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Längst nicht alle Leistungen werden von der Krankenkasse komplett übernommen. Bei vielen Leistungen muss der Versicherte sogenannte Zuzahlungen leisten, die auf Dauer ganz schön teuer werden können. Allerdings auch nur bis zu einer gewissen Grenze. Aber einer individuellen Belastungsgrenze ist nämlich Schluss – die Krankenkasse übernimmt ab hier wieder komplett. Wie das Ganze funktioniert und ab wann Sie einen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung haben, das erfahren Sie in den nächsten Abschnitten unseres Artikels. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Wichtiges zum Thema Zuzahlung
  • Die Belastungsgrenze
  • Zuzahlungsbefreiung: Wann hat man Anspruch?
  • Zuzahlungsbefreiung und Rückerstattung
  • Hilfreiche Tipps

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Wichtiges zum Thema Zuzahlung

Nicht alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden von komplett kostenfrei für den Kassenpatienten übernommen. Viele müssen vom Kassenpatienten bezuschusst werden. Das Ganze gilt bis zu einer bestimmten Grenze – der sogenannten Belastungsgrenze. Wenn Sie diese als Kassenpatient erreichen, werden Sie für das Jahr von weiteren Zuzahlungen befreit.

Individuelle Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze ist von Person zu Person unterschiedlich. Sie wird individuell berechnet und bemisst sich nach dem Bruttoeinkommen der jeweiligen Person. Normalerweise beträgt sie 2 Prozent des Bruttoeinkommens – bei chronisch kranken Personen beträgt sie nur 1 Prozent des Bruttoeinkommens. Diese individuelle Grenze hat den Vorteil, dass Personen mit wenig Einkommen eine kleinere Belastungsgrenze haben und somit weniger Geld beisteuern müssen, als vermögendere Personen.

Die Belastungsgrenze

Bei einigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung muss man als Patient Zuzahlungen leisten. Je nach dem, um welche Leistung es sich handelt, kann die Zuzahlungen variieren. Nun gibt es hier die sogenannte Belastungsgrenze, welche dafür sorgt, dass Versicherte mit geringerem Einkommen oder auch chronisch Kranke, Menschen mit Behinderung oder Sozialhilfeempfänger nicht unzumutbar finanziell belastet werden für die medizinischen Leistungen.

Wie bereits erwähnt beträgt die Belastungsgrenze 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Chronisch kranke Personen genießen den Vorteil, dass für sogar sie nur 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens als Belastungsgrenze gilt.

Unabhängig von der Belastungsgrenze: zuzahlungsfreie Arzneimittel

Normalerweise leistet man als Kassenpatient bei den Arzneimittel, die einem verschrieben wurden, eine Zuzahlung. Allerdings gibt es auch Arzneimittel, die von der Zuzahlung befreit sind. Hier gilt auch keine Belastungsgrenze. Welche Arzneimittel das sind, wird im Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz geregelt. Die Liste über die Medikamente, die zuzahlungsfrei sind, wird darüberhinaus auch regelmäßig aktualisiert.

Tipp: Wenn Sie ab und zu Medikamente einkaufen, kann sich ein Blick auf die Liste der zuzahlungsfreien Medikamente durchaus lohnen. Wenn Sie beispielsweise an Kopfschmerzen leiden, können Sie hier Medikamente finden, die für Sie zuzahlungsfrei sind.

Übrigens: Dass manche Arzneimittel und Medikamente zuzahlungsfrei sind, liegt daran, dass die Hersteller der entsprechenden Medikamente einen Rabattvertrag mit der Krankenkasse geschlossen haben – manchmal sind dadurch komplett zuzahlungsfreie Medikamente möglich, manchmal immerhin zur Hälfte zuzahlungsfreie Medikamente.

Zuzahlungsbefreiung: Wann hat man Anspruch?

Damit Sie von der Zuzahlung befreit werden können, müssen Sie für das entsprechende Kalenderjahr als „belastet“ gelten. Das bedeutet im Prinzip nichts anderes, als dass Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze für das Jahr bereits überschritten haben.

Belastungsgrenzen

Wir erinnern uns – die jährliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Sie müssen also in Summe so viele Zuzahlungen geleistet haben, dass diese 2 Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens entsprechen. Eine Ausnahme gilt natürlich dann, wenn Sie eine anerkannte Behinderung haben oder auch Sozialhilfe erhalten.

So wird das Bruttoeinkommen berechnet

Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird als Familienbruttoeinkommen verstanden. In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie das Bruttoeinkommen berechnen können, anhand dessen Ihre individuelle Belastungsgrenze errechnet wird.

Und so geht’s: Das Bruttoeinkommen des Versicherten wird mit dem Bruttoeinkommen der Angehörigen zusammengerechnet, die ebenfalls mit ihm gemeinsam in einem Haushalt leben. Als Angehörige zählen der Ehepartner, die Kinder bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG

Nicht zu den Angehörigen des Versicherten zählen hingegen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.

Freibeträge

Von dem Bruttoeinkommen werden als nächsten einige Freibeträge abgezogen. Dadurch wird das zu berücksichtigende Jahresbruttoeinkommen gemindert, was wieder auch ihre jährlichen Zuzahlungen mindern kann. Freibeträge sind zum Beispiel 5.229 Euro für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (zum Beispiel der Ehegatte).

Für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen sowie eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gibt es nochmals einen Freibetrag von 3.486 Euro. Für jedes weitere Kind eines verheirateten Versicherten sowie für jedes Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners gilt ebenfalls ein Freibetrag – und zwar in Höhe von 7.248 Euro.

Allerdings auch nur dann, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt. Andernfalls gilt hier ein Freibetrag von immerhin 3.624 Euro. Für Kinder eines alleinerziehenden Versicherten gilt ein Freibetrag von 7.248 Euro.

Einnahmen zum Lebensunterhalt

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einem gemeinsamen Rundschreiben festgelegt, was Sie als „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ zählen können.

Das sind unter anderem:

  • Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Krankengelder
  • Arbeitslosengelder
  • Elterngeld – allerdings nur der Betrag, der beim Basiselterngeld über 300 Euro liegt, beim ElterngeldPlus 150 Euro
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Altersrenten
  • Witwen-/Witwerrenten
  • Annahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
  • Grundrente für Hinterbliebene
  • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Nicht zu den Einnahmen werden zweckgebundene Zuwendungen gezählt. Also Zuwendungen ,die einen Mehrbedarf abdecken sollen, der beispielsweise aus einer Behinderung oder einer Schädigung resultiert.

Dazu zählen:

  • Pflegegelder
  • Blindenhilfe
  • Sozialhilfe
  • Elterngeld bis 300 Euro beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus
  • Kindergeld
  • Landeserziehungsgeld
  • Leistungen aus den Bundes- und Landesstiftungen „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
  • Verletztenrente
  • Ausbildungsförderung BAföG

Zuzahlungsbefreiung und Rückerstattung

Im Übrigen werden Ihre Zuzahlungen als Zuzahlungen der Familien betrachtet. Das bedeutet, dass Ihre Zuzahlungen mit denen Ihrer Angehörigen, die im selben Haushalt leben, zusammengerechnet werden. Das gilt im Übrigen auch für alle eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Ausnahmefall: Wenn ein Ehepartner beihilfeberechtigt ist oder aber privat krankenversichert, dann werden die Zuzahlungen, die auch dieser möglicherweise zahlen muss, nicht zusammengerechnet.

Überschreiten der Belastungsgrenze

Wenn Sie mit der Summe Ihrer Zuzahlungen Ihre individuelle Belastungsgrenze überschreiten, erhalten Sie zusammen mit dem Ehegatten und den familienversicherten Kindern für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung. Das bedeutet, dass Sie und die entsprechenden Mitversicherten Ihres Haushalts keine Zuzahlungen mehr leisten müssen.

Wenn Sie die Belastungsgrenze sogar überschreiten, dann wird Ihnen der Mehrbetrag, den Sie tragen mussten, zurückerstattet. Für den Fall, dass ein Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert ist, errechnet die Krankenkasse, ab wann eine Zuzahlungsbefreiung hätte durchgeführt werden müssen, und stellt anschließend gegebenenfalls eine Zuzahlungsbefreiung aus – die Befreiung wird dann der anderen Krankenkasse mitgeteilt. Dadurch müssen die Versicherten dann für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten.

Hilfreiche Tipps

Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten sogar spezielle Quittungshefte an. Hier können die Versicherten dann sämtliche Rechnungen und Belege einhefte. Auf diese Weise kann man sofort nachweisen, wenn die Belastungsgrenze erreicht wurde.

Besonders hilfreich ist es in einem Haushalt mit mehreren Angehörigen, das Quittungsheft an einem für alle zugänglichen Ort aufzubewahren, sodass jedes einzelne Familienmitglied seine Quittungen mit einheften kann.

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