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Das Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein sehr komplexes Bundesgesetz, das auf seiner ursprünglichen Fassung vom 16. Oktober 1934 basiert und zuletzt am 31. August 2015 geändert wurde. Es regelt die Steuerpflicht aller Bürgerinnen und Bürger, die über Einkommen aus unterschiedlichen Einnahmequellen verfügen. Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einkommensteuer ist das im Jahr erzielte Einkommen.

Zwar sichert die Einkommensteuer dem Staat regelmäßige Einnahmen, die er zwingend für die Aufrechterhaltung seiner Funktionalität und Pflichten benötigt, dennoch darf das Existenzminimum, dass ein Mensch zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt, nicht angetastet und besteuert werden.

Im Volksmund wird dabei häufig von der so genannten Armutsgrenze gesprochen. Seit Juli 2015 ist eine erneute Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages verabschiedet und wirksam geworden. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei etwa 8.354 EUR jährlich.

Übersicht:

  • Allgemeines zum Einkommensteuergesetz
  • Steuerpflichtige und ihre Steuerschuld
  • Ermittlung der Einkommensteuer
  • Ausgaben zur Senkung der Einkommensteuer

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Das Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz ist sehr kompliziert und mit weit mehr als 200 Seiten extrem umfangreich. Es zu verstehen, erfordert daher eine intensive Befassung mit diesem komplexen Thema. Selbst Steuerfachleute haben es nicht immer leicht, sich in dem Dschungel der Steuergesetze zurecht zu finden, da auch ihre Arbeit durch viele Änderungen und Erneuerungen erschwert wird.

Schon aus diesem Grunde müssen sich Steuerberater ständig fortbilden, um dem Einkommensteuergesetz in seinem vollen Umfang Rechnung tragen zu können.

Was ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, der natürliche und juristische Personen unterliegen. Wird die Einkommensteuer vom Lohn oder Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt, wird sie als Lohnsteuer bezeichnet.

Personen mit einem Einkommen, das eine bestimmte, im Einkommensteuergesetz festgelegte Höhe übersteigt, sowie Freiberufler und Selbständige werden über ihre jährliche Steuererklärung durch das Finanzamt zur Einkommensteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer veranlagt. Bei Unternehmen wird eine entsprechende Körperschaftssteuer auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung festgelegt.

Wer ist zur Einkommensteuerabgabe verpflichtet

Alle Personen, die über ein der Einkommensteuer unterliegendes Einkommen beziehen, sind zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet. Hierunter fallen Menschen, die ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, Rentner sowie Freiberufler und Selbständige.

Alle Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld-, Kranken- und Mutterschaftsgeld, ebenso wie Einkommen aus ausländischen Einkünften müssen in der Steuererklärung mit angegeben werden. Ferner fließen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus Aktien und sonstigem Vermögen mit in die Berechnung der Einkommensteuer ein.

Einnahmen aus Minijobs sind für Arbeitnehmer generell steuerabzugsfrei, dürfen jedoch einen monatlichen Betrag von 450 EUR nicht übersteigen. Sie müssen in der jährlichen Steuererklärung unter den steuerfreien Einnahmen deklariert werden. Dies gilt ebenfalls für das unter ALG II fallende so genannte Aufstockergeld, das an Selbständige gezahlt werden kann, wenn ihre Einnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Lage ihr Existenzminimum nicht sichern.

Wie errechnet sich die Einkommensteuer?

Das Finanzamt ermittelt die Einkommensteuer je nach Höhe der Einnahmen mit 5 unterschiedlichen Formeln, die in § 32a des Einkommensteuergesetzes geregelt sind. Hieraus errechnen die Finanzämter den nach Einkommen gestaffelten Prozentsatz für die zu ermittelnde Einkommensteuer.

Auch der Familienstand und damit die Steuerklassen spielen bei der Ermittlung der Einkommensteuer ebenso wie beim steuerlichen Grundfreibetrag eine ausschlaggebende Rolle. Aus dem Jahreseinkommen minus der absetzbaren Ausgaben des Steuerpflichtigen wird schließlich die zu zahlende Einkommensteuer errechnet. Besteht ein

Steuerguthaben, wird dieses in angemessener Zeit zurückgezahlt.

Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat unter der Webseite www.bmf-steuerrechner.de einen online Steuerrechner veröffentlicht. Hier kann nach Eingabe der jährlichen Einnahmen mit einem einfachen Klick in Sekundenschnelle die individuelle Steuerpflicht ermittelt werden. Dies ist sehr hilfreich, da die zugrundeliegenden Formeln doch sehr komplex sind und für in der Materie nicht vertrauten Menschen keine Lösung darstellen.

Ausgaben, die bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können

Erfreulicherweise haben alle Steuerzahler nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, die in ihrer jährlichen Einkommensteuerklärung geltend gemacht werden können. Schließlich können bestimmte Sonderausgaben, Werbungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen immer deklariert werden. Private Kranken- und Rentenversicherungen, die vor allem Selbständige zu leisten haben, tragen mit zur Senkung der Einkommensteuer bei.

Bei den anzugebenden Ausgaben spielt es jedoch keine Rolle, ob ein Steuerzahler Lohn, Gehalt oder Rente bezieht, respektive Freiberufler und Selbständiger ist. Alle ermittelten Kosten müssen jedoch durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt werden, so dass das zuständige Finanzamt sie vom Jahreseinkommen subtrahieren kann.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen. Zu ihnen zählen die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und selbst finanzierte Arbeitsmittel, die vor allem Selbständige betreffen.

Kosten für Uniformen und sonstige Arbeitskleidung können selbstverständlich abgesetzt werden, sofern der Steuerzahler sie selbst bezahlen musste. Alle Reisekosten, die in Verbindung mit der Berufsausübung stehen, sowie Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung tragen ferner erheblich zur Senkung der Einkommensteuer bei.

Sonderausgaben

Unter den Sonderausgaben sind in erster Linie Versorgungsleistungen zu verstehen. Hierunter fallen beispielsweise regelmäßige Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner, Kinder oder Pflegekinder, die nicht mit im eigenen Haushalt leben. Auch Ausbildungskosten, Studiengebühren oder die Finanzierung einer Privatschule können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Ferner sind Spenden an gemeinnützige Organisationen und Vereine freiwillige Ausgaben, die in der Kategorie Sonderausgaben zur Geltung kommen und zu einem Großteil zurückerstattet werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Wie ihre Bezeichnung zum Ausdruck bringt, handelt es sich hierbei um finanzielle Belastungen, die außergewöhnlich sind und in nahezu jedem Fall zur Steuersenkung beitragen. Hierzu zählen beispielsweise Familien, die einen behinderten Menschen pflegen. Auch Heimkosten stellen hohe finanzielle Belastungen dar, die der Gesetzgeber entsprechend berücksichtigt.

Weiterhin können die Beschäftigung von Haushaltshilfen, Au-Pairs sowie die Kosten einer ambulanten Pflege hier aufgeführt werden.

Bei in Anspruch genommenen Dienstleistungen und Handwerkern werden in der Regel nur die Ausgaben für die erbrachten Arbeitsleistungen in Höhe des Stundenlohnes anerkannt. Alle Materialien für Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen sind nicht abzugsfähig und müssen von den Steuerzahlern selbst getragen werden.

Letztendlich sind auch Bestattungskosten in jedem Fall außergewöhnliche Belastungen. Ein Todesfall bedeutet nicht allein seelischen Schmerz und Trauer, sondern bringt insbesondere seit Wegfall des Sterbegeldes hohe monetäre Ausgaben der Angehörigen mit sich.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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