FamilieNews am

Für viele Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ist es selbstverständlich, dass sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Schließlich spart man dadurch in aller Regel Steuern. Aber gilt das auch beim Elterngeld?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Zusammenveranlagung meist günstiger

Lassen sich Paare in der Steuererklärung zusammen veranlagen, ist das in der Regel für sie günstiger, weil das Finanzamt einen niedrigen Steuersatz errechnet. Die Zusammenveranlagung ist grundsätzlich für alle Ehepaare und Lebenspartner möglich, die nicht getrennt leben. Das bedeutet nicht, dass beide Partner den gleichen Wohnsitz haben müssen. Schließlich kann ein Partner beruflich bedingt an einem anderen Wohnsitz wohnen.

Mit Beschluss zum 07. Mai 2013 hat das Bundesverfassungsgericht Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften bei den steuerlichen Veranlagungsvarianten gleichgestellt.

Einzelveranlagung sollte geprüft werden

Bei der Einzelveranlagung gibt jeder Partner eine eigene Steuererklärung ab, in der ihm die für ledige Steuerzahler üblichen Freibeträge, Höchstgrenzen und Pauschalbeträge gewährt werden. Schöpft er diese nicht aus, kann er sie nicht auf den Partner übertragen, da ja jeder Partner separat betrachtet wird.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und ähnliches kann nur derjenige angeben, der sie gezahlt hat und entsprechende Nachweise vorlegen kann. Gemeinsame Einkünfte z.B. aus Vermietungen werden hälftig angegeben.

Einzelveranlagung bei unterschiedlichen Steuerklassen

Was hat das nun mit dem Elterngeld zu tun? Leistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld sind steuerfrei, sorgen aber als Lohnersatzleistungen für einen höheren Steuersatz, da diese Einnahmen dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Werden also beide Partner zusammen veranlagt, erhöht sich insgesamt der Steuersatz – also theoretisch für beide!

Sind aber zum Beispiel die Steuerklassen der Partner sehr unterschiedlich, und die Frau arbeitet aufgrund einer Schwangerschaft nicht ganzjährig und verdient demnach weniger, kann die Einzelveranlagung sinnvoll sein. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Frau in Steuerklasse III und der Mann in Steuerklasse V veranlagt ist. Weitere Steuerklassen-Varianten sind IV und V sowie IV und IV, welche der gesetzliche Regelfall ist.

Weitere Gründe für die Einzelveranlagung

Im Übrigen kann die Einzelveranlagung auch in anderen Fällen sinnvoll sein, etwa wenn beide Partner für 450 Euro nebenher jobben gehen. Einzeln veranlagt dürfen beide den Betrag „erarbeiten“, werden sie im Ehegattensplitting zusammen veranlagt, gilt die Grenze für beide zusammen. Auch Paare, bei denen einer angestellt und einer selbstständig ist, können von der Einzelveranlagung profitieren.

Der Grund: Der Selbstständige kann einen höheren Vorsorgeaufwand abschreiben – statt 1.900 Euro wie beim Angestellten sind es 2.800 Euro. Das liegt daran, dass der Selbstständige eigenständig für Sozialversicherungen aufkommen muss, während der Angestellte Zuschüsse vom Arbeitgeber bekommt.

Als Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner sollte man in jedem Fall im Vorfeld prüfen, welche Veranlagung am Ende günstiger ist. Nur so kann man von einem Steuervorteil profitieren, wenn man Elterngeld erhält.

Bildquelle: © mmphoto – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1