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Arbeitslose müssen nicht jede von der Arbeitsagentur vermittelte Maßnahme akzeptieren. Zu diesem Urteil kam aktuell das Leipziger Sozialgericht. Geklagt hatte eine 61-jährige Ingenieurin, die sich vehement gegen eine sinnlose Maßnahme gewehrt hatte.

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Sozialsystem in Deutschland

Das Sozialsystem in Deutschland ist in mehreren Stufen aufgebaut. Wenn Sie über einen bestimmten Zeitraum Sozialabgaben geleistet haben, erhalten Sie nachdem Sie Ihren Job verlieren, zunächst Arbeitslosengeld. Bereits hier kann es die ersten Hartz IV Sanktionen geben, denn um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, dürfen Sie den Verlust Ihrer Arbeit nicht selbst verschuldet haben.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, gelten mit einem Mal ganz andere Regeln. Sie erhalten nur noch so viel Geld, wie Sie für ein menschenwürdiges Leben brauchen und müssen sich an eine ganze Reihe von Regeln halten. Bei einem Verstoß treten die Sanktionen in Kraft. Je nach Art und Schwere des Verstoßes beträgt die Kürzung dabei 10% oder 30%. Bei wiederholten Verstößen oder mehreren gleichzeitigen Verstößen können die Kürzungen addiert werden. Damit wird Ihr Arbeitslosengeld II im Extremfall komplett gestrichen. Die Dauer der Sanktionen beträgt drei Monate.
Dabei ist es unerheblich, ob die Betroffenen dadurch unter das Existenzminimum rutschen.

Hartz IV Sanktionen gegen Verhaltenspflichtverstoß

Als Arbeitsloser haben Sie eine ganze Reihe von Pflichten, wie Sie sich verhalten müssen. Im Kern geht es dabei darum, dass Sie sich nach Kräften bemühen müssen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Darüber hinaus müssen Sie wirtschaftlich mit den staatlichen Beihilfen umgehen. Deshalb wird hier schon der erste Verstoß mit einer Kürzung um 30% geahndet. Zu dieser Art des Verstoßes zählt unter anderem:

  • der Arbeitslose bewirbt sich nicht häufig genug
  • der Arbeitslose verweigert es, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen
  • der Arbeitslose bricht eine Bildungsmaßnahme vorzeitig ab

Aktuelles Urteil über vermittelte Maßnahmen

Die Agentur für Arbeit wollte in dem verhandelten Fall einer 61jährigen Ingenieurin eine sogenannte Aktivierungsmaßnahme vermitteln. Monika M. war in den Jahren 2005 bis 2014 als Diplom-Wirtschaftsingenieurin ununterbrochen als Buchhalterin angestellt, bis sie betriebsbedingt ihren Job verlor. Die Maßnahme der Behörde sah vor, der Frau Einblicke in verschiedene Bereiche zu ermöglichen, in dem sie an Kursen in Holztechnik, Pflegehilfe, Metall, Farbe, Lager sowie Garten- und Landschaftsbau teilnahm. Die Maßnahmen zu einer „künftigen Vogelhäuschen-Erbauerin“ oder Pflegehilfskraft sei „reine Schikane“, so die diplomierte Ingenieurin. Dies sei auch der Grund, warum sie die Maßname nicht beanspruchte, obwohl sie von der Arbeitsagentur die Pflicht auferlegt bekam.

Und auch das Gericht urteilt zu ihren Gunsten, mit der Begründung dass die Bildungs-Module für die Diplom-Wirtschaftsingenieurin nicht zumutbar sind und unpassende Kurse nicht akzeptiert werden brauchen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. „Es ist gerichtsbekannt, dass für Buchhalter – sogar für angelernte – eine gute Arbeitsmarktlage besteht„, heißt es im Urteil. Die unter Sanktionsandrohung verordnete Maßnahme der ortsansässigen Agentur für Arbeit sei laut Gericht für„die Eingliederung in das Erwerbsleben„ der Klägerin nicht förderlich.

„Hätte ich mich nicht gewehrt und vor Gericht geklagt, wäre mir das Arbeitslosengeld I gesperrt worden“, sagte die 61-Jährige nach der Entscheidung. Mit ihrem Vorgehen möchte die Frau auch andere ermutigen, keine unpassenden und sinnlosen Maßnahmen von den Arbeitsagenturen zu akzeptieren.

Bildquelle: © sebra – Fotolia.com

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