JobRecht am

Ein Baby bereichert die Familie – Mama und Papa haben dank Elternzeit die Möglichkeit, sich voll und ganz auf ihre neue Rolle zu konzentrieren. Sie hat das Ziel, den familiären Zusammenhalt zu stärken und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Wer Anspruch hat und wie man die Elternzeit richtig beantragt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Elternzeit beantragen – bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, geht das ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Und zwar nicht für ihr eigenes Kind: auch die Betreuung des Kindes des Ehepartners oder Lebenspartners, eines Pflegekindes, eines Adoptivkindes, verwandter Kinder wie Schwester, Nichte oder Enkel ist möglich.

Für einige dieser Fälle bedarf es jedoch der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. In jedem Fall müssen die Eltern oder Betreuungspersonen mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst erziehen und betreuen und dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei kann jeder Elternteil für sich entscheiden, für welchen Zeitraum es die Elternzeit nutzt, unabhängig vom Partner. Möchten beide gleichzeitig in Elternzeit gehen, beziehen aber Sozialhilfe, so steht diese nur einem Partner zu.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Die Elternzeit kann unabhängig vom Elterngeld beansprucht werden. Auch von Beschäftigten mit Teilzeitarbeitsverträgen, befristeten Verträgen oder von geringfügig Beschäftigten, ebenso wie von Auszubildenden, Umschülern, Heimarbeitern oder Menschen, die sich in beruflicher Fortbildung befinden. Während der Elternzeit sind sie vor Kündigung geschützt. Spricht der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigung aus, muss das Elternteil innerhalb von drei Wochen klagen, damit die Rechtsunwirksamkeit Gültigkeit erlangt – sonst wird sie in der Regel rechtswirksam.

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Bis zu drei Jahre Anspruch

Die Gesamtdauer der Elternzeit beträgt für jedes einzelne Elternteil bis zu drei Jahre, der Anspruch endet am Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu zwölf Monate dieser Zeit können in Absprache mit dem Arbeitgeber auch bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Die Mutterschutzfrist wird übrigens auf die Elternzeit angerechnet, der Vater kann seine Elternzeit aber schon während der Mutterschutzfrist nehmen. Wird ein Kind adoptiert, so können die Elternteile bis zum Ende dessen achten Lebensjahres die Elternzeit beanspruchen.

So funktioniert die Anmeldung von Elternzeit:

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss der schriftliche Antrag beim Arbeitgeber vorliegen, ansonsten verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten. Der besondere Kündigungsschutz besteht mit Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens acht Wochen vor deren Beginn. Daher ist eine frühere Meldung der Elternzeit nicht ratsam. Und nur in dringenden Fällen wie bei einer Frühgeburt oder einer Adoption ist eine kürzere Frist angemessen. Wichtig ist, sich die Bestätigung des Arbeitgebers einzuholen oder die Anmeldung per Einschreiben mit Rückschein zu schicken.

Verbindliche Angaben im Antrag

Im Antrag muss sich der Elternteil bereits entscheiden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen möchte. Über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus sollten Eltern sich hier auch nicht festlegen, um sich Flexibilität zu bewahren. Die Angabe ist verbindlich: Wer also nur ein Jahr angibt, kann ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers einreichen oder wenn der Wechsel mit dem anderen Elternteil aus einem wichtigen Grund nicht wie geplant erfolgen kann.

Unerlässlich ist es, im Antrag genaue Daten zu nennen und nicht nur die Anzahl von Monaten und Jahren anzuführen. Möchten Väter die Elternzeit nach der Entbindung starten, sollten sie „ab Geburt“ in den Antrag schreiben und den errechneten Termin angeben. Wenn sich die Mutter gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist für Elternzeit entscheidet, muss sie sich bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen.

Bis zu zwei Zeiträume

Jedes Elternteil kann die Elternzeit in zwei Zeiträume aufteilen. Mehr Zeiträume sind wie auch der spätere Nutzung verbliebener Elternzeit bis zum achten Lebensjahr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Wollen Eltern einen Zeitabschnitt auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes übertragen, sollten sie sich darüber rechtzeitig mit dem Arbeitgeber verständigen, damit die restliche Zeit nicht verfällt.

Ist dies nämlich nicht möglich, lässt sich der Anspruch noch mit der oben bereits genannten Siebenwochenfrist  innerhalb des dritten Jahres einfordern. Auch ein Jobwechsel gefährdet den Übertrag von Elternzeit auf spätere Zeitpunkte: Dass der alte Arbeitgeber zugestimmt hat, hat nämlich keine Auswirkungen auf die neue Tätigkeit.

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit können Eltern auch Teilzeit arbeiten. Besteht dieser Wunsch, sollte dieser bereits im Antrag schriftlich angekündigt werden. Wenn ein Elternteil nur dann Elternzeit nehmen möchte, wenn es gleichzeitig Teilzeit arbeiten kann, sollte dies als Bedingung aufgeführt werden.

Sind beim Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht sogar ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Auch hier gilt eine Siebenwochenfrist, mit der das Elternteil seinen Anspruch vor Beginn der Tätigkeit schriftlich geltend macht. Für mindestens zwei Monate ist eine Wochenstundenzahl zwischen 15 und 30 zu vereinbaren – sie muss im Antrag angeführt werden. Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sollte bereits im Antrag Eingang finden.

Voraussetzung für den Anspruch auf Teilzeitarbeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Jedes Elternteil kann zweimal während der gesamten Elternzeit die Reduzierung der Wochenstunden beantragen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ab, kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld während der Elternzeit beziehen.

Beendigung der Elternzeit

Mütter in Elternzeit, die wieder schwanger werden, können diese nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden. Ansonsten bedarf die vorzeitige Beendigung oder die Verlängerung der Elternzeit immer der Zustimmung des Arbeitgebers. Nach der regulär absolvierten Elternzeit können Männer und Frauen in der Regel an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1