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Was tun, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt? Alleinstehende Mütter oder Väter müssen die finanzielle Last nicht selbst schultern. Ihnen steht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) staatliche Unterstützung zu. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zum UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Zweck
  • UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Voraussetzungen
  • Erhalten ausländische Staatsangehörige Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
  • Wann gibt es keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
  • UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Rechtsgrundlagen
  • UVG: Unterhaltsvorschuss Höhe
  • UVG: Unterhaltsvorschuss Dauer
  • Unterhaltsvorschussgesetz: Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen
  • Unterhaltsvorschussgesetz: Änderung persönlicher Verhältnisse
  • Fazit

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UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Zweck

Mit dem Unterhaltsvorschussgesetz soll der Lebensunterhalt minderjähriger Kinder über eine Unterhaltsvorschussleistung zumindest zu einem Teil sichergestellt werden, sofern der außerhalb der Familie befindliche Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen kann oder sich seiner Unterhaltspflicht entzieht.

Eine Unterhaltsvorschussleistung ist ferner für jene Fälle vorgesehen, wo der andere Elternteil verstorben ist.

UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Voraussetzungen

Der mit dem Kind alleinstehende Elternteil muss ledig, verwitwet oder geschieden sein. Darüber hinaus gibt es eine Ausnahme bei verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Eltern: Sie müssen getrennt leben im Sinne einer nicht mehr geplanten häuslichen Gemeinschaft.

Das Getrenntleben unterscheidet sich vom davon abzugrenzenden Zustand des Getrenntwohnens, bei welchem Eheleute oder eingetragene Lebenspartner lediglich getrennte Wohnungen haben, sich aber weiterhin mit den Kindern als Familie betrachten.

Dem Getrenntleben gleichgesetzt wird eine Situation, bei der der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Elternteils wegen einer längeren Erkrankung oder Behinderung abwesend ist sowie wegen eines Aufenthaltes in Folge einer Gerichtsanordnung sich in einer Einrichtung wie einem Gefängnis aufhält, wenn diese erwartungsgemäß mindestens 6 Monate dauern wird.

Für nicht eingetragene Lebenspartnerschaften findet das UVG Unterhaltsvorschussgesetz keine Anwendung.

Übrigens hat nicht der Elternteil Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, sondern das Kind persönlich, vorausgesetzt, dass es unter 12 Jahre alt ist und sich in Deutschland bei einem seiner Elternteile auffällt. Außerdem darf das Kind nicht oder zumindest nicht regelmäßig Unterhalt vom außerfamiliären Elternteil erhalten. Ist dieser gestorben, darf das Kind auch keine Waisenrente erhalten, deren Höhe der des Unterhaltsvorschusses entspricht.

Erhalten ausländische Staatsangehörige Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Für alleinstehende Eltern mit ihrem Kind, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU haben, gilt dasselbe wie bei deutschen Staatsangehörigen. Hinzu kommen die europäischen Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island, deren in Deutschland lebende Staatsangehörige als Kind oder Elternteil ebenfalls vom Unterhaltsvorschussgesetz profitieren.

Selbst wenn keine der vorgenannten Bedingungen für die Inanspruchnahme von staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen vorliegen, gibt es noch Hoffnung.

Kinder oder Elternteile, die nach dem Aufenthaltsgesetz über eine Niederlassungserlaubnis oder befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, die dem Elternteil dazu eine Erwerbstätigkeit gestattet, zählen ebenfalls zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Grundsätzlich kann es sich lohnen, die zuständige Behörde zur Antragstellung aufzusuchen, da es weitere Ausnahmen geben kann.

Wann gibt es keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Trotz der großzügigen Gewährung von staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen kommen nicht alle Personen hierfür infrage. Kein Anspruch besteht, wenn:

  • beide Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ohne Unterschied, ob miteinander verheiratet oder nicht,
  • das Kind mit beiden Elternteilen zusammen in einer Wohnung lebt, selbst wenn seine Eltern in der Wohnung ein dauerhaftes Getrenntleben praktizieren,
  • ein Stiefvater oder eine Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt leben.

Erhält das Kind seinen Lebensunterhalt über die Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), hat es ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Die Jugendhilfe springt vor allem dann ein, wenn sich das Kind in einem Heim oder einer Vollzeitpflegestelle aufhält oder aber in einer besonderen gemeinsamen Wohneinrichtung für alleinstehende Mütter mit Kind beziehungsweise Väter mit Kind.

Weigert sich eine Mutter, Auskünfte über den Vater ihres Kindes zu geben, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Kann sie keinen Vater benennen, insbesondere weil mehrere Personen dafür infrage kommen, muss sie Maßnahmen ergreifen, die Vaterschaft feststellen zu lassen. Das zuständige Jugendamt oder ein Rechtsanwalt können außerdem eine sogenannte Beistandschaft des Jugendamtes einrichten lassen entsprechend § 1712 BGB.

UVG Unterhaltsvorschussgesetz: Rechtsgrundlagen

Das UVG Unterhaltsvorschussgesetz ist noch nicht offiziell im Sozialgesetzbuch verankert, soll aber in dieses integriert werden. § 68 Nr. 14 im SGB I erwähnt das Unterhaltsvorschussgesetz bereits.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt außerdem § 1612a als Verordnungsermächtigung den „Mindestunterhalt minderjähriger Kinder“.

UVG: Unterhaltsvorschuss Höhe

Je nach Alter des Kindes fällt der monatliche Unterhaltsvorschuss unterschiedlich hoch aus. Die Zahlung erfolgt kalendermonatlich im Voraus und beträgt:

  • 145 Euro für ein Kind unter 6 Jahren
  • 194 Euro für ein Kind ab 6 bis einschließlich 11 Jahre

Das Einkommen des alleinstehenden Elternteils bleibt bei der Zahlung von Unterhaltsvorschuss unberücksichtigt.

UVG: Unterhaltsvorschuss Dauer

Die Zahlung von staatlichem Unterhaltsvorschuss ist auf höchstens 72 Monate begrenzt. Außerdem gibt es diese Leistung nur bis zum 12. Geburtstag des Kindes.

Unterhaltsvorschuss kann auch rückwirkend gezahlt werden, allerdings nur für den Monat vor der Antragstellung. Entscheidend dafür ist, dass im Vormonat die Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bereits bestanden und sich der alleinstehende Elternteil bemüht hat, Unterhaltszahlungen vom Vater des Kindes zu erhalten.

Unterhaltsvorschussgesetz: Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist schriftlich zu stellen. Fast immer ist dafür die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes zuständig, in dessen Bezirk das Kind lebt. Das Antragsformular und ein Merkblatt zum Thema halten auch Stadt-, Gemeinde- und Kreisverwaltungen bereit.
Hilfreich bei der Suche nach dem zuständigen Jugendamt ist die Webseite Familien-wegweiser.de/wegweiser/Familie-regional/Unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss.html.

Unterhaltsvorschussgesetz: Änderung persönlicher Verhältnisse

Nach der Antragstellung und während des Leistungsbezugs können sich Änderungen ergeben, die den Anspruch auf eine Unterhaltsvorschusszahlung beenden.

Das trifft vor allem dann zu, wenn:

  • das Kind nicht mehr beim alleinstehenden Elternteils wohnt,
  • der vorher alleinstehende Elternteil geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,
  • beide Eltern zusammenziehen,
  • der alleinstehende Elternteil mit dem Kind umzieht,
  • ein bisher unbekannter Aufenthaltsort des anderen Elternteils bekanntgeworden ist,

der andere Elternteil künftig regelmäßig Unterhalt zahlen möchte oder bereits zahlt.

Derartige Änderungen sollten im eigenen Interesse unverzüglich dem Amt bekanntgegeben werden. Andernfalls muss der überzahlte Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden. Hinzu kommt, dass die Monate für zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschuss trotzdem als verbraucht gewertet werden – ungünstig, falls es später erneut zu einem Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen kommt.

Wer fahrlässig oder sogar vorsätzlich persönliche Änderungen verschweigt, die keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss begründen, riskiert ein Bußgeld. Die Unterhaltsvorschussstelle prüft gelegentlich, ob die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschussanspruch weiterhin bestehen.

Fazit

Kommt ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Aufgabe nicht oder nur unregelmäßig nach, braucht der mit dem Kind alleinstehende Elternteil nicht zu verzweifeln. Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sorgt dafür, dass über einen Antrag beim Jugendamt ein staatlicher Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Die Leistung können Kinder bis zum Alter von 12 Jahren erhalten.

Bildquelle: © Rido – Fotolia.com

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