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Wer alleinerziehend und steuerpflichtig ist, der kann den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Alleinerziehendenentlastungsbetrag) beantragen. Dieser ist in Deutschland im Einkommensteuergesetz geregelt und ersetzt seit 2004 den zuvor geltenden Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende.

In diesem Artikel haben wir alle wichtigen Informationen zum Alleinerziehendenentlastungsbetrag zusammengestellt und erläutern, wie man ihn beantragen kann.

Übersicht:

  • Was ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag?
  • Wie hoch ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag?
  • Welche Voraussetzungen sind zu beachten?
  • Wo kann man den Alleinerziehendenentlastungsbetrag beantragen?

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Was ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag?

Alleinerziehende Steuerpflichtige können in Deutschland den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Alleinerziehendenentlastungsbetrag) beantragen. Dieser ist im Einkommensteuergesetz geregelt und ersetzt seit 2004 den zuvor geltenden Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der allein erziehenden Eltern unter bestimmten Voraussetzungen zusteht (§ 24b EStG).

Der Staat will mit diesem Freibetrag berücksichtigen, dass alleinerziehende Mütter und Väter einen teureren Hausstand unterhalten, höhere Kinderbetreuungskosten schultern und dadurch steuerlich weniger leistungsfähig sind als zum Beispiel zusammenlebende Ehepaare. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ein Gerechtigkeitsgrundsatz im deutschen Steuerrecht.

Wie hoch ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag?

Alleinerziehende Steuerpflichtige können ab dem 1. Januar 2015 einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro im Kalenderjahr (bisher 1.308 Euro) von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Außerdem wird ab dem 1. Januar 2015 eine Staffelung ab dem 2. Kind mit zusätzlichen 240 Euro pro weiterem Kind eingeführt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zusätzlich zu anderen Freibeträgen gewährt, zum Beispiel zusätzlich zum Kinderfreibetrag oder Kindergeld.

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Die wichtigste Voraussetzung für den Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist, dass zu dem Haushalt des Antragstellers mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der auch das Kindergeld bekommt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller tatsächlich allein stehend ist. Das Gesetz enthält einige Aufzählungen, wann ein Steuerpflichtiger allein stehend ist und wann nicht.

Alleinstehend sind Steuerpflichtige:

  • die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder
  • verwitwet sind und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Es sei denn, für diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Es kommt also darauf an, dass im Haushalt keine andere leistungsfähige volljährige Person lebt, mit der das Elternteil zusammen wirtschaftet und somit eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man mit der anderen Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt.

Wo kann man den Alleinerziehendenentlastungsbetrag beantragen?

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann man beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Wollen alleinerziehende Steuerzahler mit mehreren Kindern den vollen Entlastungsbetrag ausschöpfen, müssen sie auch hierfür einen Antrag stellen. Sie müssen also selbst aktiv werden. Dazu sollten sie bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen, wenn der Entlastungsbetrag in voller Höhe beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden soll.

Geltend gemacht werden kann der Alleinerziehendenentlastungsbetrag spätestens dann, wenn der Alleinerziehende eine Steuererklärung abgibt.
Beim Lohnsteuerabzug wird er aber nur berücksichtig, wenn beim Finanzamt ein „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015“ gestellt wird. Das Formular steht im Internet oder bei dem Finanzämtern zur Verfügung.

Da das Formular keine Möglichkeit bereithält, um den erhöhten Entlastungsbetrag einzutragen, weist der Steuerzahlerbund darauf hin, dass eine Anlage mit einer entsprechenden Erläuterung beigefügt werden muss. Alleinstehende Mütter oder Väter müssen in jedem Fall die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Kinder angegeben, wenn sie den Entlastungsbetrag beantragen.

Bildquelle: © Ingo Bartussek – Fotolia.com

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