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In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, welche Kosten Sie bei der Geburt eines Kindes von der Steuer absetzen können. Aufgepasst, denn das Reinschauen lohnt sich! Diese Tipps sind bares Geld wert!

… und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Absetzbar oder nicht?
  • Welche Kosten entstehen bei der Geburt eines Kindes?
  • Was ist, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt?
  • Was sind außergewöhnliche Belastungen?
  • Welche Kosten kann ich bei der Geburt eines Kindes absetzen?
  • Welche Kosten können nicht abgesetzt werden?
  • Wichtige Tipps und Tricks für das Absetzen der Geburtskosten

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Absetzbar oder nicht?

Bei der Geburt eines Kindes entstehen jede Menge neue Kosten für die junge Familie. Häufig ist es dabei so, dass der Staat den Nachwuchs sogar fördern möchte und darum Zuschüsse, Vergünstigungen oder Steuerminderungen vorsieht.

Wir erinnern uns: Der Staat ist maßgeblich daran interessiert, dass wir jede Menge Nachwuchs produzieren. Schließlich baut das gesamte deutsche Sozialsystem darauf auf, dass es ein Gleichgewicht zwischen jungen und älteren Menschen gibt – zwischen arbeitenden und ruhenden. Der arbeitende Teil der Bevölkerung zahlt Beiträge, die umverteilt werden an diejenigen, die zum Beispiel schon in Rente sind.

Damit dieses Gleichgewicht auch in Zukunft noch funktionieren kann, muss es auch in einigen Jahren noch ein ähnliches Verhältnis von Beitragszahlern zu Empfängern geben, wie heute.

Das Problem ist allerdings, dass in der modernen Welt nicht mehr so viele Kinder geboren werden, wie vor einigen Jahrzehnten noch. Das liegt zum Beispiel daran, dass Männlein und Weiblein Karriere machen wollen, reisen wollen und leben wollen. Für Nachwuchs ist in vielen Familien kaum noch Platz.

Und das ist auch der Grund, weshalb der Staat das Kinderkriegen heute mehr fördern muss denn je. Sei es durch Zuschüsse, durch Vergünstigungen oder Steuersenkungen.

Kosten bei Geburt: Die Kosten, die bei der Geburt des Kindes entstehen, werden im Regelfall durch die Krankenkasse getragen. Das bedeutet also, dass sich die Eltern keine Gedanken machen müssen, wie Sie die Kosten einer Geburt bewältigen sollen. Durchatmen ist angesagt…

Welche Kosten entstehen bei der Geburt eines Kindes?

Bei der Geburt eines Kindes entstehen jede Menge Kosten. Ein Glück, dass man als Elternteil nicht selbst zur Kasse gebeten wird. Das übernimmt normalerweise die Krankenkasse.

Typische Kosten, die bei der Geburt eines Kindes entstehen, sind beispielsweise die Rechnungen für die Hebamme. Wenig Geld ist das sicher nicht. Immerhin ist die Hebamme enorm viele Stunden mit der Vorbereitung der Eltern sowie der letztendlichen Entbindung beschäftigt. Auch ein Arzt verursacht Kosten. Und in der Tat ist bei ziemlich jeder Geburt heute ein Arzt involviert.

Hinzu kommen dann noch die Kosten, die durch das Krankenhaus entstehen. Medikamente, Werkzeuge, Personal sowie die Unterbringen und Verpflegung können enorm hohe Kosten verursachen. Doch damit nicht genug – auch Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Kosten für Schwangerschaftsgymnastik verteuern eine Geburt enorm.

Was ist, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt?

Kosten, die bei der Geburt eines Kindes entstehen und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können Sie von der Steuer einfach absetzen. Die Kosten, die bei einer Geburt anfallen, werden hierbei in die Kategorie „außergewöhnliche Belastungen“ eingeordnet.

Wenn Sie also Kosten haben, die durch die Geburt Ihres Kindes entstehen und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können Sie diese ruhig sammeln und anschließend in Ihrer Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend machen.

Erklärung: Der Fiskus behandelt die Schwangerschaft wie eine Art „Krankheit“. Das ist natürlich nicht im negativen Sinne zu verstehen, sondern im positiven. Viele Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen, können deswegen abgesetzt und steuerlich geltend gemacht werden. Das Ganze nennt sich dann in der Steuererklärung „außergewöhnliche Belastung“.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet man normalerweise unter anderem Krankheits- und Pflegekosten. Sehr allgemein könnte man unter den außergewöhnlichen Belastungen also Kosten verstehen, die nicht alltäglich sind. Auch die Kosten, die durch die Geburt eines Kindes entstehen, sind nicht alltäglich und zählen damit zu den außergewöhnlichen Kosten. Derartige Ausgaben sind von der Steuer absetzbar.

Achtung Einschränkung: Einen Teil der außergewöhnlichen Belastungen muss man selbst tragen. Diesen Teil nennt man auch „zumutbare Belastungsgrenze“. Gemeint ist damit, dass jeder Mensch einen Anteil pro Jahr tragen muss. Erst über diesen Anteil hinaus sind die Kosten absetzbar.

Welche Kosten kann ich bei der Geburt eines Kindes absetzen?

Wir erinnern uns, die Kosten der Geburt eines eigenen Kindes sind dann absetzbar von der Steuer, wenn sie nicht sowieso von der Krankenkasse getragen werden.

Mögliche absetzbare Ausgaben, die im Rahmen einer Geburt möglich sind, haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

  • Rechnungen und Kosten für Hebamme
  • Rechnungen und Kosten für Ärzte
  • Rechnungen und Kosten für Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus (auch Vorsorgeuntersuchungen)
  • Rechnungen und Kosten für Medikamente im Zusammenhang zur Schwangerschaft
  • Rechnungen und Kosten für Krankenhaus
  • Rechnungen und Kosten für Schwangerschaftsgymnastik

Solche Kosten sind im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung absetzbar.

Welche Kosten können nicht abgesetzt werden?

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen noch einige Beispiel dafür geben, welche Kosten im Rahmen einer Geburt nicht von der Steuer absetzbar sind.

Häufig ändert sich durch eine Geburt auch der Lebensraum der Eltern. So kann es sein, dass für das Kind ein weiteres Zimmer gebraucht wird. Sollte man allerdings die Kosten für ein weiteres Zimmer beziehungsweise eine größere Wohnung absetzen wollen, so wird man leider enttäuscht werden. Dies ist nämlich nicht möglich.

Das Finanzamt erkennt dies nicht als notwendige Ausgaben im Zusammenhang zur Geburt an. Auch eine Erstausstattung für das Neugeborene wird vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und ist somit nicht absetzbar.

Das Gleiche gilt auch, wenn man seine beispielsweise die Nabelschnur einfrieren und aufbewahren lassen möchte. Dies sind unnötige Kosten, die ebenfalls nicht vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Wichtige Tipps und Tricks für das Absetzen der Geburtskosten

Nun erhalten Sie von uns noch abschließend die wichtigsten Tipps und Tricks, wie Sie die Kosten der Geburt richtig und gekonnt von der Steuer absetzen:

Sämtliche Belege sammeln: Sammeln Sie jede einzelne Rechnung, jede einzelne Quittung und jeden einzelnen Beleg, der in Zusammenhang mit der Schwangerschaft aufkommt – Sie haben richtig gelesen, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Nicht nur mit der Geburt selbst. Alle Kosten, die hier nämlich anfallen, können nämlich von der Steuer am Ende des Jahres abgesetzt werden.

Das ist wichtig, weil man bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung nicht ab dem ersten Euro Steuern spart, sondern erst ab einer bestimmten Summe. Damit Sie diese Summe auch tatsächlich erreichen, sollten Sie wirklich jeden einzelnen Beleg aufheben, der etwas mit der Schwangerschaft zu tun hat.

Belastungsgrenze individuell: Diese zumutbare Belastungsgrenze hängt übrigens immer davon ab, wie viele Kinder man hat, ob man ledig oder verheiratet ist und wie viel Geld man verdient. Wer beispielsweise 30.000 Euro im Jahr verdient und eine zumutbare Belastung von 2 Prozent hat, kann nur die außergewöhnlichen Kosten absetzen, die 600 Euro überschreiten.

Ebenfalls wichtig ist, dass man nur das von der Steuer absetzen kann, was man auch selbst bezahlt hat. Das, was die Krankenkasse beispielsweise bezahlt hat, kann man nicht selbst absetzen.

Haushaltshilfe: Braucht man nach der Geburt beispielsweise eine Haushaltshilfe, können die Ausgaben für diese unter den haushaltsnahen Dienstleistungen abgesetzt werden. Für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe sind es 20 Prozent – maximal 510 Euro, für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 20 Prozent – maximal 4.000 Euro.

Bildquelle: © Ramona Heim – Fotolia.com

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