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Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse beeinflusst in erheblichem Maße die Höhe der Lohnsteuer, die ein Arbeitnehmer von seinem Lohn oder Gehalt ans Finanzamt abführen muss. Ehepartner dürfen einmal jährlich gemeinsam ihre Steuerklasse wechseln. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Konstellation günstig ist und wie der Wechsel genau funktioniert.

Übersicht:

  • Wer darf die Steuerklasse wechseln?
  • Wann ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?
  • Wann ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll?
  • Wohin muss man sich wenden?
  • Welche Unterlagen benötigt das Finanzamt?
  • Lässt sich Wechsel der Steuerklasse beschleunigen?
  • Was passiert bei ungünstiger Wahl der Steuerklassen?
  • Fazit

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Wer darf die Steuerklasse wechseln?

Ledige Arbeitnehmer besitzen kein Wahlrecht. Ihnen wird automatische die passende Steuerklasse zugeordnet. Diese dürfen sie nur dann wechseln, wenn sich ihre Lebenssituation ändert.

Im Falle einer Eheschließung erhalten beide Partner zunächst automatisch die Steuerklasse IV. Dabei ist es unerheblich, ob beide Arbeitslohn beziehen oder nur einer der Eheleute einer lohnsteuerpflichtigen Arbeit nachgeht. Paare, die lieber die Kombination III/V oder die Veranlagung mittels Faktorenverfahren wählen möchten, müssen beim Finanzamt einen Antrag stellen. Darüber hinaus hat jedes verheiratete Paar das Recht, einmal pro Jahr die Steuerklassenkombination zu wechseln.

Wann ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?

Damit der Steuerklassenwechsel für das laufende Jahr vollzogen wird, muss der Antrag bis spätestens 30. November beim Amt vorliegen. Weil auch die Wahl des Faktorverfahrens rein formal als Steuerklassenwechsel gewertet wird, besitzt diese Frist hier ebenso Gültigkeit.

Ein nochmaliger Wechsel im gleichen Jahr ist nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig:

  • Ein Partner ist verstorben.
  • Das Ehepaar hat sich dauerhaft getrennt.
  • Ein Ehepartner bekommt keinen Arbeitslohn mehr, weil er sich beispielsweise selbstständig gemacht hat oder arbeitslos geworden ist.
  • Einer der Partner geht nach Arbeitslosigkeit wieder ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein.

Wann ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll?

Sofern die Eheleute in etwa gleich viel verdienen, sollten beide in Steuerklasse IV verbleiben. Verdient hingegen einer der Partner deutlich mehr, zumindest jedoch 60 Prozent des Gesamteinkommens, ist es in aller Regel sinnvoll, dass sich der Mehrverdiener in die Steuerklasse III einordnen lässt.

Der Ehepartner, der weniger verdient, wechselt dann automatisch in Steuerklasse V. In dieser Konstellation ergibt der Wechsel eine insgesamt deutlich höheres monatliches Nettoeinkommen.

Nicht voreilig wechseln!

Die Wahl der Lohnsteuerklasse beeinflusst teilweise in erheblichem Maße die Höhe von Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Unterhalt, Leistungen also, die in erster Linie anhand des zuletzt bezogenen Nettolohns berechnet werden. So erhalten Beschäftigte mit Steuerklasse V geringere Beträge ausbezahlt als Arbeitnehmer, die sich mit dem gleichen Bruttolohn in Steuerklasse III oder IV befinden.

Es ist also klug, sich im Zusammenhang mit bevorstehender Arbeitslosigkeit oder der Geburt eines Babys beim zuständigen Sozialträger über die möglichen Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels bzw. des Verharrens in der aktuell zugeteilten Klasse zu informieren.

Wohin muss man sich wenden?

Bis 2011 bearbeiteten die Gemeinden die Anträge auf Steuerklassenwechsel. Das hat sich mittlerweile geändert. Seit Frühjahr 2011, mit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte, ist diese Aufgabe an die Finanzämter übergegangen. Wer also die Absicht hat, die Steuerklasse zu wechseln, muss sich an das zuständige Finanzamt am Wohnort wenden, dessen Anschrift sich auf dem aktuellen Steuerbescheid befindet.

Welche Unterlagen benötigt das Finanzamt?

Im Grunde ist der Wechsel der Steuerklasse für Eheleute recht unkompliziert. Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • beide Lohnsteuerkarten.
  • Frisch Vermählte benötigen eine Eheurkunde, sofern der neue Familienstatus auf der Steuerkarte noch nicht vermerkt ist.
  • Das entsprechende Antragsformular gibt es entweder beim zuständigen Finanzamt oder unter dem Stichwort „Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten“ als Download im Internet.

Um das Formular vollständig ausfüllen zu können, benötigen Sie folgende Angaben:

  • beide Steuernummern und beide Steueridentifikationsnummern
  • Namen
  • Adresse
  • Unterschrift beider Ehegatten

Falls Sie das Faktorverfahren beantragen möchten, benötigen Sie zusätzlich eine Vorschau auf den zu erwartenden Bruttoverdienst beider Eheleute für das Jahr, in dem der Wechsel vollzogen werden soll und alle an private Versicherungsträger zu zahlende Krankenkassenbeiträge.

Lässt sich der Wechsel der Steuerklasse beschleunigen?

Alle genannten Unterlagen können Sie per Brief, mit der Post zum Finanzamt schicken. Bedeutend schneller vollzieht sich der Wechsel jedoch, wenn Sie zum Finanzamt gehen und die Unterlagen persönlich abgeben. Falls nur einer der Ehepartner zum Finanzamt geht, muss er vom anderen eine unterschriebene Vollmacht vorlegen.

In den meisten Fällen wird der Wechsel dann sofort, unmittelbar an Ort und Stelle bescheinigt und Sie können die geänderten Bescheinigungen gleich mitnehmen.

Es gibt sogar Situationen, in denen persönliches Vorsprechen beim Finanzamt ohnehin erforderlich ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie geschieden wurden, geheiratet haben oder ein Kind geboren wurde.

Allerdings ist die Vorgehensweise der Finanzämter von Bundesland zu Bundesland teils unterschiedlich. Es empfiehlt sich also, vorab telefonisch nachzufragen, ob persönliches Erscheinen Pflicht ist und welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Was passiert bei ungünstiger Wahl der Steuerklassen?

Auch wenn Sie sich bei Ihrer Wahl vertan haben, bezahlen Sie unterm Strich nicht mehr Steuern, als das Gesetz vorschreibt. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Jahresablauf mittels Einkommensteuererklärung.

Die Steuerklassen spielen bei der Ermittlung der Steuerfestsetzung keine Rolle. Sie zahlen also bei ungünstiger Steuerklassenwahl im Laufe des Jahres unbestritten zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch möglicherweise auf Zinsen oder Liquidität. Mit Zustellung der Einkommenssteuererklärung erhalten Sie die überzahlte Steuer jedoch im Folgejahr wieder zurück.

Fazit

Der Wechsel von einer Steuerklasse in die andere ist nicht besonders aufwendig. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wirkt er sich auf das monatliche Familienbudget positiv aus, weil sich ein höheres monatliches Nettoeinkommen ergibt. Dennoch sollten sich Ehepaare vor einem geplanten Steuerklassenwechsel sehr gut informieren.

Zum einen kann sich eine ungünstige Steuerklassenwahl negativ auf die Höhe verschiedener Lohnersatzleistungen auswirken. Außerdem ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ein nochmaliger Wechsel innerhalb eines Jahres nicht möglich.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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