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Was gibt es in Deutschland nicht alles für unterschiedliche Familienkonstellationen: Verheiratete oder getrennte Eltern, Alleinerziehende, Paare mit gemeinsamen oder eigenen Kindern, in Lebenspartnerschaft oder einfach nur liiert und glücklich über den Nachwuchs! Eltern werden von den Familienkassen mit Kindergeld unterstützt, damit der Grundbedarf der Kinder gedeckt ist. Wie es sich mit dem Kindergeld in Familien mit Stiefkindern verhält, klären wir ausführlich in diesem Artikel. Lesen Sie einfach weiter!

Übersicht

  • Allgemeines zum Kindergeld
  • Anspruch auf Kindergeld: Leibliche und Stiefeltern?
  • Exkurs: Was sind Zählkinder?
  • Kindergeld für Stiefkinder und Unterhalt
  • Stiefkinder und der Kinderfreibetrag

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Allgemeines zum Kindergeld

In Deutschland werden Eltern von der Bundesregierung durch das Kindergeld finanziell entlastet. Die Transferleistung wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Es ist also unbedeutend, wie viel jemand im Jahr verdient: Jeder Erziehungsberechtigte erhält das gleiche Kindergeld – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der dauerhafte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.

Ganz allgemein haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, sobald das Kind geboren ist. Sie müssen lediglich einen Antrag stellen, denn automatisch wird das Kindergeld nicht gezahlt.

Kurzer Hinweis: Alternativ – wenn kein Kindergeld beansprucht wird, der Anspruch aber besteht – kann der Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Kindergeld wird für jedes Kind gezahlt, es staffelt sich ab dem 3. Kind.

Die Beträge des Kindergelds sehen wie folgt aus: 190 Euro für das 1. und 2. Kind, 196 Euro für das 3. und für jedes weitere Kind 221 Euro. Hat eine Familie vier Kinder, würde sie 797 Euro an Kindergeld erhalten.

Kindergeld wird in Deutschland bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus kann man die Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein Studium absolviert oder sich offiziell als arbeitssuchend gemeldet hat.

Für volljährige Kinder wird darüber hinaus Kindergeld gezahlt, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, sich selber finanziell zu versorgen. Die Gewährung von Kindergeld gilt nicht für einen freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst, da es keine verpflichtende Leistung ist.

Seit 2012 gilt für volljährige Kinder keine Einkommensgrenze mehr. Bis zum 31.12.2011 durften Kinder über 18 Jahre maximal 8.004 Euro im Jahr an eigenem Einkommen haben, damit der Kindergeldanspruch weiterhin galt. Nun wird das Einkommen nicht mehr angerechnet. Man orientiert sich nun ausschließlich an dem Ausbildungsstatus des Kindes.

Im Regelfall hat der Erziehungsberechtigte Anspruch auf Kindergeld. Das kann ein leiblicher Elternteil sein oder aber es sind Pflege-, Adoptiv- oder Großeltern, die einspringen, wenn die Eltern selber nicht in der Lage sind, das Kind zu erziehen. Ein Kind hat nur dann selber Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes, wenn es Vollwaise ist oder bereits aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen ist und diese ihrer Unterhaltungsverpflichtung nicht nachkommen.

Anspruch auf Kindergeld: Leibliche und Stiefeltern?

Nun stellt sich die Frage: Wie sieht das Ganze bei Familien mit Stiefkindern aus? Sowohl der leibliche Elternteil als auch der Stiefelternteil kann Anspruch auf Kindergeld haben. Lebt die leibliche Mutter mit ihren zwei Kindern und dem neuen Ehepartner zusammen in einem Haushalt, kann also sie oder er Anspruch auf Kindergeld haben. Allerdings kann immer nur einer diesen Anspruch auch geltend machen.

Anders sieht das aus, wenn das Kind nicht dauerhaft in diesem Haushalt lebt, dann hat der Elternteil Kindergeldanspruch, in dessen Haushalt es dauerhaft aufgenommen wurde. Genauso wie bei nicht dauerhaft getrennt lebenden Eltern kann auch bei Stiefeltern der Anspruch durch eine Berechtigtenbestimmung festgelegt werden. Das hat einen Vorteil, der im Zusammenhang mit den sogenannten Zählkindern erklärt wird.

Exkurs: Was sind Zählkinder?

Als Zählkinder werden alle Kinder bezeichnet, die für einen Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden müssen – auch dann, wenn er nicht für alle Kinder Kindergeld erhält. Angenommen ein Vater von zwei Kinder lässt sich von seiner Ehefrau scheiden. Die Kinder leben bei der Mutter, sie erhält auch das Kindergeld. Nach einigen Jahren bekommt der Mann mit einer anderen Frau ein Kind.

Dieses gilt nun nicht etwa als Kind Nummer 1, weil der Mann für dieses Kindergeld bezieht, sondern als drittes Kind. Die zwei ersten Kinder werden „gezählt“. So erhält der dreifache Vater für sein drittes Kind 196 Euro anstatt 190 Euro, weil er nur für ein Kind Kindergeld bezieht.

Wichtig: Im oben genannten Beispiel bekommt der Vater zwar kein Kindergeld für die ersten beiden Kinder, die ja bei der leiblichen Mutter leben. Er bekommt aber mehr Kindergeld, weil er die Anzahl der leiblichen Kinder erhöht.

Für Familien mit Stiefkindern könnte sich ebenfalls das Kindergeld erhöhen, wenn die bereits erwähnte Berechtigtenbestimmung beantragt wird. Angenommen Sie haben drei Kinder, die Sie mit in eine neue Ehe bringen, Ihr Partner bringt ebenfalls zwei Kinder mit in die Beziehung.

Alle fünf Kinder leben dauerhaft bei Ihnen im Haushalt. Dann können Sie durch eine Berechtigtenbestimmung auf Sie mehr Kindergeld erhalten, denn alle fünf würden gezählt. Ohne die Berechtigtenbestimmung erhielten Sie 576 Euro, Ihr Partner 380. Das wären 956 Euro für alle fünf Kinder. Mit der Erklärung erhalten Sie insgesamt 1.018.

Wichtig: Voraussetzung ist und bleibt, dass das Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt aufgenommen ist.

Kindergeld für Stiefkinder und Unterhalt

Grundsätzlich wird der Unterhalt für Kinder wie folgt geregelt: Die leiblichen Eltern kommen für den Unterhalt auf – entweder in Form der Erziehung (das Kind lebt dauerhaft im eigenen Haushalt) oder durch Barunterhalt (das Kind lebt beim Ex-Partner). Stiefeltern sind grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltszahlung verändert sich also nicht, wenn der Partner, bei dem die unterhaltspflichtigen Kinder leben, neu heiratet.

Hier gilt dann die übliche Regelung nach § 1612 b BGB: Der Elternteil, der Barunterhalt zahlt, weil das Kind beim Ex-Partner dauerhaft lebt, kann die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen.

Es wird lediglich dann eine Ausnahme von dieser Regelung gemacht, wenn der leibliche Elternteil in der neuen Ehe arbeitslos wird. Dann entsteht eine Bedarfsgemeinschaft, sodass der neue Ehepartner für den Partner und dessen Kinder – also die Stiefkinder – aufkommen muss.

Stiefkinder und der Kinderfreibetrag

Im Regelfall steht jedem Elternteil seine Hälfte des Kinderfreibetrages zu, die er bei der Steuererklärung angeben kann. Seit 2016 liegt der Kinderfreibetrag bei 7.248 Euro. Er setzt sich aus 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und 4.608 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes zusammen.

Möglich ist aber die Übertragung des hälftigen Anteils am Kinderfreibetrag. So erhält der Steuerpflichtige den vollen Betrag angerechnet.

Dies kann dann erfolgen, wenn:

  • die Eltern getrennt leben / geschieden sind
  • und (!) ein Elternteil den Unterhaltspflichten nicht nachkommt oder nach § 1603 die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung nicht vorhanden ist

Es handelt sich in diesem Sinne um eine unfreiwillige Übertragung der anderen Hälfte des Kindergeldes, weil der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen worden ist. Eine weitere Situation, in der ein Elternteil alleine den gesamten Kinderfreibetrag erhält, ist der Todesfall des anderen Elternteils.

Bei Stiefkindern gelten andere Voraussetzungen, um den Kinderfreibetrag geltend machen zu können. So muss das Stiefkind im eigenen Haushalt dauerhaft aufgenommen worden sein und eine offizielle Übertragung beantragt und vorgenommen wurde.

Die Zustimmung erfolgt durch den Elternteil, bei dem in der Steuererklärung das Kind veranlagt ist. Allerdings kann die Zustimmung nur erfolgen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann.

Fällt die Steuerersparnis durch die Angabe des Kinderfreibetrages höher aus als das Kindergeld für das gesamte Jahr, nach Günstigerprüfung durch das Finanzamt, werden die Freibeträge bei der Einkommenssteuererklärung abgezogen. Die Steuerersparnis erfolgt meist bei Eltern, die gut bis sehr gut verdienen. Eltern mit niedrigem Einkommen profitieren von dem monatlich gezahlten Kindergeld.

Bildquelle: © Sunny studio – Fotolia.com

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