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Eine Scheidung ist meist eine unangenehme Sache. Besonders, wenn einer der beiden Ehepartner sich vor allem um den Haushalt gekümmert und deshalb seinen Beruf aufgegeben hat. Damit dieser Partner nach der Scheidung nicht vor dem finanziellen Ruin steht, hat der Gesetzgeber Regelungen erlassen. Zu diesen gehört der Ehegattenunterhalt. Hier erfahren Sie, was das ist und wie viel Ihnen gegebenenfalls zusteht.

Überblick:

  • Scheidungsrecht
  • Voraussetzungen
  • Trennungsunterhalt
  • Basisunterhalt
  • Weitere Gründe für Unterhalt
  • Was steht Ihnen zu?
  • Wie viel steht Ihnen zu?
  • Wie berechnet man das Netto-Einkommen?
  • Wie viel muss gezahlt werden?

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Scheidungsrecht

In Deutschland werden jedes Jahr über 150.000 Ehen geschieden. Die Tendenz ist steigend. Sie sollten sich deshalb trotz aller Euphorie oder Treuebekundungen gut beraten lassen und einen Ehevertrag aufsetzen, wenn das sinnvoll ist.

Denn neben dem Unterhalt müssen eine ganze Menge anderer Dinge geregelt werden: Erbansprüche, Vormundschaften und Patientenverfügungen. Lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt beraten. Selbst wenn Sie keine großen Vermögenswerte und ein vergleichbares Einkommen haben wie Ihr Ehepartner, ist die Beratungsgebühr, die ein Fachanwalt für Familienrecht verlangt, gut investiertes Geld.

Man unterscheidet zwischen Trennung und Scheidung. Das Scheidungsrecht sieht vor, dass eine Ehe nach einem Jahr des Getrenntlebens als zerrüttet gilt und somit geschieden werden kann. Nach drei Jahren Trennung müssen dazu noch nicht einmal mehr beide Ehepartner ihre Zustimmung geben.

Voraussetzungen

Um Ehegattenunterhalt beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen die Trennung vollzogen haben, also getrennt leben
  • Sie müssen bedürftig sein
  • Ihr ehemaliger Partner muss ausreichende finanzielle Mittel haben

In der Regel lohnt es sich, den Ehegattenunterhalt einzufordern, wenn Ihr Partner mehr verdient als Sie. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Unterhaltsarten. Dazu gehören der Basisunterhalt und der Trennungsunterhalt.

Trennungsunterhalt

Vor allem Frauen verzichten während der Ehe oft vollständig auf eine nennenswerte bezahlte Beschäftigung, um sich voll um Haushalt, Kinder und Beziehung kümmern zu können. In diesem Fall ist der Übergang zwischen Versorgung in der Ehe und erzwungener Selbstständigkeit besonders hart. Um das abzufedern, ermöglicht der Gesetzgeber es ehemaligen Ehepartnern im ersten Jahr nach der Trennung den so genannten Trennungsunterhalt zu beantragen.

Das gibt ihnen genügend Zeit die Verhältnisse zu ordnen und sich nach einer neuen Arbeit umzusehen, beziehungsweise sich auf eine Stelle vorzubereiten. Der Anspruch auf den Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung.

Basisunterhalt

Wenn Sie sich um Kinder kümmern, so haben Sie bis zu deren dritten Geburtstag Anspruch auf Basisunterhalt. Dieser Anspruch gilt unabhängig vom Unterhalt, der den Kindern selbst zusteht. Erst ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes sind Sie grundsätzlich wieder verpflichtet sich eine Arbeit zu suchen.

Weitere Gründe für Unterhalt

Ihr ehemaliger Partner muss nach dem Trennungsjahr dann Unterhalt zahlen, wenn es keine Aussicht darauf gibt, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt zahlen können. Gründe dafür sind zum Beispiel Alter, Krankheit oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit.

Eine weitere Art des Unterhalts ist der so genannte Aufstockungsunterhalt, der zum Beispiel für die Zeit einer Ausbildung gilt.
Sobald sich ein Ehepartner aus eigener Kraft aus der Lage befreit hat, in der er unterhaltsbedürftig ist, kann er nicht erneut Ansprüche auf Unterhalt geltend machen.

Was steht Ihnen zu?

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, dann haben Sie laut Paragraf 1361 BGB Anspruch auf drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens, wenn dadurch die Untergrenze nicht unterschritten wird.

Den Unterhaltsanspruch müssen Sie schriftlich einfordern. Am besten über einen Anwalt, damit alles in geregelten Bahnen verläuft. Wenn Sie Ihr Geld nicht einfordern, gehen Sie leer aus. Eine entsprechende Klausel im Ehevertrag ist unwirksam. Unterhalt kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, auch nicht für den Fall, dass sich eine der beiden Seiten etwas zu Schulden kommen hat lassen.

Sie müssen einen konkreten Betrag einfordern. Wenn Sie nicht wissen, wie viel Ihr ehemaliger Partner verdient, haben Sie das Recht eine Auskunft über sein Einkommen und seine finanziellen Verhältnisse einzufordern. An diesem Punkt beginnen bei vielen Ehegattenunterhalts-Forderungen die Schwierigkeiten.

Das Verfahren jemanden zur Selbstauskunft zu zwingen, ist nämlich oftmals langwierig. Einige Parteien sind bereit klein beizugeben und sich mit weniger Geld zufrieden zu geben, um einen langwierigen Rosenkrieg zu vermeiden.

Wie viel steht Ihnen zu?

Grundsätzlich sollte ein in Trennung lebender ehemaliger Ehepartner einen ähnlichen Lebensstandard genießen können wie während der Ehe. In der Praxis ist das nur selten möglich, denn getrennte Wohnräume zu haben, bedeutet in der Regel weitere Ausgaben für Miete und Nebenkosten. Unterm Strich steht nach der Trennung erst einmal beiden Lebenspartnern weniger Geld zur Verfügung.

Alleinverdiener müssen drei Siebtel ihres bereinigten Einkommens abgeben. Wenn beide Partner berufstätig sind, so beziehen sich die drei Siebtel auf den Differenzbetrag der jeweiligen bereinigten Netto-Einkommen.

Wie berechnet man das Netto-Einkommen?

Die Oberlandesgerichte der jeweiligen Bundesländer bestimmen mit ihrer Gesetzgebung, was zum bereinigten Netto-Einkommen für den Ehegattenunterhalt gehört.

Grundsätzlich ist dafür aber das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr vor der Trennung maßgeblich. Das bedeutet, Sie rechnen alle Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis, selbstständiger Arbeit, Vermietungen, Renten, Zinsen und so weiter zusammen und teilen das durch 12. Bei überwiegend Selbstständigen wird ein Zeitraum von 3 Jahren herangezogen, weil es je nach Auftragslage zu Schwankungen kommen kann.

Dazu kommen allerlei vorhersehbare Änderungen wie Gehaltserhöhungen oder der Wechsel der Steuerklasse, die mit eingerechnet werden müssen.

Von diesem Einkommen zieht man Posten wie berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorgekosten und Unterhaltszahlungen für Kinder ab.

Wie viel muss gezahlt werden?

Der Unterhalt muss nur bis zu dem Punkt geleistet werden, an dem der eigene Lebensunterhalt gefährdet wird. Das Existenzminimum wird regelmäßig neu festgelegt und liegt momentan bei 1.100 Euro. Hartz-IV-Empfänger sind damit meist nicht unterhaltspflichtig. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I kommt es auf den Einzelfall an.

Bildquelle: © fotoknips – Fotolia.com

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