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Menschen, die bei ihrer Alltagsbewältigung auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Anspruch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Pflegekassen. Wie hoch diese Unterstützung ausfällt, wird durch den Grad der Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen bestimmt. Dabei wird die Hilfebedürftigkeit zunächst in Pflegestufen eingeordnet. Wie viele Pflegestufen es gibt, welche Voraussetzungen für diese gelten und wie man einen Antrag dafür stellt, erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Was bedeuten die Pflegestufen?
  • Was sind die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegestufen?
  • Voraussetzungen für Pflegestufe 0
  • Voraussetzungen für Pflegestufe 1
  • Voraussetzungen für Pflegestufe 2
  • Voraussetzungen für Pflegestufe 3
  • Voraussetzungen für den Härtefall
  • Wie stelle ich den Antrag für finanzielle Unterstützung bei der Pflege?

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Was bedeuten die Pflegestufen?

Eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen oder psychischen Krankheit oder Behinderung als pflegebedürftig gilt, also in den Bereichen der Körperpflege, Mobilität und Ernährung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung der Hilfe anderer bedarf, hat Anspruch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Pflegekasse.

Je nachdem, wie hoch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen eingeschätzt wird, fällt die Höhe der bewilligten Leistungen aus. Zu solchen Leistungen zählen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Dafür ordnet die Pflegekasse die betroffene Person einer der Pflegestufen 0, 1, 2, 3 oder einem Härtefall zu. Dabei steht die Pflegestufe 0 für Menschen, die keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf haben, ihren Alltag jedoch nicht selbstständig bewältigen können.

Pflegestufe 1 steht für erheblich pflegebedürftige Menschen, Stufe 2 für Schwerpflegebedürftige und Stufe 3 für Schwerstpflegebedürftige. Liegt in Pflegestufe 3 eine außergewöhnlich intensiver Pflegeaufwand vor, so spricht man von einem Härtefall. Mehr erfahren

Was sind die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegestufen?

Die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen beruht vor allem auf der Einschätzung, die ein von der Krankenkasse geschickter Gutachter, der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) vornimmt.

Der ermittelte Pflegeaufwand und die Zeit, die dafür in Anspruch genommen wird, lassen sich mit den Voraussetzungen für die einzelnen Pflegestufen abgleichen. Der Betroffene wird in die Stufe eingeordnet, zu der der ermittelte Aufwand passt und die dementsprechenden Leistungen werden bewilligt.

Voraussetzungen für Pflegestufe 0

In Pflegestufe 0 werden Menschen eingeordnet, die zwar keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf zeigen, jedoch trotzdem bei der Bewältigung ihres Alltags Hilfe benötigen. Dies trifft vor allem auf demenzkranke, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen zu, die seit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 01. Januar 2013 besondere Leistungsverbesserungen erfahren haben.

Zwar reichen die Voraussetzungen noch nicht für eine Einstufung in Pflegestufe 1, doch die Betroffenen haben ebenfalls Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Voraussetzungen für Pflegestufe 1

Pflegestufe 1 umfasst die Menschen, deren Pflegebedürftigkeit als erheblich eingestuft wird. Dies bedeutet, dass sie mindestens ein Mal täglich bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege der Hilfe bedürfen. Die Grundpflege umfasst Bereiche aus der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.

Zusätzlich sind Betroffene mehrmals in der Woche auf Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen. Man spricht von einem wöchentlichen Aufwand, der im Schnitt bei 90 Minuten am Tag liegt, von denen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Voraussetzungen für Pflegestufe 2

Menschen, die der Pflegestufe 2 zugeordnet werden, sind der Definition nach schwer pflegebedürftig. Sie bedürfen mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Zeiten in den Bereichen der Grundpflege und darüber hinaus mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung der Hilfe anderer.

Der wöchentliche Zeitaufwand liegt geschätzt bei mindestens 3 Stunden pro Tag, von denen wenigstens 2 Stunden auf die Hilfe bei der Grundpflege entfallen.

Voraussetzungen für Pflegestufe 3

Die Einordnung in Pflegestufe 3 setzt eine Schwerstpflegebedürftigkeit voraus. Sie liegt vor, wenn der Hilfebedarf der betroffenen Person so hoch ist, dass er rund um die Uhr, auch Tag und Nacht, gegeben ist.

Auch hier ist die pflegebedürftige Person mehrmals in der Woche auf Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen. Man spricht von einem zeitlichen Pflegeaufwand in der Woche von mindestens fünf Stunden im Tagesdurchschnitt, von denen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Voraussetzungen für den Härtefall

Der Härtefall ist dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Einstufung in Pflegestufe 3 erfüllt sind und zusätzlich ein außergewöhnlich hoher beziehungsweise intensiver Pflegeaufwand gegeben ist. Hilfe bei der Grundpflege wird wenigstens an sechs Stunden täglich im Schnitt notwendig, davon mindestens drei Mal während der Nacht.

Bei Pflegebedürftigen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlung zu berücksichtigen.

In einem anderen Fall liegt ein Härtefall vor, wenn dem Betroffenen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig und gemeinsam geholfen werden kann.

Das bedeutet, dass bei mindestens einer Verrichtung tagsüber und nachts neben einer professionellen Pflegekraft mindestens eine weitere Person tätig wird, die nicht im professionellen Pflegedienst angestellt sein muss. Der Pflegeaufwand liegt damit weit über dem Maß der üblichen Voraussetzung für Pflegestufe 3.

Wie stelle ich den Antrag für finanzielle Unterstützung bei der Pflege?

Für die Leistungen und finanziellen Unterstützungen der Betroffenen in den Pflegestufen kommt die zuständige Pflegekasse auf. Die Anträge für eine Pflegestufe liegen bei der zuständigen Krankenkasse aus. Ist der Antrag ausgefüllt und abgeschickt, wird nach wenigen Wochen Kontakt aufgenommen und ein Gutachter in die häusliche Umgebung des zu Pflegenden geschickt.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person, auch im direkten Gespräch. Daher ist es ratsam, sich gut vorzubereiten und alle Pflegemaßnahmen und deren Zeitaufwand niederzuschreiben. Das Gutachten ist ausschlaggebend für die folgende Einstufung. Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Bildquelle: © DDRockstar – Fotolia.com

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