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Wer in Deutschland auf die Unterstützung einer anderen Person – eines Verwandten oder einer professionellen Hilfskraft – angewiesen ist, um beispielsweise einzukaufen oder Körperpflege zu betreiben, erhält – unter bestimmten Voraussetzungen – Leistungen von der Pflegeversicherung.

Mit Ausnahme von Härtefällen bildet die Pflegestufe 3 die oberste Kategorie für die Pflegebedürftigkeit und damit verbundene Leistungen der Pflegeversicherung. Was Sie zur Pflegestufe 3 alles wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel – unabhängig davon, ob Sie selbst Pflege beanspruchen oder Unterstützung leisten.

Übersicht:

  • Die Voraussetzungen
  • Härtefallregelung
  • Leistungen nach Art der Pflege
  • Pflegestufe 3 beantragen

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Pflegestufe 3 – Voraussetzungen

Für alle Pflegestufen müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Pflegekasse ihre Leistungen bewilligt. Die Pflegestufe 3 gilt dann, wenn die Person schwerstpflegebedürftig ist, sie nach dem Sozialgesetzbuch XI in den Bereichen „Körperpflege, Ernährung und Mobilität“ im Alltag nicht eigenständig agieren kann und die Unterstützung „rund um die Uhr“ benötigt.

Konkret wird ein Pflegeaufwand von mindestens 5 Stunden pro Tag für die Pflegestufe 3 vorausgesetzt, von denen mindestens 4 Stunden für die Grundpflege zu verwenden sind. Dieser Pflegeaufwand muss an mehreren Tagen in der Woche benötigt werden. Für die Nachtpflege werden in der Pflegestufe 3 keine Mindestzeiten vorausgesetzt.

Zusätzlich benötigt eine schwerstpflegebedürftige Person der Pflegestufe 3 mindestens einmal in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Nach dem Sozialgesetzbuch XI handelt es sich hierbei um eine Unterstützung beim Einkaufen, Kochen, Wohnungsputz, Geschirrspülen sowie Wäsche waschen.

Wichtig: Der Pflegeaufwand für die Grundpflege sowie der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung werden gemeinsam für die Gewährung der Pflegestufe 3 herangezogen. Nicht entweder oder!

Im Übrigen: Die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Versicherungsverhältnis besteht – und zwar für gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse, da sie gleichzeitig der Träger der Pflegeleistungen ist, und bei privat Versicherten bei der privaten Pflegeversicherung.

Härtefallregelung bei der Schwerstpflegebedürftigkeit

Natürlich endet die Pflegebedürftigkeit von Menschen nicht mit den Regelungen der Pflegestufe 3, sodass es eine sogenannte Härtefallregelung für die Pflege von Personen gibt. Hierbei gilt, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe 3 erfüllt sein müssen und darüber hinaus zusätzlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Konkret gilt die Härtefallregelung, wenn:

  • nachts mindestens zwei Pflegekräfte nötig sind, um die Pflege zu gewährleisten.

oder

  • die tägliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sieben Stunden pro Tag überschreitet und zusätzlich nächtliche Pflege benötigt wird. Von den sieben Stunden müssen mindestens zwei auf die Nacht entfallen.

Leistungen nach Art der Pflege

Wer die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, kann dies in unterschiedlicher Form tun. Grundsätzlich kann eine pflegebedürftige Person durch einen Angehörigen oder durch eine professionelle Pflegekraft gepflegt werden.

Neben der häuslichen Pflege besteht die Option der stationären Pflege. Weiterhin kann man zwischen Pflegegeld, Pflegesachleitungen sowie einer Kombination aus beidem wählen. Die verschiedenen Möglichkeiten werden im Nachfolgenden einzeln erläutert.

Übrigens: Bei der Pflegeleistung wird unterschieden zwischen Pflegestufe 3 und Pflegestufe 3 mit Demenz nach § 45a SGB XI. Die gleiche Unterteilung besteht für die Härtefallregelung.

Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege

Unter Pflegesachleistungen versteht man die professionelle Betreuung durch eine Pflegekraft – in der Regel einen ambulanten Pflegedienst –, also nicht einen Verwandten.

Als Voraussetzung gilt, dass keine häusliche Krankenpflege stattfindet sowie, dass die Pflege im häuslichen Bereich, auch in einem Altenheim, erfolgt. Nach § 36 SGB XI erhalten Personen der Pflegestufe 3 ab 2015 pro Monat bis zu 1.612 Euro an Pflegesachleistungen. Das Höchstmaß (Härtefall mit Demenz) liegt bei 1.995 Euro pro Monat.

Pflegegeld für häusliche Pflege

Im Gegensatz zu den Pflegesachleistungen darf das Pflegegeld bei häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden, wenn eine verwandte Person den Angehörigen pflegt. Nach § 37 SGB XI beläuft sich das Pflegegeld auf 728 Euro für die Pflegestufe sowie Pflegestufe 3 mit Demenz.

Übrigens: Es besteht die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren, beispielsweise damit die pflegende Person einem Teilzeitjob nachgehen, den eigenen Haushalt führen oder die eigenen Kinder betreuen kann.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Bevor wir auf die Leistungen für die Pflege in entsprechenden Einrichtungen, wenn auch zeitlich begrenzt, zu sprechen kommen, möchten wir noch auf die Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes eingehen. Voraussetzung für die Leistungen ist u.a., dass entweder die häusliche Pflege erst ermöglicht wird oder zumindest erheblich erleichtert.

Die Leistungen sollen darauf verwendet werden das häusliche Umfeld so zu gestalten, dass weiterhin eine eigenständige Lebensführung (im weitesten Sinne) möglich ist. Nach § 40 SGB XI beläuft sich die Leistung auf maximal 4.000 Euro je Umbaumaßnahme.

Leben mehrere Menschen in einem Haus oder einer Wohnung zusammen, die Anspruchsberechtigt sind, liegt die maximale Höhe bei 16.000 Euro pro Maßnahme. Die konkrete Höhe der Leistungen ist vom Einkommen abhängig, wird also im Einzelfall entschieden. In der Regel werden mindestens 10 % der Kosten übernommen, aber maximal 50 % des Einkommens erstattet.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege beläuft sich im Kalenderjahr auf 28 Tage (vier Wochen), die nicht zwingend zusammenhängend sein müssen. Hierbei kann es sich um eine Krisensituation handeln, also die Pflegebedürftigkeit verschlechtert sich unerwartet, oder um einen Übergang zwischen Krankenhausaufenthalt und stationärer Behandlung. Nach § 42 SGB XI erhält die pflegebedürftige Person pro Jahr 1.612 Euro bei Kurzzeitpflege. Wurde keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, kann der Betrag auf 3.224 Euro verdoppelt werden.

Kurzer Exkurs: Was ist Verhinderungspflege? Unter der Verhinderungspflege wird eine Person verstanden, die die eigentlich pflegende Person vertritt, wenn diese beispielsweise erkrankt ist oder im Erholungsurlaub. Die Pflegevertretung gilt auch dann, wenn es sich nur um eine kurze Abwesenheit handelt, beispielsweise einen Arzttermin oder eine Geburtstagsfeier.

Teilstationäre Pflege

Wird ergänzend zur häuslichen Pflege Unterstützung z.B. für die nächtliche Pflege benötigt, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Teilstationären Pflege. Sie belaufen sich im Monat auf 1.612 Euro – unabhängig davon, ob es sich um eine erhebliche Einschränkung im Alltag handelt (mit Demenz). In der Teilstationären Pflege, die für Tages- und Nachteinrichtungen gilt, ist auch die Beförderung des Pflegebedürftigen enthalten.

Vollstationäre Pflege

Lebt die pflegebedürftige Person z.B. in einem Altenheim, können die Leistungen zu vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden. Nach § 43 SGB XI erhält man in diesem Fall zwischen 1.612 Euro und 1.995 Euro (Pflegestufe 3/mit Demenz und Härtefall/ mit Demenz).

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Vor allem für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht die Möglichkeit, zusätzliches Betreuungsgeld zu beantragen. Konkret werden Pflegebedürftige begünstigt, die psychisch erkrankt sind, an Demenz leiden oder bei geistiger Behinderung. Sie haben Anspruch auf einen Grundbetrag von 104 Euro pro Monat (seit 2015). Darüber hinaus kann ein erhöhter Betrag von zusätzlich 208 Euro pro Monat gezahlt werden.

Pflegestufe 3 beantragen

  • Nachdem nun die wichtigsten Leistungen zur Pflegestufe 3 erläutert wurden, möchten wir Ihnen einige Tipps zum Antrag mit auf den Weg geben – beziehungsweise auf einige Besonderheiten bei der Beantragung von Pflegestufe 3 hinweisen.
  • Grundsätzlich werden Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nur dann gezahlt, wenn – neben den Voraussetzungen – ein Antrag gestellt wurde. Die Leistungen erfolgen nicht automatisch mit Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls.
  • Die Pflegeleistungen werden nicht rückwirkend gezahlt. Es werden lediglich Kosten bis zum Datum der Antragstellung erstattet, sofern die Pflegestufe genehmigt wurde.
  • Bei der Pflegeversicherung handelt es sich nicht um eine Vollversicherung. Die Leistungen sollen lediglich die (finanziellen) Risiken der Pflegebedürftigkeit abschwächen.
  • Beim Antrag sollten all vorhandenen Unterlagen, Dokumente, Gutachten, Befunde und ähnliches beigefügt werden. Sie sind für die richtige Einstufung wichtig, insbesondere wenn lediglich nach Aktenlage entschieden wird, ob eine Pflegestufe 3 vorliegt.
  • Die Pflegestufe wird in der Regel durch einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen festgestellt. Diese arbeiten u.a. mit folgenden Kriterien: Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen, Verkennen von risikoreichen Situationen, Weglauftendenz (unkontrolliertes Verlassen der Wohnräume), Unfähigkeit zur Strukturierung des Tages, zur Durchführung der Körperhygiene sowie zur Kooperation bei therapeutischen Maßnahmen.

Wichtig: Inkontinenz und andere Probleme und Einschränkungen im Alltag sind für Betroffene und auch Angehörige ein heikles Thema. Dennoch sollte man sich bemühen bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst keine Fähigkeiten zu übertreiben, keine Probleme herunter zu spielen oder gar zu verheimlichen.

Dies führt in der Regel dazu, dass die Einstufung in eine falsche Pflegestufe erfolgt und die Leistungen dem tatsächlichen Bedarf nicht entsprechen.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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