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Eine finanzielle Entlastung für Eltern bietet in erster Linie das Kindergeld. Dieses soll sicherstellen, dass Kinder in jedem Fall angemessen versorgt werden können, was ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Ausbildung angeht. Doch in vielen Fällen ist es steuerlich günstiger, anstatt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag anrechnen zu lassen. Was genau das ist und wie er berechnet und beantragt wird, erfahren Sie hier.

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Übersicht

  • Was ist der Kinderfreibetrag?
  • Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?
  • Wie setzt sich die Höhe des Kinderfreibetrags zusammen?
  • Wie wird der Kinderfreibetrag auf die Einkommensteuer angerechnet?
  • Wie verhalten sich Kindergeld und Kinderfreibetrag zueinander?
  • Wie kann ich den Kinderfreibetrag beantragen?
  • Wird der Kinderfreibetrag auch bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt?
  • Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei verschiedenen Haushalten?
  • Wie verhält sich der Kinderfreibetrag im Falle einer Scheidung?
  • Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei Pflegekindern?
  • Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei Kindern in der Ausbildung?

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Was ist der Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag 2016

Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Freistellung des Existenzminimums für Kinder. Eltern werden mit dem Kinderfreibetrag in einer bestimmten Höhe nach § 32 Abs. 6 EStG Steuererleichterungen auf die Einkommensteuer gewährt, wenn sie ein oder mehrere Kinder haben. Der Gesetzgeber möchte mit dem Kinderfreibetrag sicher stellen, dass die Steuerzahler in jedem Fall für die Ernährung, Kleidung und die Unterstützung der Ausbildung ihrer Kinder aufkommen können.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Anspruch haben alle Personen, die berufstätig sind und der gesetzlichen Einkommensteuer unterliegen. Er gilt unabhängig davon, ob die Elternteile verheiratet, geschieden, ledig oder verwitwet sind. Der Anspruch besteht ab Geburt des Kindes und währt solange, wie auch der Anspruch auf das Kindergeld besteht.

Wie setzt sich die Höhe des Kinderfreibetrags zusammen?

Die Höhe des Kinderfreibetrags wird in Abständen von der Bundesregierung geprüft und gegebenenfalls angepasst. Zur Zeit beträgt der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG 7.248 Euro pro Kind und Jahr. 

Wie wird der Kinderfreibetrag auf die Einkommensteuer angerechnet?

Das Finanzamt nimmt die Berechnung des Kinderfreibetrags vor. Dafür wird zunächst die Einkommensteuer auf das zu besteuernde Einkommen berechnet. Dann wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag (voll oder halb) vermindert und die Einkommensteuer aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage neu errechnet. Wenn dann die Differenz der beiden errechneten Einkommensteuern die Höhe des Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil. Die Grenzen dafür sind:

  • 2.280 Euro bei Verheirateten (190 Euro Kindergeld x 12 Monate);
  • 1.140 Euro bei getrennt lebenden Elternteilen (Das Kindergeld wird hier zur Hälfte berücksichtigt).

Wie verhalten sich Kindergeld und Kinderfreibetrag zueinander?

Finanzielle Entlastung erhalten Eltern durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, zusammen ist dies nicht möglich. In erster Linie dient das Kindergeld als Mittel zur steuerlichen Entlastung des Einkommens, um den Unterhalt eines Kindes zu gewährleisten.

Übersteigt die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag die des Kindergeldes, greift automatisch ersterer. Dieses Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag gilt nur für die Einkommensteuer, bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer werden die Freibeträge berücksichtigt.

Wie kann ich den Kinderfreibetrag beantragen?

Ein gesondertes Beantragen des Kinderfreibetrags ist nicht nötig. Wenn das Kindergeld beantragt wurde, kann man dies als eine Art Vorabzahlung betrachten, da es monatlich gezahlt wird. Bei der jährlichen Steuerprüfung nimmt das Finanzamt dann automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung vor und errechnet, ob das Beziehen des Kindergeldes oder das des Kinderfreibetrags vorteilhafter für den Steuerzahler ist. In der Regel kann man sagen, dass höhere Einkommen eher von dem Kinderfreibetrag profitieren, das heißt, ab einem Einkommen von ca. 50.000 Euro pro Jahr und Haushalt.

Wird der Kinderfreibetrag auch bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt?

Bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer wird der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Bei der Geburt eines Kindes muss zwar die Lohnsteuerkarte geändert und das Kind darauf eingetragen werden, jedoch wirkt sich dies nur auf die Höhe der Zuschlagsteuern aus, also auf den Solidaritätszuschlag und die eventuelle Kirchensteuer.

Diese Eintragung hat keinen Einfluss auf die Steuerklasse der Eltern. In der Regel wird jedem Elternteil in der Lohnsteuerkarte bei dem Kinderfreibetrag eine 0,5 eingetragen (für einen halben Kinderfreibetrag). Bei steuerlichem oder familiärem Ungleichgewicht bekommt ein Elternteil eine 1 eingetragen (für den vollen Kinderfreibetrag) und der andere keinen Eintrag.

Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei verschiedenen Haushalten?

Bei Eltern, die im Inland und nicht dauerhaft getrennt leben, wird das zu versteuernde Einkommen des Haushalts errechnet und der Kinderfreibetrag darauf angerechnet. Jedem Elternteil steht hier ein halber Kinderfreibetrag zu, also 3.624 Euro.

Wie verhält sich der Kinderfreibetrag im Falle einer Scheidung?

Im Falle einer Scheidung gilt in der Regel der gleiche Kinderfreibetrag wie in einer Partnerschaft. Jedem Elternteil steht die Hälfte zu, ungeachtet dessen, bei wem die Kinder betreut werden. Falls ein Elternteil jedoch seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen sollte, kann der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Das ist auch gegen die Zustimmung des ersteren Elternteils möglich, wenn dieser keine Betreuungskosten übernimmt oder das Kind nur in unwesentlichem Maß betreut. Der Kinderfreibetrag kann mit Zustimmung auch auf Großeltern und Stiefeltern übertragen werden.

Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei Pflegekindern?

Auch Eltern, die Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben, können den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist die Feststellung eines Pflegekindschaftsverhältnisses. Das bedeutet, dass die Beziehung zu dem Kind für einen längeren Zeitraum geplant und einen familienähnlichen Charakter haben muss.

Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei Kindern in der Ausbildung?

Grundsätzlich gilt, dass der Kinderfreibetrag so lange bezogen werden kann wie das Kindergeld. Das bedeutet, dass der Kinderfreibetrag bei Kindern, die zwar volljährig sind, sich jedoch in Erstausbildung oder -studium befinden, bis zu ihrem 25. Lebensjahr angerechnet werden kann.

Bildquelle: © PhotographyByMK – Fotolia.com

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