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Die so genannten 1-Euro Jobs wurden im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Arbeitslosengeld II-Gesetze (auch Hartz IV-Gesetze) Anfang 2005 eingeführt. Die amtliche Bezeichnung für den 1-Euro Job lautet „Arbeitgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Ziel der Maßnahme ist, vor allem Langzeitarbeitslosen die Perspektive auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag zu ermöglichen und zu erleichtern.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema 1-Euro Job und seinem sozialpolitischen Hintergrund!

Übersicht

  • 1-Euro Job: Was genau ist das?
  • Sozialpolitischer Hintergrund der 1-Euro Jobs
  • Kritik an den 1-Euro Jobs
  • Pflicht zur Annahme eines 1-Euro Jobs
  • Welche Sanktionen drohen bei Ablehnung eines 1-Euro Jobs?
  • Ausgleich durch Sachleistungen
  • Sanktionen für Jugendliche und junge Erwachsene
  • Dauer der Sanktionen

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1-Euro Job: Was genau ist das?

Der 1-Euro Job wird amtlich als „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung“ bezeichnet. Gesetzliche Regelungen zum 1-Euro Job finden sich in § 16 d SGB II.

Der 1-Euro Job ist eine Arbeitsgelegenheit, mit deren Hilfe der Gesetzgeber vor allem Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV wieder in den ersten Arbeitsmarkt integrieren will. Diese Maßnahme hat den Zweck, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und vor allem Langzeitarbeitslose an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf zu gewöhnen.

Arbeitsgelegenheiten werden dabei als zusätzliche Beschäftigungen verstanden, die abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt angeboten werden und damit keine Arbeitsplätze wegnehmen. Sie dienen dem öffentlichen Interesse und werden entsprechend mit Hilfe von öffentlichen Geldern finanziert.

1-Euro Jobs werden in der Regel zwischen einem und zwei Euro pro Stunde vergütet. Das dabei erzielte Einkommen wird nicht auf den Hartz IV-Anspruch angerechnet.

Sozialpolitischer Hintergrund der 1-Euro Jobs

Der sozialpolitische Hintergrund und damit erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist, arbeitslosen Personen mit Hilfe von 1-Euro Jobs die Perspektive auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu eröffnen und sie dabei zu unterstützen, sich wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren.

1-Euro Jobs sollen Arbeitslose wieder an den Rhythmus des Arbeitstages und die Erwartungen des Arbeitsmarkts und an ein gewisses Maß an Arbeitsdisziplin gewöhnen und so die Integrität der Arbeitskräfte für Arbeitgeber wiederherstellen. Hierdurch sollen sie für eine Einstellung auf dem Arbeitsmarkt wieder attraktiver gemacht werden.

1-Euro Jobs sind deswegen vor allem zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gedacht, die anders aller Voraussicht nach nicht in absehbarer Zeit wieder eine reguläre Beschäftigung aufnehmen würden.

Kritik an den 1-Euro Jobs

Die 1-Euro Jobs werden teils stark kritisiert und die bisherigen Erfahrungen können nicht durchgängig als positiv bezeichnet werden. Dennoch bieten 1-Euro Jobs Empfängern von Hartz IV-Leistungen zumindest eine gute Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Arbeitsleben.

Auch, wenn nur in wenigen Fällen die Vermittlung des Arbeitslosen in ein dauerhaftes neues Beschäftigungsverhältnis mittels dieser Maßnahme gelingt. Sie bietet Hartz IV-Empfängern dennoch einen geringfügigen zusätzlichen Verdienst zu der staatlichen Unterstützung.

Die schärfste Kritik gilt jedoch der statistischen Behandlung der 1-Euro Jobs. Denn, beträgt die Arbeitszeit mehr als 15 Stunden in der Woche, wird der 1-Euro Jobber in der offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als Arbeitsloser geführt. Die Kritik ist nicht unberechtigt, denn der 1-Euro Job stellt tatsächlich keine versicherungspflichtige Beschäftigung dar.

Pflicht zur Annahme eines 1-Euro Jobs

Empfänger von Hartz IV-Bezügen sind grundsätzlich verpflichtet einen 1-Euro Job anzunehmen, wenn die Agentur für Arbeit diesen anbietet. Diese Pflicht kann sich zum Beispiel aus der mit der Agentur für Arbeit abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II ergeben. Die Agentur für Arbeit kann aber auch einen Heranziehungsbescheid gemäß § 35 Satz 1 VwVfG erlassen, der den Hartz IV-Empfänger zur Übernahme des 1-Euro Jobs verpflichtet.

Der Betroffene muss den 1-Euro Job nur dann nicht annehmen, wenn ihm dies gemäß § 10 SGB II unzumutbar ist. Zumutbar ist grundsätzlich jede legale und nicht sittenwidrige Arbeit.

Welche Sanktionen drohen bei Ablehnung eines 1-Euro Jobs?

Lehnt der Hartz IV-Empfänger einen zumutbaren 1-Euro Job ab und kann die Verweigerung durch keinen wichtigen Grund nachweisen, entzieht er sich vorsätzlich seiner Verpflichtung und muss mit empfindlichen Sanktionsmaßnahmen bis zu 100 % der Leistungsbezüge rechnen. Art und Umfang der jeweiligen Sanktionen sind in § 31 SGB II näher geregelt.

Die Kürzung der Bezüge kann zunächst in zwei 30 %-Schritten erfolgen, bis die Arbeit entweder angenommen wird oder der Leistungsempfänger nur noch 40% seiner Leistungen erhält. Zeigen diese Kürzungsmaßnahmen keine Wirkung, so droht bei jeder weiteren Pflichtverletzung eine Minderung der Bezüge um 100 %, so dass keinerlei Leistungen mehr erbracht werden.

Ausgleich durch Sachleistungen

Bei einer Minderung der Bezüge um mehr als 30 % besteht die Möglichkeit, die entfallende Regelleistung durch ergänzende und geldwerte Sachleistungen auszugleichen. Diese müssen vom Leistungsträger erbracht werden, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Sanktionen für Jugendliche und junge Erwachsene

Verschärfte Regelungen gelten für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis 25 Jahren, die Hartz IV-Leistungen beziehen: Weigern sich diese, einen zumutbaren 1-Euro Job anzunehmen, so werden die Leistungen nicht stufenweise, sondern in einem einzigen Schritt gestrichen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden dann unmittelbar an den Vermieter gezahlt, die Regelleistungen werden durch Sachleistungen ersetzt.

Dauer der Sanktionen

Die Wirkung sämtlicher Sanktionsmaßnahmen ist gemäß § 31 SGB II auf die Dauer von drei Monaten begrenzt. Während dieser drei Monate besteht auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII.

Bildquelle: © Thomas Zagler – Fotolia.com

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