Hartz 4Rente am

Reisen, relaxen, das Leben genießen – aber all das erst mit 67? Warum also nicht eher, vielleicht schon mit 58, in Rente gehen? Eine Entscheidung mit Risiken, denn nicht selten bringt der Vorruhestand trotz lebenslanger Berufstätigkeit herbe Einbußen. Seit 2012 steigt die Regelaltersgrenze in Stufen von 65 auf 67 Jahre ( § 35 Satz 2 SGB VI), so dass Jahrgänge ab 1964 ab 2029 erst mit 67 Rente beziehen. Lohnt sich der vorzeitige Ausstieg? Informieren Sie sich rechtzeitig, was Ihnen bei Renteneintritt konkret zusteht. Lesen Sie hier, was Sie dazu unbedingt beachten sollten.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet

  • 1) Jobausstieg – was tun gegen die merklichen Abschläge?
    2) Rentenbeginnrechner nutzen
    3) Altersrente für Frauen
    4) Erwerbsminderungsrente: Bezieher besser gestellt
    5) Erwerbsminderung: Berechnung per Günstigerprüfung
    6) 58er-Regelung ausgelaufen
    7) Hartz IV: Zwangsverrentung per Jobcenter
    8) Zwangsverrentung: Wann sie unzumutbar ist
    9) Früher in Rente bei ALG I
    10) Option Vorruhestandsregelung
    11) Altersteilzeit als Chance
    12) Fazit

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Jobausstieg – was tun gegen Abschläge

Der Traum vom vollen Rentenanspruch erfüllt sich erst nach wenigstens 45 Beitragsjahren. Ansonsten kostet Sie jeder vorzeitige Jobausstieg (Frührente) pro vorgezogenem Monat 0,3 Prozent Abschlag – macht ein jährliches Rentenminus von 3,6 Prozent auf Ihre Bruttorente. Zwar lässt sich diese Kürzung durch zusätzliche Beitragszahlung ausgleichen, aber dazu ist ein Mindestalter von 55 Jahren erforderlich. Erklären Sie gegenüber der Rentenversicherung, dass Sie Ihre Altersrente vorzeitig beziehen möchten, berät man Sie dort – auch unter Renditeaspekten, ob sich dieser Schritt für Sie lohnt.

Rentenbeginnrechner nutzen

Mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung können Sie den frühestmöglichen Rentenbeginn einer Rente wegen Alters ermitteln, einfach Geburtsdatum und zusätzliche Kriterien angeben. Das Berechnungsergebnis listet in Frage kommende Renten (unverbindlich) tabellarisch auf, einschließlich prozentualen Abschlags. Allerdings: Den Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung oder Tod ermittelt dieser Rechner nicht – und ersetzt auch keine persönliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Altersrente für Frauen

Vor 1952 geborene versicherte Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, mit 15 Beitragsjahren aufwarten können und nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben, können Altersrente beanspruchen. Wie bei allen anderen müssen Frauen den monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent pro fehlendem Monat vor Regelrenteneintritt (mit 63) verschmerzen.

Erwerbsminderungsrente: Bezieher besser gestellt

Sie möchten eventuell, können aber aufgrund von Krankheit nicht mehr arbeiten? Alle, die seit dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, sind inzwischen besser abgesichert. Damit diese weiter von der Solidarität der Versicherungsgemeinschaft profitieren, sind Bezieher von Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gearbeitet – zum alten Verdienst. Das funktioniert so: Die Zurechnungszeit wird um zwei Jahre – von 60 auf 62 – verlängert.

Erwerbsminderung: Berechnung per Günstigerprüfung

Auch die Art der Ermittlung des für die Zurechnungszeit festgeschriebenen Verdienstes hat sich geändert. War bislang der Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis Eintritt der Erwerbsminderung Grundlage, wird nun geprüft, ob in den letzten vier Jahren vor Erwerbsminderung schon Einkommenseinbußen durch Krankheit bestanden. Um verminderte Ansprüche zu vermeiden, nimmt die so genannte Günstigerprüfung diese vier Jahre jetzt heraus. Jeder, der seit 1. Juli 2014 erstmals im Alter von unter 62 in Erwerbsminderungsrente geht, profitiert davon.

58-Regelung ausgelaufen

Die vor Zwangsverrentung schützende 58er-Regelung ist mit dem 31.12.2007 ausgelaufen. Konnten sich Arbeitslose zuvor ab 58 vom Arbeitsmarkt abmelden und bis zur abschlagsfreien Rente ALG II beziehen, ist dies inzwischen nur noch auf Basis von mindestens 35 Versicherungsjahren möglich. Nur noch für Altfälle, die vor dem 01.01.2008 ALG II-Anspruch hatten, gilt Bestandsschutz sowie für jene, die die Möglichkeit hatten, die 58er-Regelung in Anspruch zu nehmen – auch ohne diese unterschrieben zu haben. Kritiker sehen das Modell wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit als problematisch an: So sind erst andere Sozialleistungen – wie Wohngeld – zu beantragen, bevor Anspruch auf ALG II besteht. Auch die gesetzliche Rente ist nach SBG II vorrangig, sogar, wenn diese mit Abschlägen gezahlt wird.

Hartz IV: Zwangsverrentung per Jobcenter

Erschwerend kommt hinzu, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Als Betroffener sind Sie so auf Sozialhilfe angewiesen, wo geringere Vermögensfreibeträge von nur 2600 Euro gelten, Verkaufswert Ihres PKW eingeschlossen – mit der Folge des Unterhaltsrückgriffs auf Kinder oder Eltern, anders als bei Grundsicherung im Alter. Zwangsverrentung ist eine Ermessensentscheidung, so dass das Jobcenter in jedem Einzelfall prüfen muss, ob sie gerechtfertigt ist.

Ergangene Gerichtsurteile betrachten die Zwangsverrentung als unangemessen, wenn Abschläge zu dauerhafter Hilfebedürftigkeit führen oder wenn das Jobcenter nachweislich keine ausreichenden Eingliederungsbemühungen des Betroffenen unternommen hat, der ab 58 nach Sozialgesetzbuch „unverzüglich in Arbeit zu vermitteln“ ist. Alles zu Hartz 4

Zwangsverrentung: Wann sie unzumutbar ist

Kommt es – ab 63 Jahren möglich – zur Zwangsverrentung, fordert das Jobcenter den ALG II Bezieher auf, die vorgezogene Rente zu beantragen. Kommt dieser dem nicht nach, stellt das Amt den Rentenantrag – auch gegen den Willen des Betroffenen. Führt die Zwangsverrentung zu unzumutbaren Nachteilen, greift die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente dann, wenn:

  • – jemand eine Arbeitsstelle in Aussicht hat
    – aufstockend ALG II erhält
    – in nächster Zukunft eine abschlagsfreie Rente beziehen wird
    – nur aufgrund der Bedarfsgemeinschaft als bedürftig gilt
    – oder ALG II aufstockend auf ALG I oder Krankengeld bezieht

Zwangsverrentung macht Arbeitssuchende unfreiwillig frühzeitig zum Rentner und Sozialhilfebezieher. Doch gegen Zwangsverrentung kann man sich wehren – mit Widerspruch und gleichzeitigem Eilantrag beim Sozialgericht, da der Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung hat.

Früher in Rente bei ALG I

In Zeiten der Arbeitslosigkeit entrichtet die Arbeitsagentur Rentenbeiträge – regulär für zwölf Monate, dann droht Hartz IV bzw. ALG II Bezug. Auch hier kostet jeder Monat, den Sie eher in Rente gehen, Sie 0,3 Prozent der Rentenleistung. Als älterer, vor 1952 geborener Arbeitsloser, die vorzeitig in Rente gehen möchten, müssen Sie ab dem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten:

  • – mindestens 52 Wochen arbeitslos gemeldet sein
    – zuvor mindestens 15 Jahre eingezahlt haben, davon acht Jahre in den letzten zehn Jahren
    – oder 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben, ohne die Hinzuverdienstgrenze von 450,- EUR monatlich zu überschreiten

Fand vor dem 1.1.2008 bei ALG I Bezug keine Arbeitsvermittlung mehr statt, gilt dies jetzt nur noch für Altfälle (§ 428 SGB III) – also dann, wenn Sie 1949 und früher geboren wurden und Ende 2007 bereits arbeitslos waren. Alle anderen müssen auch mit über 58 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen; Zwangsverrentung spielt im Bereich ALG I keine Rolle.

Option Vorruhestandsregelung

Als Arbeitnehmer können Sie in der Regel ab 58 in den Vorruhestand starten, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung getroffen haben. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber bis zum frühstmöglichen Rentenbeginn Vorruhestandsgeld, das beitragspflichtiges Einkommen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist. Doch auch, wenn ein Mitarbeiter im Anschluss daran in die vorgezogene Altersrente geht, sind Rentenabschläge hinzunehmen. Weil die gesetzlichen Rahmenbedingungen hier eng sind, sollten Sie Chancen und Risiken genau gegeneinander abwägen.

Altersteilzeit als Chance

Altersteilzeit kann eine Option sein, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Zwischen 55 und 64 besteht diese Möglichkeit nach Altersteilzeitgesetz (ATG). Arbeitnehmer ab 55 können ihre Arbeitszeit halbieren, sofern bis zum Renteneintrittsalter noch mindestens drei Jahre verbleiben. Der Vorteil: Sie arbeiten nur die Hälfte, aber erhalten weiter 70% des Lohnes. Durch Aufstockungsbeträge, was sich auch auf die weiter zu zahlenden Rentenbeiträge auswirkt, die bei 80% liegen. Wer den Aufstockungsbeitrag trägt? Ihr Arbeitgeber – und dazu ist die Aufstockung steuerfrei.

Fazit

Vielleicht kommt Ihnen – sofern Sie die Wahl zwischen Gehen und Bleiben haben – eine ganz andere Idee: Denn beantragen Sie die Altersrente nach Erreichen des Mindestalters nicht, erhöht sich der Rentenanspruch bei 40 Versicherungsjahren durch die weitere Beitragszahlung pro Jahr um etwa 2,5 Prozent. Sollten Sie dagegen vorhaben, die Altersrente zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vorzeitig zu beantragen, sollten Sie:

  • – Ihren Antrag früh stellen
    – mit drei Monaten und mehr Bearbeitungszeit rechnen
    . Ihren Werdegang lückenlos darstellen
    – mögliche Lücken gut begründen können
    – Belege zur Dokumentation bereithalten

Und da die gesetzliche Rente in vielen Fällen nicht hinreicht, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten, können Sie, sofern es Ihre Mittel erlauben, selbstredend auch privat vorsorgen. Lassen Sie sich am besten unabhängig beraten: Eine gute private Altersvorsorge erkennt man daran, wie wirksam sie Ihre persönliche Rentenlücke abfedert!

Bildquelle: © Photographee.eu – Fotolia.com

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