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Wer hätte vor 50 Jahren gedacht, dass er die 80- oder sogar die 90-Jahre-Grenze im Jahr 2016 knacken würde? Sicherlich nicht alle Deutschen, denen dies inzwischen vergönnt ist.
Was aber kein Wunder ist, da Deutschland immer älter, aber aufgrund des steigenden Alters auch zunehmen pflegebedürftiger wird.

Dass das mit zunehmenden Kosten verbunden ist, liegt auf der Hand – und nicht immer sind die Rente und die Pflegeversicherung den Kosten gewachsen.
Für darüber hinaus anfallende Rechnungen springt zunächst die öffentliche Hand ein, doch diese holt sich einen Teil davon von vorhandenen Kindern zurück. Immerhin sind Kinder ihren Eltern gegenüber bis zu einem bestimmten Grad unterhaltspflichtig.
Was bedeutet das und mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen?

Übersicht:

  • Grundsicherung im Alter
  • Die Pflicht der Eltern, zunächst das eigene Vermögen aufzubrauchen
  • Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen und wann nicht?
  • Wie viel Unterhalt steht den Eltern zu?
  • Wie hoch ist der Selbstbehalt für Kinder und welche Faktoren werden bei der Unterhaltsberechnung einbezogen?

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Grundsicherung im Alter

Die Gesetzeslage zur Grundsicherung im Alter sieht dank §§ 41 ff. SGB XII vor, dass Eltern, die ihr 65. Lebensjahr erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen bestreiten können, einen Anspruch auf grundsichernde Leistungen haben.

Diese liegen seit Anfang 2016 bei 404 € pro Monat für Alleinstehende und bei 364 € pro Partner pro Monat für Paare. Noch nicht eingerechnet sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Stellt sich jedoch heraus, dass es Kinder gibt, denen pro Jahr mehr als 100.000 € zur Verfügung stehen, erlischt der Anspruch der Eltern auf Grundsicherung im Rahmen von § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII – und das oder die entsprechenden Kinder werden ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig.
Was wiederum nicht ohne Weiteres passieren wird, da der Gesetzgeber die Eltern in der Pflicht sieht, zunächst ihr eigenes Vermögen aufzubrauchen.

Besteht bei ihnen allerdings der Anspruch auf die Grundsicherung, muss diese beantragt werden – ohne, dass die Kinder dazu verpflichtet sind, sie wieder an den Staat zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für anfallende Pflegekosten (Hilfe zur Pflege).

Sollten jedoch darüber hinaus weitergehende Kosten entstehen und Grundsicherung und Hilfe zur Pflege immer noch nicht zur Lebenssicherung ausreichen, springt der Sozialhilfeträger, der sich einen Teil oder die volle Summe der Gelder von den Kindern wiederholt – wenn diese genug Vermögen besitzen und zahlungsfähig sind.

Die Pflicht der Eltern, zunächst das eigene Vermögen aufzubrauchen

Um den Fall zu umgehen, dass Kinder für Eltern zahlen müssen, denen grundsätzlich genug Rücklagen zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber verfügt, dass die Eltern zunächst alle Einkünfte aus gesetzlichen und privaten Renten, der Pflegeversicherung und ihrem Vermögensstamm ausgeben müssen.

Unter dem Strich bedeutet dass, dass nur ein unverwertbares Vermögen, ein so genannter Schonbetrag, im Barwert von 2.600 € übrig bleiben darf. Ausnahme ist es Haus, in dem die Eltern selbst oder Angehörige leben – wobei dem Sozialamt das Recht zusteht, dieses Haus mit einer Grundschuld oder Sicherungshypothek zu belegen.

Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen und wann nicht?

Kinder müssen dann für ihre Eltern aufkommen, wenn ihnen mehr als 100.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und sie in einer geraden Linie miteinander verwandt sind.

Schwiegerkinder brauchen daher in den meisten Fällen nicht von einer entsprechenden Zahlung betroffen. Es ist aber üblich, dass ihr Einkommen bei der Berücksichtigung des individuellen Familienbedarfs innerhalb der Familie der Kinder-Generation eingerechnet wird und sie daher indirekt mit-haftbar gemacht werden.

Der Unterhalt für Eltern ist an sich nicht anfechtbar, nur in Ausnahmefällen wie schweren Verfehlungen gegen das Kind besteht die Möglichkeit, dass das Kind nicht zahlen muss.

Wie weitgehend diese Verfehlungen sein müssen, zeigt ein Urteil vom BGH von Anfang 2014, als das Gericht einen Mann zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtete, dessen Vater den Kontakt zum Kläger vor mehr als 40 Jahren abbrach und ihn bis auf seinen Erbteil enterbte.

Allerdings reicht es in der Regel aus, wenn man Gewalt in der Erziehung oder das Abschieden zu Pflegeeltern nachweisen kann – bei entsprechenden vorliegenden Umständen kommt auch der Sozialhilfeträger meist schnell zu dem Schluss, dass kein Elternunterhalt gezahlt werden muss.

Etwas verwinkelter sieht es aus, wenn Eltern dem Kind keinen, zu wenig oder zu spät Unterhalt gezahlt haben: Lag dies an einer psychischen Erkrankung der Eltern, haben diese weiterhin ein Recht auf Unterhalt; trifft dies nicht zu, kann ihr Anspruch teilweise oder komplett verfallen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt für Kinder und welche Faktoren werden bei der Unterhaltsberechnung einbezogen?

Grundsätzlich dürfen Kinder seit dem 1.1.2015 bis zu 1.800 € und für den Ehepartner zusätzliche 1.440 € pro Monat, also insgesamt 3.240 € monatlich für sich behalten, plus individuelle Freibeträge für Kinder.

Der Wert von 3.240 € gilt allerdings nur für verheiratete, nicht für „nur“ zusammenlebende Paare.

In den Selbstbehalt fließen sowohl:

  • das Haus, in dem die Kinder wohnen,
  • das Auto, mit dem sie zur Arbeit fahren,
  • die Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendung,
  • die Kosten für die private Altersvorsorge (maximal fünf Prozent des Bruttoeinkommens und
  • die Kosten, die für regelmäßige Besuche bei den Eltern anfallen

ein. Alle anderen Beträge und Wertsachen sind anschließend Teil der Eigentumsprüfung.

Wie viel Unterhalt steht den Eltern zu?

Nachdem das Einkunft die Einkommensverhältnisse überprüft und das bereinigte Nettoeinkommen festgestellt hat, wird der Selbstbehalt von 1.800 € beziehungsweise von 3.240 € abgezogen – und von dem, was danach übrig ist, steht den Eltern die Hälfte zu.

Das würde bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 € bei einem alleinstehenden Kind einen Abzug von 1.800 € und einen Restwert von 1.200 € bedeuten, das Sozialamt dürfte also 600 € einfordern.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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