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Kinder werden krank, und das oft. Egal ob Sommer oder Winter, Kinderkrankheiten kursieren das ganze Jahr und bringen einige Krankheitstage mit sich. Für berufstätige Eltern stellen diese oft eine große Herausforderung dar. Fragen wie: Wer kann das Kind betreuen? Wie lange kann man bei der Arbeit fehlen? Und: Bekomme ich während der Fehlzeiten meinen Lohn weitergezahlt? stehen dann im Raum.

In diesem Artikel wollen wir diese und andere Fragen rund um das Thema „ Krankheit: Pflege kranker Kinder“ beantworten.

Übersicht:

  • Kinder-Krankheitstage: Gibt es gesetzliche Regelungen?
  • Bezahlte Freistellung
  • Bekomme ich mein Gehalt also weitergezahlt?
  • Unbezahlte Freistellung
  • Kinderkrankengeld: Eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse
  • Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
  • Welche Voraussetzungen müssen für das Kinderkrankengeld erfüllt sein?
  • Was tun, wenn man nicht von der Arbeit wegbleiben kann?

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Kinder-Krankheitstage: Gibt es gesetzliche Regelungen?

Ja, die gibt es. Nach geltendem Recht wird unterschieden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Bezahlte Freistellung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung – also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts -, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Bekomme ich mein Gehalt also weitergezahlt?

Das kommt auf den Arbeitsvertrag an. Denn der Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen. Manche Arbeitgeber bauen in ihre Arbeitsverträge also eine Ausschlussklausel ein – wer den Vertrag unterschreibt, verzichtet damit also auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten Krankheitstagen des Kindes.

Wenn es eine Regelung in den Arbeitsverträgen gibt, dann lautet diese häufig wie folgt: Die ersten fünf Tage gibt es den vollen Lohn. Einige Betriebe weichen von dieser Regelung jedoch ab, da diese nicht gesetzlich fest gelegt ist.
Ein Blick in den Arbeitsvertrag verschafft hier Klarheit.

Unbezahlte Freistellung

Unabhängig von der bezahlten Freistellung nach § 616 BGB gibt es noch Regelungen zur unbezahlten Freistellung. Und zwar sieht § 45 Abs. 2 SGB V vor, dass jeder Elternteil für die Betreuung des kranken Kindes zehn Arbeitstage im Jahr frei nehmen darf. Sprich, die Mutter kann zehn Tage im Jahr dafür freinehmen und der Vater auch – zusammen macht das 20 Arbeitstage im Jahr.

Alleinerziehende haben Anspruch auf die Gesamtzahl, das heißt 20 Tage.

Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der Krankheitstage. Bei mehr als zwei Kindern gibt es dann eine Obergrenze: Diese liegt bei 25 Tagen pro Elternteil und 50 Tagen bei Alleinerziehenden.

Kinderkrankengeld: Eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse

Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Berechnung der Höhe des Kinderkrankengeldes wurde zum 1. Januar 2015 geändert. Zuvor wurde es wie das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt vor der Freistellung wegen der Kinderbetreuung berechnet. Nunmehr wird das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Die Berechnung soll dadurch transparenter, gerechter und unbürokratischer werden.

Das (Brutto-) Kinderkrankengeld beträgt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hat der Beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen in Sinne von § 23a SGB IV erhalten, so beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das kalendertägliche Kinderkrankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Welche Voraussetzungen müssen für das Kinderkrankengeld erfüllt sein?

Damit Eltern das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind ist jünger als zwölf Jahre
  • der Arzt hat ein Attest ausgestellt
  • die Betreuung und Pflege des Kindes ist aus ärztlicher Sicht erforderlich
  • sowohl der entsprechende Elternteil als auch das Kind sind gesetzlich versichert
  • es gibt keine anderen im Haushalt lebenden Personen, etwas Großeltern oder ein Au-Pair-Mädchen, die das Kind betreuen können.

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Kinder benötigen übrigens bereits ab dem ersten Tag eine Krankmeldung. Für gesetzlich Versicherte gibt es hierfür das Formular Nr. 21: „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.

Für die Auszahlung durch die Krankenkasse muss ein Antrag ausgefüllt werden.

Was tun, wenn man nicht von der Arbeit wegbleiben kann?

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist oft nicht einfach. So ist Eltern immer häufiger das Fernbleiben von der Arbeit nicht möglich, auch wenn sie gesetzlichen Anspruch auf Freistellung oder Unterstützung der Krankenkasse hätten.

Für diese Fälle gibt es alternative Betreuungsdienste, die sich um das kranke Kind zu Hause kümmern. Vor allem in Großstädten ist das Angebot groß. So gibt es in Hamburg, Berlin oder Frankfurt den „Notmütterdienst“. In Nürnberg beispielsweise die „Tagespflegebörse“.

Weitere Möglichkeiten der Kinderbetreuung finden Eltern in Mehrgenerationenhäusern oder durch die Unterstützung von lokalen Bündnissen für Familien.

Bildquelle: © Sandor Kacso – Fotolia.com

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