausgesprochen:

 Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung

Alle Angaben basieren auf dem aktuellen Regelsatz von monatlich 399 Euro.

Verzehrende Krankheiten

Grundsätzlich gilt: Ein Mehrbedarf wird bei verzehrenden Krankheiten nur dann gewährt, wenn die Krankheitsverläufe stark sind oder besondere Umstände vorliegen.

Ausgehend von dem aktuellen Regelsatz von 399 Euro monatlich ergeben sich für verzehrende Krankheiten folgende Beträge:

Verzehrende KrankheitenLaktoseintoleranz

Bei der Laktoseintoleranz handelt es sich um eine chronische Erkrankung, an der immer mehr Menschen leiden. Betroffene sind hier auf Ersatzprodukte ohne Milcheinweiß angewiesen. Dennoch wurde die Laktoseintoleranz nicht direkt bei dem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung berücksichtigt. Vielmehr haben zwei Gerichte kürzlich einen Mehrbedarf zuerkannt. Die beiden Urteile weichen in der Höhe des Mehrbedarfs jedoch ab: Das Sozialgericht Dresden (S 38 AS 5649/09) sprach monatlich 31 Euro zu, das Sozialgericht Berlin (S 37 AS 13126/12) 13 Euro.

Wer an einer Laktoseintoleranz leidet, wird sich zumindest auf die beiden Urteile berufen können. Ob und in welche Höhe der Mehrbedarf gewährt wird, hängt wie so oft von dem zuständigen Fallmanager ab.

Welche Krankheiten sind ausgeschlossen?

Einige chronische Krankheiten sind von dem Anspruch auf den Mehrbedarf grundsätzlich ausgeschlossen. Die Annahme: Da es sich hier um Vollkost handelt und davon ausgegangen werden kann, dass diese aus dem Regelbedarf bestritten werden kann, ist hier kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung vorgesehen.

Zu den ausgeschlossenen Krankheiten zählen:

  • Diabetes mellitus Typ II und Typ I
  • Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerung)
  • Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
  • Hypertonie (Bluthochdruck)
  • Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)
  • Kardiale oder renale Ödeme (Gewebswasseransammlung bei Herz- oder Nierenkrankheiten)
  • Leberinsuffizienz (Leberversagen)
  • Neurodermitis
  • Ulcus duodeni (Geschwür im Zwölffingerdarm)
  • Ulcus ventriculi (Magengeschwür)

Auch, wenn der Mehrbedarf bei diesen Krankheiten grundsätzlich ausgeschlossen wurde, so kann im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden – das gilt vor allem bei für Betroffene mit Diabetes mellitus Typ I. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Fallmanager und erörtern mit ihm die Möglichkeiten.

Bildquelle: © Africa Studio – Fotolia.com

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