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Übergangsgeld – viele mögliche Leistungsköche kochen am Übergangsgeld mit

Unter dem Übergangsgeld versteht man ein Einkommen, welches dann gezahlt wird, wenn eine Person zum Beispiel durch eine Reha-Maßnahme oder an einer Schulungsmaßnahme zu weiteren Teilhabe am Arbeitsmarkt ohne reguläres Einkommen zumindest vorläufig nicht in der Lage ist. Das Übergangsgeld greift dann, wenn seitens der Person keinerlei Ansprüche mehr darauf bestehen, Lohn- oder Entgeltfortzahlungen zu erhalten.

Dabei ist es sehr unterschiedlich, in welchen Dimensionen das Übergangsgeld ausfällt, denn es richtet sich daran aus, was man als Bezugsberechtigter vorher an Einkommen generieren konnte. Als Faustformel gilt: zwei Drittel vom vorhergehenden Nettolohn werden im Rahmen des Übergangsgeldes ausgeschüttet. Doch wer zahlt das Übergangsgeld?

Als „Zahlstellen“ kommen die Träger der Unfallversicherungen (zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall mit Reha), der Träger der Rentenversicherung oder auch die Agentur für Arbeit (bei Eingliederungsmaßnahmen) in Frage. Und da liegt das Kernproblem: Jede Anlaufstelle verfügt über ihre eigenen Kriterien und Voraussetzungen!

Übersicht:

  • – Übergangsgeld als Lohnersatz
  • – Rentenversicherungsträger als Zahlender
  • – Agentur für Arbeit als Zahlender
  • – Unfallversicherer als Zahlender
  • – Übergangsgeld und Steuern
  • – Anrechnungskriterien auf Übergangsgeld

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Übergangsgeld-Rechner


Übergangsgeld als Lohnersatz

Ganz gleich, welcher Träger auch immer die Leistungen zur Zahlung des Übergangsgeldes übernimmt, das Ü-Geld ist stets eine sogenannte „Lohnersatzleistung“. Das bedeutet im Klartext, es entsteht nur dann ein Anspruch auf die Leistung, wenn zum Beispiel im Falle der Krankheit keinerlei Anspruch mehr darauf besteht, dass der Arbeitgeber Lohnfortzahlungen leistet.

Gesetzlich heißt das, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass jeder Arbeitgeber im Krankheitsfalle den Arbeitnehmer sechs Wochen weiter bezahlen muss. Sind diese sechs Wochen abgelaufen, besteht seitens des Arbeitnehmers die Pflicht, das Übergangsgeld beim entsprechenden Träger zu beantragen, da es sich nicht um eine automatisch generierte Leistung handelt.

Immer? Nein, denn es besteht auch die Option, dass der Arbeitgeber über die Dauer einer Rehabilitationsmaßnahme das monatliche Entgelt weiterhin an den Arbeitnehmer zahlt. In dem Fall muss kein Antrag auf Übergangsgeld erfolgen. Dieser Fall ist aber eher selten bis unwahrscheinlich, denn wer zahlt für eine Arbeitsleistung, die nicht erbracht werden kann?

Rentenversicherungsträger als Zahlender

Damit die Rentenversicherung als Träger in die Verantwortung tritt, sind wie immer bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Da das Übergangsgeld der Rentenversicherung zu den sogenannten Ergänzungsleistungen im Zuge einer Rehabilitationsmaße zählt, sind selbstverständlich Anträge zu stellen, die formal korrekt abzuwickeln sind. Ist alles an Unterlagen korrekt ausgefüllt, trägt die Rentenversicherung das Übergangsgeld und zwar wenn:

  • – durch die Zahlung sichergestellt werden soll, dass eine weitere Teilhabe am Arbeitsmarkt erzielt werden soll
  • – Wenn eine medizinische Rehabilitation durchzuführen ist
  • – Wenn in diesem Zuge der Versicherungsnehmer in einer Maßnahme zu erneuten Berufsfindung oder in einer

Arbeitserprobungsmaßnahme steckt, durch die kein (oder ein absolut geringes) Arbeitseinkommen erzielt werden kann
Voraussetzend bleibt, dass der Antragssteller vorher gearbeitet hat, wodurch Arbeitsentgelt und somit Einkommen erzielt wurde.

Doch auch wenn vorher Leistungen nach SGB II bezogen wurden, Arbeitslosengeld gezahlt wurde oder ein Anspruch auf Krankengeld bestand, greift das Übergangsgeld des Rententrägers – immer sofern die Voraussetzungen als ergänzende Leistungen im Zuge der Reha motiviert sind.

Agentur für Arbeit als Zahlender

Ja, auch seitens der Agentur für Arbeit kann es hinsichtlich des Übergangsgeldes zu Leistungspflichten kommen. Hier wird dann gezahlt, wenn die Teilhabe am Arbeitsmarkt zum Beispiel für Behinderte und Schwerbehinderte zu gewährleisten ist.

Hat die behinderte Person die Vorgabe der sogenannten Vorbeschäftigungszeit erfüllen können – was bedeutet, der Antragstellende hat in den letzten drei Jahren an einer Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit teilgenommen, die spezifisch für Behinderte ausgerichtet war – und war dadurch zumindest für zwölf Monate versicherungspflichtig tätig, so greift die Leistungspflicht.

Die Pflicht entsteht aber auch dann, wenn der Antragssteller einen Anspruch zur Leistung nach SGB II oder Arbeitslosengeld erfüllt. Was die Bildungsmaßnahmen angeht, entfallen hierunter Berufsvorbereitungen, Berufsausbildungen oder die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen für Behinderte.

Doch auch die Vorbeschäftigungspflicht kann entfallen, wenn die behinderte Person als Berufsrückkehrer geführt wird oder binnen der letzten zwölf Monate die Teilnahme an einer behindertengerechten Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden kann.

Zu beachten ist: Bei manchen Maßnahmen wird kein Übergangsgeld gezahlt, sondern es wird ein sogenanntes Ausbildungsgeld fällig.

Unfallversicherer als Zahlender

Das Übergangsgeld über die Unfallversicherung wird dann als Leistung fällig, wenn der Versicherte im Rahmen eines Versicherungsfalles – Unfall, Arbeitsunfall – ohne Einkommen gestellt ist. Das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung ähnelt stark dem sogenannten „Verletztengeld“ – auch was die Berechnung der Höhe des Betrages angeht.

Als Berechnungsgrundlage aller Träger zählt ein Eckbetrag, der auf 80 Prozent des Arbeitslohnes basiert – natürlich ist auch hier eine sogenannte Obergrenze spezifiziert, als die der Nettoverdienst fixiert wurde. Über diese Höhe hinaus wird nicht geleistet. Berücksichtigung findet beim Übergangsgeld der Unfallversicherung der Familienstand des Antragssteller.

Somit gilt für alle Träger: Hat der Versicherte Kinder, so entsteht darauf basierend ein Anspruch von 75 Prozent seines letzten Nettogehaltes. Sind keine Kinder vorhanden, reduziert sich der Leistungsanspruch auf 68 Prozent des Nettogehaltes.

Übergangsgeld und Steuern

Gezahlte Übergangsgelder sind grundsätzlich als steuerfrei deklariert. Sie müssen jedoch zwingend bei der Steuererklärung angegeben werden. Diese Pflicht entsteht dadurch, da das Übergangsgeld bei der Berechnung des jeweiligen Steuersatzes Berücksichtigung findet und darüber hinaus auch dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Anrechnungskriterien auf Übergangsgeld

Sorgt das Übergangsgeld dafür, dass sämtliche anderen Leistungen, die möglicherweise bezogen werden oder bezogen werden könnten, keinerlei Berücksichtigung finden? Nein, denn es gibt Leistungen, die werden selbstverständlich auf den Bezug des Übergangsgeldes angerechnet.

Was wird auf das Übergangsgeld angerechnet? Anrechnung auf das Übergangsgeld erfährt zum Beispiel das Erwerbseinkommen, sofern vorhanden – natürlich das Netto-Erwerbseinkommen! Hierbei werden jedoch einmalig gezahlte Leistungen nicht berücksichtigt, zu denen das Urlaubsgeld, Prämienregelungen und auch gezahltes Weihnachtsgeld zählen. Darüber hinaus werden auch Rentenleistungen, die zum Beispiel auf einer Verletzung oder einer Erwerbsminderung basieren, aufs Übergangsgeld angerechnet. Gleiches gilt ebenso für das sogenannte Verletztengeld!

Auch Mutterschaftsgelder finden ihre Anrechnung auf das Übergangsgeld – aber dies auch nur dann, wenn das Übergangsgeld durch die Unfallversicherung gezahlt wird. Sind die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherungsträger die Leistenden, entfällt die Anrechnung aufs Muttergeld.

Bildquelle: © igor – Fotolia.com

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