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Lassen sich Elternteile innerhalb der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes scheiden, so können sich hieraus Verpflichtungen zur Zahlung von Betreuungsunterhalt ergeben.

Der Betreuungsunterhalt soll dafür sorgen, dass der betreuende Elternteil genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Beim Betreuungsunterhalt geht es also allein um den Anspruch des betreuenden Elternteils. Der Anspruch auf Kindesunterhalt selbst ist davon unberührt.

Erfahren Sie in diesem Artikel alles, was Sie zum Thema Betreuungsunterhalt wissen müssen.

Übersicht:

  • Betreuungsunterhalt – was genau ist das?
  • Rechtliche Grundlagen zum Betreuungsunterhalt
  • Wem steht Betreuungsunterhalt zu?
  • Wie hoch ist der Betreuungsunterhalt?
  • Wie lange wird Betreuungsunterhalt gezahlt?
  • Uneheliche Kinder: Hier gilt der Unterhaltsanspruch

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Betreuungsunterhalt – was genau ist das?

Unter Betreuungsunterhalt versteht man in erster Linie eine Geldleistung zwischen zwei getrennt lebenden (geschiedenen) Elternteilen eines gemeinsamen Kindes. Betreuungsunterhalt erhält dabei der Elternteil, der das Kind betreut. Betreuungsgeld ist unabhängig vom Kindesunterhalt, diesen muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ohnehin zahlen.

Der Betreuungsunterhalt soll dafür sorgen, dass der betreuende Elternteil genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen.

Rechtliche Grundlagen zum Betreuungsunterhalt

Die gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsunterhalt finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Genauer in § 1570 „Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes“. Hier wird jedoch nur der Fall berücksichtigt, dass die Eltern vorher verheiratet waren und nun geschieden sind.

Wem steht Betreuungsunterhalt zu?

Ganz einfach: Betreuungsgeld steht dem Elternteil zu, der das Kind betreut. Gemäß § 1570 Abs. I BGB kann der betreuende Elternteil von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld?

Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich – wie die meisten Unterhaltsansprüche – nach den Einkommensverhältnissen der ehemaligen Partner. Berechnet wird der Betreuungsunterhalt nach der 3/7 Methode. Sie besagt beim Betreuungsunterhalt, dass 3/7 des sogenannten Differenzeinkommens den Unterhaltsanspruch ergeben.

Ein Beispiel:

Dem unterhaltspflichtigen Vater stehen 3.000 Euro, der unterhaltsberechtigten Mutter 1.000 Euro monatlich zur Verfügung. Die Differenz zwischen den Einkommen, und somit das Differenzeinkommen, beträgt demnach 2.000 Euro. Auf diese 2.000 Euro wird nun die 3/7 Regelung angewandt. Demnach stehen der Mutter rund 857 Euro (2.000x(3/7)) Betreuungsunterhalt zu.

Natürlich muss der unterhaltspflichtige Elternteil zunächst grundsätzlich in der Lage sein, den Betreuungsunterhalt zu leisten. Je nach Einkommensverhältnissen kann sich der Anspruch daher zum Beispiel verringern, wenn der gesetzlich zugestandene Selbstbehalt – ein Eigenbedarf zur Sicherung eines guten Lebensstandards von Unterhaltspflichtigen – unterschritten wird.

Wie lange wird Betreuungsunterhalt gezahlt?

Gemäß § 1570 Abs. I BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

§ 1570 Abs. II BGB regelt zudem, dass sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus verlängert, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Uneheliche Kinder – hier gilt der Unterhaltsanspruch

Die Regelungen zum Betreuungsunterhalt gelten nur für eheliche Kinder. Doch es gibt auch gesetzliche Regelungen für uneheliche Kinder. Diese finden in § 1615l BGB „Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt“ ihre Anwendung.

Jeder Fall ist natürlich immer individuell zu prüfen. Allgemein gilt jedoch:

Soweit die Eltern nicht verheiratet waren und gemeinsame Kinder vorhanden sind bzw. erwartet werden, hat der Vater gem. § 1615 l Abs. 1 BGB der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

Voraussetzung ist die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters, sowie die Anerkennung des nichtehelichen Kindes als eigenes Kind durch den Vater.

In dem Fall, dass der nichteheliche Vater das Kind betreut, stehen ihm natürlich die gleichen Rechte auf Unterhalt gegen die Mutter zu, wie der nichtehelichen Mutter, wenn diese das Kind betreut.

Bildquelle: © PhotographyByMK – Fotolia.com

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