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Jedes Jahr müssen die Privathaushalte 210 Euro an die Öffentlich-Rechtlichen abdrücken. Wer eine meldepflichtige Wohnung hat, kommt ohne eine Schwerbehinderung oder akuter Armut nicht um den Beitrag herum. Ob man das Angebot der Öffentlich-Rechtlichen nutzt oder nicht, ist seit dem Jahr 2013 egal. Das einzige, was zählt, ist die Räumlichkeit.

Was aber viele Verbraucher nicht wissen: Es gibt eine ganze Menge an Ausnahmeregelungen zur Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebühren. Neu ist zum Beispiel seit dem Jahr 2017, dass Verbraucher, die es in den letzten drei Jahren versäumt haben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, diesen nun sogar rückwirkend stellen dürfen.

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Die Änderung im Detail

„Bisher galt eine Anfrage nur für die Zukunft“, erklärte Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen. „Habe ich etwa als Hartz-IV-Empfänger von den Sonderregelungen nichts gewusst oder es einfach verschlafen, den Antrag einzureichen, habe ich Pech gehabt. Selbst Verbraucher, die entsprechende Bescheide erst später bekommen haben, konnten diese nicht rückwirkend geltend machen“, fügt er hinzu.

Doch das hat sich mit dem Jahr 2017 zum Glück geändert. Wer also in den letzten drei Jahren die Ausnahmeregelung nicht genutzt hat, obwohl er einen Anspruch gehabt hätte, sollte möglichst jetzt einen Antrag stellen.

Wer muss den Rundfunkbeitrag bezahlen?

nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss jede volljährige Person pro meldepflichtige Wohnung bezahlen. Die Prüfung findet über das Einwohnermeldeamt statt. Seit der Abschaffung der GEZ-Gebühr kommt also niemand mehr vorbei, um die Anzahl der Empfangsgeräte zu überprüfen. Für die Rundfunkanstalten war dieses Vorgehen ohnehin viel zu teuer und hatte zudem auch für eine Menge Unmut in der Bevölkerung geführt.

Welche Personen können eine Befreiung beantragen?

Befreien lassen können sich Empfänger von Arbeitslosengeld II, Studenten, die Bafög beziehen, Empfänger von Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Neben diesen Personen können sich aber auch Taubblinde sowie Menschen, die eine Grundsicherung beziehen, befreien lassen. Dabei ist auch interessant, dass wenn bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften einer von beiden vom Rundfunkbeitrag befreit ist, der andere auch nicht bezahlen muss.

Anders ist es allerdings in Wohngemeinschaften. Wenn einer der Bewohner befreit ist, so befreit dies nicht automatisch die anderen Mitbewohner.

Wie hoch sind die Ermäßigungen?

Wer nachweislich blind ist, sehbehindert oder behindert mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent oder mehr, kann mit einer Ermäßigung um ein Drittel rechnen. Ebenso haben auch Gehörlose einen Anspruch auf eine Ermäßigung. Personen, die wegen einer Behinderung (mindestens 80 Prozent) nicht in der Lage sind, an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen, können auch einen Antrag auf Ermäßigung stellen.

Bitte beachten Sie: Ob Befreiung oder Ermäßigung – Sie müssen immer einen Antrag stellen, da man von den Gebühren nicht automatisch befreit wird.

Diese Nachweise müssen erbracht werden

Wer eine Senkung oder gar eine Befreiung des Rundfunkbeitrags bezwecken möchte, muss die entsprechenden Belege für den Erhalt von Bafög, Hartz IV, etc. erbringen. Auf der Website des Rundfunkbeitrags können Sie sich die jeweiligen Formulare zur Beantragung der Befreiung oder Reduzierung des Rundfunkbeitrags herunterladen. Wer kein Internet zuhause hat, kann einen Antrag auf Reduzierung oder Befreiung auch schriftlich stellen.

Die notwendigen Formulare erhält man normalerweise beim Bürgerservice der Kommunen. Dort erhält man für gewöhnlich auch Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen. Danach erfolgt die Anmeldung beim Betragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Beitragspflichten bei Zweitwohnungen und Kleingärten

Wer eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung privat nutzt, muss für diese separat den Rundfunkbeitrag zahlen. Im Klartext bedeutet das: Für jede privat genutzte Ferienwohnung müssen 17,50 Euro pro Monat gezahlt werden. Etwas kniffeliger ist es hingegen bei Kleingärten mit einer Laube. Ist diese größer als 24 Quadratmeter einschließlich eines überdachten Freisitzes, muss auch hier die Rundfunkgebühr entrichtet werden.

Auch hier sind allerdings Befreiungen möglich. Zum Beispiel dann, wenn man diese nicht regelmäßig nutzt. Allerdings ist das von Fall zu Fall unterschiedlich und damit sehr speziell. Zur eigenen Sicherheit sollte man sich besser erkunden. Wer ein Auto nutzt, muss für dieses übrigens keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen.

Bildquelle: © Marek Gottschalk – Fotolia.com

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