Hartz 4Sozialhilfe am

Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, der ist auf Sozialleistungen angewiesen. Mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hat die Bundesregierung im Jahr 2005 eine Leistung eingeführt, die der Grundsicherung des Lebensunterhalts dienen soll.

Hartz IV-Empfänger können sich die Leistungen entweder auf ein vorhandenes Girokonto überweisen oder sich das Geld bar auszahlen lassen, falls kein Konto vorhanden ist. Kostenfrei ist allerdings nur die Überweisung auf ein Girokonto. Die Barauszahlung wiederum ist mit Gebühren verbunden.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Erfahren Sie hier mehr zur Auszahlung von Hartz IV mit und ohne Girokonto.

Übersicht

  • Auszahlung von Hartz IV – Die Möglichkeiten
  • Auszahlung mit Girokonto
  • Auszahlung ohne Girokonto
  • Wie genau läuft die Barauszahlung ab?
  • Wie hoch sind die Gebühren für die Barauszahlung?
  • Kann man einen Teil der Gebühren umgehen?
  • Girokonto eröffnen und Kosten sparen
  • Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Auszahlung von Hartz IV – Die Möglichkeiten

Empfängern von Hartz IV-Leistungen stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie die Leistungen erhalten können: Die erste Möglichkeit ist die direkte Überweisung auf ein Girokonto, das auf den Namen des Empfängers geführt wird. Die zweite Möglichkeit besteht in der Barauszahlung über Schecks, die Leistungsempfänger von den Jobcentern erhalten und bei der Deutschen Post einlösen können.

Im Nachfolgenden erläutern wir Ihnen die beiden Möglichkeiten näher und konzentrieren uns vorwiegend auf die Auszahlung von Hartz IV-Leistungen ohne Girokonto.

Auszahlung mit Girokonto

Wer ein eigenes Girokonto besitzt, der kann sich die monatlichen Hartz IV-Leistungen direkt auf dieses überweisen lassen. Wichtig dabei ist, dass der Leistungsempfänger selbst Inhaber oder zumindest Mitinhaber des angegebenen Kontos ist.

Die größten Vorteile hierbei sind sicherlich die, dass die Empfänger weder Kosten für die Überweisung zahlen, noch sich um die Einzahlung selbst kümmern müssen.

Die Überweisung erfolgt direkt und automatisch durch das zuständige Jobcenter. Die Einzahlung wird in der Regel rechtzeitig am Ende des Monats geleistet, so dass zum jeden 1. des Monats über das Geld verfügt werden kann.

Auszahlung ohne Girokonto

Leistungsempfänger, die über kein eigenes Girokonto verfügen, können sich die Hartz IV-Beträge auch bar auszahlen lassen. Dafür erhält der Hartz IV-Bezieher monatlich Schecks vom Jobcenter, die er bei der Deutschen Post einlösen kann.

Der Nachteil: Sowohl für die Ausstellung als auch für die Auszahlung der Schecks werden Gebühren erhoben.

Wie genau läuft die Barauszahlung ab?

Hartz IV-Empfänger, die kein eigenes Girokonto führen, erhalten vom zuständigen Jobcenter eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Diese Form der Schecks kann man sich dann bei jeder Post oder Postbank bar auszahlen lassen.

Wichtig: Beträge unter 10 Euro werden grundsätzlich nicht ausgezahlt. Erst, wenn der Mindestbetrag von 10 Euro erreicht wurde – beispielsweise mit dem nächsten Scheck – kann das Geld ausgezahlt werden. Wird jedoch über einen Zeitraum von sechs Monaten keine weitere Leistung ausgezahlt, können auch Schecks unter 10 Euro eingelöst werden.

Wie hoch sind die Gebühren für die Barauszahlung?

Für die Barauszahlung der Hartz IV-Leistungen erheben sowohl die Jobcenter als auch die Deutsche Post Gebühren.

In der Regel wird vom Jobcenter ein Betrag von 2,10 Euro für die Barauszahlung einbehalten. Diese Gebühr wird direkt von der Leistung abgezogen.

Zusätzlich dazu (und damit unabhängig vom Jobcenter) erhebt auch die Deutsche Post Gebühren für die Einreichung der Schecks und die Auszahlung der Beträge. Diese Gebühr richtet sich nach dem Auszahlungsbetrag und ist folgendermaßen gestaffelt:

  • Auszahlungen bis 50 Euro: 3,50 Euro Gebühren
  • Auszahlungen bis 250 Euro: 4,00 Euro Gebühren
  • Auszahlungen bis 500 Euro: 5,00 Euro Gebühren
  • Auszahlungen bis 1.000 Euro: 6,00 Euro Gebühren
  • Auszahlungen bis 1.500 Euro: 7,50 Euro Gebühren

Kann man einen Teil der Gebühren umgehen?

Die Gebühren bei der Deutschen Post entstehen immer und können nicht reduziert bzw. umgangen werden.

Wer jedoch nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, ein eigenes Girokonto zu eröffnen, dem wird das Jobcenter die pauschale Gebühr über 2,10 Euro erlassen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn aufgrund einer negativen Schufa die Kontoeröffnung nicht möglich ist.

Girokonto eröffnen und Kosten sparen

Die Überweisung der Hartz IV-Beträge auf ein Girokonto hat viele Vorteile. Daher ist jedem Leistungsempfänger zu raten, nach Möglichkeit ein eigenes Girokonto zu eröffnen und so bares Geld zu sparen.

Jeder Bürger hat Anspruch auf ein Girokonto, welches im Guthaben geführt werden kann. Hierbei ist das so genannte „Konto für Jedermann“ interessant. Aber auch ein „Pfändungsschutzkonto (P-Konto)“ kommt in Frage.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das Pfändungskonto (P-Konto) wurde am 1. Juli 2010 eingeführt. Es soll Schuldnern ermöglichen, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte (Pfändungsfreigrenze) zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Das bedeutet: Mit dem P-Konto wird dem Kontoinhaber und Schuldner ermöglicht, einen für die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigem Einkommen geltenden monatlichen Grundfreibetrag einzubehalten und so vor der Pfändung zu schützen.

Kommt es zur Vollstreckung in das Girokonto durch den Gläubiger, kann zwar das Konto nach wie vor gesperrt werden, dem Schuldner verbleibt aber immer sein persönlicher Guthabenfreibetrag bzw. Pfändungsfreibetrag, über den er auf dem P-Konto jederzeit verfügen kann.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und sonstige Einkommen sind in § 850c ZPO geregelt. Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig. 

Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel gilt derzeit ein monatlicher Freibetrag von 1.045,04 Euro.

Ausführliche Informationen zum P-Konto können Sie in unserem Beitrag zum Thema „P-Konto – Girokonto mit Pfändungsschutz: Das müssen Sie wissen!“ nachlesen.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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