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Wer eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält, ist meist zunächst geschockt. Doch Sie müssen diese nicht einfach so hinnehmen: Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit der Kündigung haben, haben Sie die Möglichkeit, sich mit rechtlichen Schritten zu wehren.

Übersicht

  • Eine Kündigung erhalten – was tun?
  • Die 3-Wochen-Frist
  • Wann eine Kündigung als unwirksam gilt
  • Was Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen können
  • Wann Ihnen eine Abfindung zusteht
  • Wann Sie gute Chancen auf eine freiwillige Abfindungszahlung haben
  • Höhe der Abfindung
  • Eine Rechtsberatung gibt Aufschluss
  • Wann Sie definitiv einen Anwalt brauchen
  • Wer zahlt die Prozesskosten?

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Eine Kündigung erhalten – was tun?

Eine Kündigung kann für einen Moment die eigene Welt aus den Angeln heben: Plötzlich ist die vermeintliche Sicherheit dahin und es stellt sich die Frage: Wie solle es nun weitergehen? Verkriechen Sie sich jetzt nicht in Ihrem Schneckenhaus! Nachdem Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie zwar einmal tief durchatmen – doch dann sollten Sie auch schon aktiv werden.

Die 3-Wochen-Frist

Neben der umgehenden Arbeitslosmeldung steht in diesen Tagen eine weitere wichtige Angelegenheit auf der Agenda: Sie sollten sich darüber klar werden, ob Sie eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber erheben – zum Beispiel auch, um eine Abfindungszahlung zu erzielen. Die Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht einreichen, sonst ist auch die Abfindung in Gefahr! Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die „Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“ kann nur dann später eingereicht werden, wenn

  • 1. die Kündigung nicht schriftlich erfolgte, sondern mündlich oder per E-Mail.
  • 2. die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf – dann gilt der Tag der Bekanntgabe durch die Behörde als Stichtag.
Achtung: Ein einfacher Widerspruch gegen die Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber ist unwirksam!

Wann eine Kündigung als unwirksam gilt

  • Die Kündigung wurde nicht schriftlich erklärt
  • Der Betriebsrat (wenn vorhanden) wurde vor der Kündigung nicht angehört
  • Ihnen wurde als Betriebsratsmitglied ordentlich gekündigt
  • Ihnen wurde als Schwangere gekündigt
  • Ihnen wurde als Schwerbehinderter ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt

Darüber hinaus kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie beispielsweise außerordentlich aufgrund einer schweren Pflichtverletzung erklärt wurde, die der Arbeitnehmer nicht (in der Form) begangen hat oder aber wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt wurde, die Fehltage aber in den letzten Jahren um die sechs Wochen pro Jahr lagen.

Was Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen können

Wer gegen die eigene Kündigung klagt, hat nicht unbedingt vor, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ist man als Mitarbeiter nicht mehr gefragt und klagt sich zurück in den Job, fürchten viele Arbeitnehmer, dass sie bei einer Rückkehr ohnehin keinen Fuß mehr an die Erde bekämen und der Arbeitsalltag zum Spießrutenlauf wird. Stattdessen verfolgen viele Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage das Ziel, das Arbeitsverhältnis mit einem Abfindungsvergleich zu beenden.

Wann Ihnen eine Abfindung zusteht

Grundsätzlich lässt sich die Zahlung einer Abfindung nicht erzwingen. Ist allerdings im Arbeits- oder Tarifvertrag die Zahlung einer Abfindung im Fall einer betriebsbedingten Kündigung geregelt, kann der Anspruch bestehen.

Unabhängig davon kann nach §§ 9, 10 KSchG der Arbeitnehmer beantragen, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt. Diese Möglichkeit hat das Gericht allerdings nur, wenn die Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer im gleichen Zug die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Letzteres ist jedoch selten der Fall, hierfür muss zum Beispiel während des Prozesses ein herabwürdigendes Verhalten seitens des Arbeitgebers vorliegen.

Wann Sie gute Chancen auf eine freiwillige Abfindungszahlung haben

Nachdem ein Anspruch auf eine Abfindung selten besteht, haben Sie noch eine weitere Chance, diese zu erhalten: Indem Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf ein Prozessende durch eine freiwillige Abfindungszahlung einigen. Dafür sind Arbeitgeber besonders dann bereit, wenn Sie durch die Rechtslage gute Aussichten haben, den Prozess zu gewinnen. In diesem Fall zieht der Arbeitgeber womöglich die Zahlung der Abfindung den finanziellen Folgen des verlorenen Prozesses vor.

Höhe der Abfindung

Für die Höhe einer Abfindung, die ein Arbeitgeber zahlt, gibt es keine festgeschriebenen Regeln. Häufig bestimmt die Ausgangslage den Betrag: Wenn Sie also gute Aussichten haben, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen, steigt auch ihre Chance auf eine höhere Abfindung. Als Orientierungshilfe kann dennoch diese Faustregel dienen: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gilt als angemessen. Doch ein Arbeitnehmer muss auch mit einem niedrigeren Angebot rechnen.

Eine Rechtsberatung gibt Aufschluss

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Kündigung wirksam oder unwirksam ist, kann Ihnen ein Anwalt bei der Klärung Ihres individuellen Falles helfen. Bevor Sie gar nicht gegen die Kündigung aktiv werden, ohne dass ihre Wirksamkeit eindeutig ist, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einer Rechtsberatung halten.

Von Gesetz wegen brauchen sich nicht rechtlich vertreten lassen, sondern können im eigenen Namen Kündigungsschutzklage erheben. Ratsam ist dies allerdings nicht unbedingt: Das Kündigungsrecht ist komplex und erfordert fachliches Know-how. Außerdem können Sie von der  Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick eines Anwalts profitieren, wenn es darum geht, eine möglichst hohe Abfindungssumme zu erhalten.

Wann Sie definitiv einen Anwalt brauchen

Wurde Ihre Klage bereits in 1. Instanz entschieden und eine Partei ist in Beruf gegangen, benötigen Sie hingegen eine rechtliche Vertretung. Dass Sie den Prozess dann nicht mehr selbst führen dürfen, regelt §11 Abs.2 ArbGG.

Wer zahlt die Prozesskosten?

Die Gerichtskosten sind ein niedriger Kostenfaktor, sie können im Falle eines Vergleichs sogar wegfallen. Der Arbeitnehmer muss aber immer die eigenen Anwaltskosten tragen – auch, wenn er den Prozess gewinnt. Hier empfiehlt sich also zunächst eine Kosten-Nutzen-Abwägung durch den Anwalt. Prüfen Sie außerdem, ob Ihnen dank einer Rechtsschutzversicherung, der Prozesskostenbeihilfe oder als Gewerkschaftsmitglied ein Rechtsanwalt ohne hohe Kosten zur Seite stehen kann.

Bildquelle: © qphotomania – Fotolia.com

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