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Werdende oder frisch gebackene Eltern wollen sich vermutlich mit vielem beschäftigen, aber nicht mit dem Ausfüllen von Formularen. Doch einige Anträge sollte man unbedingt stellen, denn sie unterstützen – wie das Elterngeld – die junge Familie. Sie fragen sich jetzt, wo Sie Elterngeld beantragen können? In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Informationen rund um den Antrag auf Elterngeld zusammengefasst. Lesen Sie einfach weiter.

Übersicht

  • Allgemeines zum Elterngeld
  • Voraussetzungen für den Antrag
  • Wo Elterngeld beantragen?
  • Wann stellt man den Antrag?
  • Wer beantragt die Leistungen?
  • Berechnungsgrundlage ab 2015

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Elterngeld und Elterngeld Plus

Allgemeines zum Elterngeld

Das sogenannte Elterngeld löste in 2007 das Erziehungsgeld ab und dient dazu Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt zuhause betreuen, finanzielle Unterstützung zu bieten. Das Elterngeld soll den Erwerbsausfall zumindest zu einem gewissen Teil ausgleichen. Seit dem 01. Januar 2015 gibt es diesbezüglich eine neue Regelung zur Teil- und Vollzeitarbeit nach der Geburt, die näher im Abschnitt „Berechnungsgrundlage ab 2015“ vorgestellt wird.

Voraussetzungen für den Antrag

Die Bedingungen, um einen Antrag auf Elterngeld stellen zu können bzw. anspruchsberechtigt zu sein, sind im Grunde genommen recht simpel: Man muss Vater oder Mutter eines Kindes sein. So kann man den Antrag auf Elterngeld auch nicht vor der Geburt eines Kindes stellen, sondern erst nach der Niederkunft.

Dies hat unter anderem den Hintergrund, dass bei einer Geburt selbstverständlich Komplikationen aufkommen können, das Kind entweder als Frühchen oder tot zur Welt gebracht wird. Hätte man den Antrag auf Elterngeld dann bereits für einen bestimmten Zeitpunkt beantragt, würde man im Falle eines Frühchens die Leistung später erhalten als benötigt.

Das Elterngeld, zuvor als Erziehungsgeld bezeichnet, ist seit 2007 nicht mehr an das Einkommen der frisch gebackenen Eltern bzw. an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Jeder Elternteil, der sein Kind zuhause erzieht und betreut, hat Anspruch auf Elterngeld – unabhängig vom Einkommen.

Es gibt zwar eine Obergrenze von maximal 1.800 Euro Elterngeld pro Monat, aber die Leistung wird nicht verweigert, weil theoretisch genug Einkommen vorhanden wäre. Auf der anderen Seite sollen durch diese Regelungen auch Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten finanzielle Unterstützung erfahren, die zuvor nicht erwerbstätig waren.

Wo Elterngeld beantragen?

Grundsätzlich erfolgt die Zahlung von Elterngeld auf Antrag. Man muss daher einen Antrag stellen, eine automatische Auszahlung ab der Geburt des Kindes ist nicht vorgesehen. Den Antrag gilt es schriftlich zu stellen, bei einer sogenannten Elterngeldstelle.

Pauschale Aussagen, wo diese anzutreffen sind, können nicht gemacht werden. Dies hat den Hintergrund, dass jedes Bundesland eigenständig für die „Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ zuständig ist.

Einige Bundesländer haben gesonderte Elterngeldstellen eingerichtet, andere habe die Verantwortung und Aufgabe den Jugendämtern oder Kommunen übertragen. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann man sich über die zuständige Stelle in seinem Wohnort informieren. Dort sind auch die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.

Wann stellt man den Antrag?

Den Antrag auf Elterngeld kann man frühestens am Tag der Geburt des Kindes stellen. Grundsätzlich gilt natürlich so früh wie möglich. Werdende Eltern können die Unterlagen auch vor der Geburt vorbereiten und nach der Geburt einreichen.

Spätestens sollte man den Antrag drei Monate nach der Geburt einreichen, um die Leistungen noch rückwirkend erhalten zu können. Denn eine rückwirkende Zahlung erfolgt maximal für drei Lebensmonate. Das bedeutet aber nicht, dass Sie ab dem 3. Lebensmonat Ihres Kindes kein Anspruch mehr auf Elterngeld haben. Dieses können Sie für den ersten 12. bzw. 14. Lebensmonate jederzeit beantragen.

Dies ist vor allem aus folgenden Grund wichtig und sinnvoll: Geht die Mutter unmittelbar nach der Geburt in Elternzeit und beantragt folglich Elterngeld, muss dies nicht für die gesamten 12 bzw. 14 Lebensmonate gelten. Sie kann sich mit dem Vater die Elternzeit auch aufteilen, zum Beispiel jeweils sechs oder sieben Monate. Geht der Vater nach sechs Monaten in Elternzeit, muss er auch dann bzw. zu diesem Zeitpunkt Elterngeld beantragen.

Wer beantragt die Leistung?

Wie bereits im vorherigen Abschnitt angedeutet: Wer Elternzeit nimmt und Elterngeld beziehen möchte, muss dieses auch beantragen. Natürlich können Sie sich beim Ausfüllen der Unterlagen gegenseitig unterstützen.

Berechnungsgrundlage ab 2015

Grundsätzlich soll das Elterngeld den Wegfall des vorherigen Einkommens zumindest zu einem gewissen Grad ausgleichen. Die tatsächliche Höhe ist daher vom Einkommen der vorherigen Monate abhängig.

Für 2015 gelten folgende Berechnungsgrundlagen für das Elterngeld:

  • 100 % bei weniger als 1.000 Euro netto im Vorfeld
  • 67 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro netto pro Monat
  • 66 % zwischen 1.201 und 1.220 Euro netto
  • 65 % zwischen 1.221 und 1.240 Euro netto bzw. mehr

Seit Januar 2015 wurde das Elterngeld neu geregelt, sodass vor allem Eltern, die nach der Geburt nicht vollständig aus dem beruflichen Alltag ausscheiden wollen, besser unterstützt werden. Wer nach der Geburt in Teilzeit arbeiten gehen möchte, kann das sogenannte ElterngeldPlus beantragen. Hierbei wird das Elterngeld auf die doppelte Bezugsdauer gestreckt.

Konkret heißt das Sie beziehen für maximal 24 Monate Elterngeld, allerdings nur höchstens die Hälfte der Leistungen, die nicht arbeitende Eltern erhalten. In Summe beziehen Sie jedoch das gesamte Elterngeld, das Ihnen zusteht.

Gehen beide Eltern in Teilzeit, zwischen 25 und 30 Wochenstunden, kann ein Partnerschaftsbonus beantragt werden. Dieser wird jedem Elternteil für maximal vier weitere Monate gezahlt. Sowohl der Antrag auf ElterngeldPlus als auch für den Partnerschaftsbonus muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden.

Gibt es weitere Kinder im Haushalt, kann ein Antrag auf Geschwisterbonus gestellt werden. Dieser beträgt zwischen 75 und 180 Euro im Monat, je nach Anzahl und Alter der Geschwister.

Bildquelle: © mmphoto – Fotolia.com

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