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In diesem Artikel möchten wir uns mit dem Wertgutachten bei der Scheidung etwas genauer auseinandersetzen. Ist ein solches Gutachten von der Steuer absetzbar? Das und die wichtigsten Hintergründe erfahren Sie in den nächsten Absätzen…

Übersicht:

  • Der Hintergrund zum Wertgutachten
  • Scheidungskosten: Wertgutachten nicht absetzbar
  • Der Hintergrund zum Wertgutachten

Ein Wertgutachten wird bei einer Trennung vorgenommen, um den Wert einer gemeinsamen Immobilie der sich scheidenden Eheleute zu bestimmen. Aber wie kann der Wert einer Immobilie überhaupt ermittelt werden?

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Die Ermittlung: Eine wichtige Sache für beide Eheleute

Für beide Eheleute sollte von Interesse sein, dass der Wert der Immobilie auch tatsächlich richtig ermittelt wird. Denn sollte der Wert falsch bemessen sein, könnte eine Person der beiden Eheleute deutlichen Verlust machen. Und mit einem Verlust möchte sehr wahrscheinlich niemand leben müssen.

Wie wird der Wert einer Immobilie bemessen?

Für die Wertermittlung einer Immobilie ist es unerheblich, ob es sich um eine Zwangsversteigerung, um einen freiwilligen Verkauf, oder aber um die Bemessung des Wertes im Zuge einer Trennung beziehungsweise Scheidung handelt. Klar, denn der Wert einer Immobilie ist eine kalkulierte Sache, die nichts mit dem Zweck der Berechnung zutun haben sollte.

Nur werden zur Bewertung der Immobilie entweder gerichtliche oder außergerichtliche Verfahrenswege beschritten…

Außergerichtliche Regelungsmöglichkeiten

Bei einer außergerichtlichen Regelungsmöglichkeit der Wertermittlung müssen sich die Eigentümer des Hauses einvernehmlich auf einen Wert der Immobilie verständigen. Damit diese einen realistischen Wert erhalten können, orientiert man sich in der Regel an ähnliche Wohnobjekten, die zum Beispiel in einer vergleichbaren Lage liegen.

Natürlich ist den beteiligten Personen dabei klar, dass es sich nicht um den genauen Wert handeln wird, sondern lediglich um einen Näherungswert, der mit einem solchen Vergleich erreicht werden kann. Damit müssen dann beide Seiten gut klar kommen.

Gutachter: Wenn sich die Eheleute nicht einigen sollten, können diese einen Gutachter für die Wertermittlung des Hauses beauftragen. Das interessante an der Sache ist, dass jeder der Eheleute jeweils einen Gutachter für die Ermittlung des Wertes heranziehen kann. Das heißt, dass es auch mal zwei Gutachter sein können.

Die Gutachter funktionieren dann beinahe ähnlich wie Parteivertreter und werden dabei auch von ihrem jeweiligen Auftraggeber bezahlt. Es kann aber natürlich auch sein, dass sich die Eheleute auf einen gemeinsamen Gutachter einigen. In einem solchen Fall erstellt der Gutachter ein sogenanntes Schiedsgutachten. Beide Eheleute müssen sich dann damit einverstanden geben, sich an das am Ende ermittelte Ergebnis zu binden.

Privatgutachten: Wenn man den Wert der Immobilie möglichst genau ermitteln möchte, kann man auch einen sogenannten Privatgutachter heranziehen. Das Gutachten wird dann von einem Ehepartner beauftragt. Sinn und Zweck dieser Aktion ist meist, dass die Position des Ehepartners verstärkt wird.

Das Ergebnis dieses Gutachtens ist allerdings nur dann auch vor Gericht verwertbar, wenn sich beide Ehepartner mit dem Ergebnis anfreunden können. Normalerweise ist es üblich, dass ein Ehepartner ein solches Privatgutachten erstellen lässt, wenn dieser hinsichtlich des Immobilienwertes nicht einverstanden ist. Leider sind solche Privatgutachten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung meist eher wirkungslos.

So machen Privatgutachten Sinn: Wenn die Eheleute trotz Gutachten und Gegengutachten nicht auf einen grünen Zweig kommen, muss das Gericht einen Wert für die Immobilie ermitteln lassen. In diesem fall setzt das Gericht einen Gutachter ein, der die vorliegenden Privatgutachten nicht weiter beachtet, sondern eine eigene Bewertung erstellt.

Der Hintergrund ist der, dass sich ein Gericht meist nur von einem Gutachten leiten lässt, das von einem Gutachter erstellt wurde, der auch vom Gericht selbst bestellt war. Somit machen Privatgutachten der Eheleute meist nur wenig Sinn. Allerdings kann es sein, dass das gerichtliche Gutachten auch fehlerhaft ist. In einem solchen Fall kann das Privatgutachten der einzelnen Eheleute doch Sinn machen.

Schiedsgutachten: Möchten sich die Eheleute beispielsweise vom Prinzip her einigen, aber bei der Wertermittlung des Hauses auf Hilfe angewiesen sind, können diese ein sogenanntes Schiedsgutachten erstellen. Hier wird ein gemeinsamer Gutachter beauftragt – man erhält am Ende eine verbindliche Wertermittlung, spart die Zeit, die ein Gerichtsstreit gedauert hätte, und spart zudem Kosten.

Gerichtliche Wertermittlung

In den folgenden Abschnitten werden wir uns der gerichtlichen Wertermittlung etwas genauer Beschäftigen. Denn wie Sie nun wissen, ist das der zweite Verfahrensweg, der beschritten werden kann.

Selbstständiges Beweisverfahren: Im Rahmen der Scheidung wird der Streit um die Immobilie nach den rechtlichen Vorgaben des Zugewinnausgleichs vorgenommen. Dies bedeutet, dass der Zugewinnausgleich nur dann erfolgt kann, sobald dem entsprechenden Gericht die konkreten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände vorliegen.

Damit ein Zugewinn ermittelt werden kann, muss zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren aufgenommen werden.

Ein solches selbstständiges Beweisverfahren schreibt vor, wann und wie das Verfahren erfolgen soll. Man kann auch vereinfacht sagen, dass ein solches Verfahren des Zugewinnausgleichs noch nicht abhängig sein darf. Es darf sich im Eigentlichen nur auf Vermögenswerte beziehen, die einer Bewertung auch tatsächlich bedürfen. Also auf Häuser, auf Grundstücke, Wohnungen oder landwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen.

Das Beweisverfahren wird zudem auch vor dem Gericht geführt, welches auch für das Hauptsacheverfahren (Zugewinnausgleich) zuständig ist. Sehr oft kommt es auch vor, dass beim Beweisverfahren des Gerichts der Zugewinnausgleich innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen muss.

Logisch, denn bei den bewerteten Objekten, bei denen es sich um eine Immobilie oder ein Unternehmen handeln kann, unterliegen den Wertschwankungen des allgemeinen Marktes. Ein Haus das heute einen bestimmten Wert hat, kann morgen einen ganz anderen Wert haben.
Scheidungskosten: Wertgutachten nicht absetzbar

Nun kostet ein Wertgutachten auch jede Menge Geld. Es ist also nachvollziehbar, wenn man sich fragt, ob die Kosten für ein Wertgutachten im Rahmen der Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.

Der Prozess veranschaulicht

Viele Paare, die sich scheiden lassen, besitzen ein Haus, eine gemeinsame Eigentumswohnung oder aber teilweise sogar ein gemeinsames Unternehmen. Damit der gemeinsame Besitz auch gerecht aufgeteilt werden kann, muss in der Regel ein Gutachter beauftragt werden. Dieser ermittelt dann den Wert der Immobile – dieser ermittelte Wert wird dann in einem sogenannten Wertgutachten schriftlich festgehalten.

Was kostet ein solches Wertgutachten?

Ein Wertgutachten kann teilweise mehrere Hundert bis sogar weit über 1.000 Euro betragen. Allerdings gibt es hier auch eine gute Orientierung. In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) können entsprechende Zahlen nachgeschlagen werden.

Auch der Wert einer Immobile ist von Bedeutung für den letztendliche Preis des Wertgutachtens. Dazu kommen dann oft auch noch viele weitere Kosten, wie zum Beispiel Kosten für den Einsatz von wichtigen Messinstrumenten, Fahrtgeld, Fotodokumentationen und ähnliches.

Leider nicht von der Steuer absetzbar

Die Kosten für ein Wertgutachten im Bezug auf Scheidungsstreitigkeiten können leider nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Bildquelle: © vadymvdrobot – Fotolia.com

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