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Durch das Mutterschutzgesetz sind schwangere Arbeitnehmerinnen vor Kündigungen wie auch vor schweren oder gefährlichen Arbeiten geschützt. Sofort nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft tritt für die Betroffenen das Mutterschutzgesetz in Kraft, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Danach erhalten Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse eigenständig versichert sind, Mutterschaftsgeld.

Voraussetzung ist, dass Schwangere während der Dauer der gesamten Schutzfrist Mitglied einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sind. Kassenmitglieder, die aufgrund der Mutterschaftsfristen kein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bekommen, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. Dieser Personenkreis umfasst Rentenbezieher, Studenten und freiwillig Versicherte, sofern sie versicherungsfrei beschäftigt sind. Kein Mutterschaftsgeld gibt es hingegen für schwangere Frauen, die nicht berufstätig sind.

Antrag auf Mutterschaftsgeld und Dauer der Mutterschutzfrist

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird von gesetzlich Versicherten bei ihrer Krankenkasse gestellt. Das gilt auch, wenn die betroffenen Frauen vorübergehend arbeitslos sind. Sechs Wochen vor dem vom Arzt errechneten Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist. Sie endet acht Wochen nach der Geburt. Unabhängig davon stehen jeder Frau insgesamt 14 Wochen Mutterschutz zu. Das bedeutet, dass nach einer vorzeitigen Entbindung diese Zeit nach der Geburt angehängt wird. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei Mehrlings- oder Frühgeburten von acht auf zwölf Wochen. Bis zur Entbindung darf eine Frau lt. Mutterschutzgesetz auf eigenen Wunsch freiwillig arbeiten. Nach der Geburt ihres Kindes ist dies allerdings ausnahmslos verboten.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Für schwangere Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, orientiert sich das Mutterschaftsgeld am durchschnittlichen Nettolohn. Die Zahlung übernehmen zu bestimmten Anteilen die Krankenkasse und der Arbeitnehmer. Der Anteil der Krankenkasse beträgt während der Zeit des Mutterschutzes 13 Euro pro Tag. Bis zur Höhe des Nettogehalts stockt der Arbeitgeber diesen Betrag auf. Die genau Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoentgelt, das die betroffene Frau vor Beginn des Mutterschutzes erhalten hat.

Berücksichtigt werden die drei Monate, in denen die Schwangere abgabepflichtig tätig war. Soweit während dieser Zeit bezahlte Überstunden angefallen sind, wird dies dem normalen Nettogehalt zugerechnet. Zur weiteren Ermittlung der Höhe des Nettogehalts wird das Nettoeinkommen auf Tage umgerechnet. Ergibt sich abschließend ein monatliche Entgeltsumme unter 390 Euro, entfällt eine Zuzahlung des Arbeitgebers. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse allein das Mutterschaftsgeld. Ist die Betroffene beispielsweise eine Frau in der Ausbildung mit einer Vergütung von 300 Euro, dann beträgt das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ebenfalls monatlich 300 Euro.

Der Geburtstermin verschiebt sich

Sollte die Entbindung nicht an dem zuvor vom zuständigen Arzt errechneten Termin stattfinden, hat das im Interesse der zukünftigen Mutter keinen negativen Einfluss auf das Mutterschaftsgeld. Im Falle einer Frühgeburt wird die zeitliche Differenz zwischen dem errechneten Termin und dem tatsächlichem Termin der Zeit nach der Geburt zugerechnet. Entsprechend kann diese verlängerte Mutterschutzzeit nach der Entbindung, wie bereits vorab erwähnt, auf bis zu 12 Wochen verlängert werden, auf einen Zeitraum also, der mindestens 126 Tage umfasst. Bei einer Geburt nach dem errechnet Zeitpunkt wartet die Krankenkasse und zahlt dann rückwirkend Mutterschaftsgeld für sechs Wochen. Einen echten Vorteil bei einer späteren Geburt genießen die Frauen, die ein Attest mit dem errechneten Geburtstermin vorab eingereicht haben. In diesen Fällen zahlt die Kasse bereits ab dem attestierten Termin und dann auch noch die normalen kompletten acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt.

Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind

Fällt die Geburt eines zweiten Kindes noch in die Elternzeit für das erste Kind, zahlt die Gesetzliche Krankenkasse erneut tägl. 13 Euro Mutterschaftsgeld, soweit die betroffene Frau immer noch ungekündigt arbeitet. Allerdings entfällt dann die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. Schließt sich jedoch der neue Mutterschutz ganz oder mit einer Restfrist an die ablaufende Elternzeit an, dann zahlt der Arbeitgeber ab Ende der Elternzeit auch wieder seinen Anteil. Etwas anders stellt es sich dar, wenn die Schwangere ihren Verdienst aus einer Teilzeit-Beschäftigung bezieht. Dann besteht der Anspruch auf Zuzahlung auch dann, wenn die kommende Geburt voll in die erste Elternzeit fällt. Für schwangere Frauen wiederum, die nur einen Mini-Job ausüben und deren Mutterschutzfrist ganz in die erste Elternzeit fällt, zahlt das Bundesversicherungsamt 210 Euro pro Monat.

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