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Deutschland ist ein Sozialstaat, der für seine Bürger eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen bereitstellt. Neben dem tatsächlichen Schutz von Leib und Leben zum Beispiel durch die Polizei sind das vor allem Geldmittel. Die niedrigste Stufe bildet dabei die Grundsicherung, die auch als Mindestsicherung oder Grundversorgung bekannt ist. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und was Ihnen dabei zusteht.

Grundsicherung

Überblick:

  • Begriffsbestimmung
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Bewilligung
  • Voraussetzungen
  • Leistungen
  • Ausschluss von der Grundsicherung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung für Asylbewerber

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Was ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine aus Steuergeldern finanzierte Leistung, die eine zweite Säule neben dem Sozialversicherungssystem bildet. Darin sind das Arbeitslosengeld II und andere Sozialleistungen enthalten. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII und Arbeitslosenunterstützung nach dem SGB II.

In zwei Fällen greift die Grundsicherung der Sozialhilfe:

  • Im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Als Hilfe zum Lebensunterhalt

Für Arbeitssuchende ist es das Arbeitslosengeld II und das so genannte Sozialgeld.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Seit 2005 besteht diese Hilfe, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen innerhalb der Sozialhilfe. Vorher war dafür ein eigenes Gesetz zuständig. Diese Grundsicherung orientiert sich am Bedarf, der durch das Existenzminimum entsteht und wird regelmäßig jedes Jahr neu festgelegt.

Grundvoraussetzung, um diese Art der Hilfe zu erhalten, ist das dauerhafte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Das kann durch das Erreichen der Altersgrenze eintreten oder weil eine Erwerbsminderung, also eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde. Eines der Kriterien dafür ist es, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachzugehen.

Durch die Grundsicherung im Alter soll insbesondere der versteckten Altersarmut vorgebeugt beziehungsweise entgegengewirkt werden. Aus falschem Stolz oder anderen Bedenken verzichten immer wieder Rentner darauf die Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.

Bewilligung

Die Grundsicherung wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Damit sind die Leistungsempfänger denen gegenüber bessergestellt, die Verbesserungen an ihren finanziellen Verhältnissen sofort bekannt geben müssen. Auch ansonsten genießen sie ein paar Erleichterungen wie zum Beispiel die Prüfung, ob der vorhandene Bedarf dadurch gedeckt werden kann, dass die Hilfeempfänger in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Voraussetzungen

Wer Maßnahmen der Grundsicherung im Alter beantragen will, muss nachweisen, dass er den Lebensunterhalt nicht aus dem Vermögen oder dem Einkommen decken kann. Die Richtwerte sind die gleichen wie in den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe und werden mit dem bereinigten Einkommen verglichen. Sozialabgaben und für den Beruf notwendige Ausgaben werden also abgezogen. Außerdem bleiben 30 % des Einkommens unberücksichtigt.

Als Anreiz gibt es besondere Regelungen für Beschäftigte in einer Werkstätte für Behinderte.

Was auf das Einkommen angerechnet wird und wie das geschieht, ist etwas unübersichtlich. Deshalb sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen.

Wenn Sie Vermögenswerte besitzen, so gilt ein Freibetrag von 2.600 Euro sowie 614 Euro für einen Lebenspartner.

Leistungen

Für die Grundsicherung steht ein Pauschalbetrag zur Verfügung, der sich nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe richtet.

Für verschiedene Fälle wurden 6 Bedarfsstufen festgelegt:

  • 1 (Alleinlebende): 360 Euro
  • 2 (Paare / Bedarfsgemeinschaften): je 360 Euro
  • 3 (Erwachsene in einem fremden Haushalt): 320 Euro
  • 4 (Jugendliche zwischen 14 und 18): 302 Euro
  • 5 (Jugendliche zwischen 6 und 14): 267 Euro
  • 6 (Kinder bis 6): 234 Euro

Dabei ist es unerheblich, ob der Wohnsitz in den alten oder in den neuen Bundesländern liegt.

Hinzu kommen Mehrbedarfe, die in § 30 SGB 12 geregelt werden. In der Grundsicherung sind das vor allem Mehrkosten bei einer Gehbehinderung oder wenn spezielle Krankenkost vonnöten ist. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Sonderfällen und akuten Kosten, die übernommen werden können. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachmann beraten, um einen Überblick über Ihre Möglichkeiten zu bekommen!

Ausschluss von der Grundsicherung

Wer selbst und vorsätzlich für seine Sozialhilfebedürftigkeit in den zurückliegenden 10 Jahren verantwortlich gemacht werden kann, hat keinen Anspruch auf die Grundsicherung. Damit will man unter anderem verhindern, dass eine Person Vermögen ansammelt und im Fall einer Pleite verschenkt, damit es nicht aufgebraucht wird. Genau für diesen Fall ist es darüber hinaus auch möglich, die Schenkung rückgängig machen zu lassen.

Wenn die Grundsicherung abgelehnt wird, kann nach wie vor ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen, bei dem allerdings die Angehörigen mit in die Pflicht genommen werden können.

Der Staat hat die Möglichkeit weiter Sanktionen einzuleiten, indem die Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Folgende Personen haben Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt:

solche, die eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen und damit weder Arbeitslosengeld II noch die spezielle Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen können.

solche, die Arbeitslosengeld II empfangen haben aber voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und deren Anspruch deshalb endet.

Kinder unter 15, die bei Beziehern von Grundsicherung leben und ihren Lebensunterhalt nicht aus den Unterhaltsansprüchen decken können.
Solche, deren Antrag auf Grundsicherung aus eigenem Verschulden abgelehnt wurde.

Bewohner von vollstationären Einrichtungen

Rentenempfänger, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und deren Rente den Lebensunterhalt nicht deckt

Grundsicherung für Asylbewerber

Asylbewerber, die Anspruch auf Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, bekommen eine geringfügig niedrigere finanzielle Leistung als diejenige, die im SGB XII festgelegt wird. Es handelt sich dabei strenggenommen nicht um eine Grundsicherung, sondern um eine davon unabhängige Maßnahme.

Auch hier gibt es mehrere Stufen für verschiedene Fälle:

  • 1 (Haushaltsvorstand/Alleinstehender): 359 Euro
  • 2 (Ehepartner): 323 Euro
  • 3 (Haushaltsangehörige ab 18): 287 Euro
  • 4 (Jugendliche 14-17): 283 Euro
  • 5 (Jugendliche 6-13): 249 Euro
  • 6 (Kinder bis 6): 217 Euro

Bildquelle: © goldbany – Fotolia.com

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