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Es ist ein Urteil gefällt worden, dass es kein Kindesunterhalt gibt, wenn der Unterhaltspflichtige im Hartz IV Bezug steht. Das gilt für den Fall, dass er zusätzlich erwerbstätig ist und ein aufstockender Leistungsbezug bei Hartz IV besteht. Was das im Einzelnen bedeutet und warum dieses Urteil ausgesprochen wurde, erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Übersicht

  • Kindesunterhalt generell
  • Barunterhalt und Naturalunterhalt
  • Das Urteil im Überblick
  • Das Urteil im Einzelnen
  • Warum das Jugendamt als Kläger aufgetreten ist
  • Was Unterhaltsvorschuss leistet
  • Was das künftig für Sie bedeuten kann

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Kindesunterhalt generell

Damit Sie ein besseres Verständnis bekommen, dass laut Urteil bei Hartz IV Bezug keinen Kindesunterhalt zu leisten ist, erhalten Sie hier einen Einblick in das Thema. Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt und steht somit in der Zahlung fest. Die Höhe ist zu ermitteln und unabhängig davon, ob die Eltern getrennt und noch verheiratet oder schon geschieden sind.

Bei der Zahlung spielt es eine Rolle, wie alt das unterhaltsberechtigte Kind ist und ob es sich um ein minderjähriges Kind, ein privilegiertes volljähriges Kind oder ein volljähriges Kind handelt. Der unverbindliche Leitfaden für die Höhe des Kindesunterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle.

Der Mindestunterhalt für Kinder ist ein Sockelbetrag, der die finanzielle Versorgung des Kindes, im Rahmen des sächlichen Existenzminimums, gewährleistet. Deshalb besteht hier bei Minderjährigen und privilegierten Kindern eine verstärkte Pflicht, den Kindesunterhalt sicher zu stellen.

Barunterhalt und Naturalunterhalt

Der Kindesunterhalt ist der Verantwortung und Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind geschuldet. Diese Verpflichtung, das Kind zu erziehen, zu pflegen und zu betreuen, hat der Elternteil erfüllt, bei dem das Kind lebt. Er hat die Unterhaltsverpflichtung mit einem sogenannten Naturalunterhalt abgetan. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten. Der Verpflichtung zum Barunterhalt entsteht aus der Verantwortung heraus, dass dem unterhaltsbedürftigen Kind während der Schul- und Ausbildungszeit keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Die Zeit ist als Grundlage für eine berufliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit gedacht. Deshalb obliegt es den Eltern Wohnung, Nahrung und Betreuung in Form von Naturalunterhalt und die anfallenden Kosten in Form von Barunterhalt zu decken und zu leisten. Bei Hartz IV Bezug allerdings gibt es kein Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt mehr, laut einem gefällten Urteil.

Die Klage im Überblick

Ein Vater aus dem Raum Hannover sollte der Unterhaltspflicht gegenüber seiner 12jährigen Tochter nachkommen. Der Vater bezog aus seiner Erwerbstätigkeit ein Gehalt von 700 Euro brutto und zusätzlich Hartz IV. Nun überstieg das gesamte Geld, das der Mann monatlich erhielt, durch den Erwerbstätigen Freibetrag die Summe, die als Grundsicherung ausgezahlt wird, bei einem, der ausschließlich Hartz IV bezieht.

Das Jugendamt wollte als Kläger 50 Euro monatlich von der Überzahlung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht ableiten. Es verklagte das Jobcenter mit der Begründung, die Gewährung des Freibetrages überschreite den Hartz IV Grundbetrag und gelte somit nicht mehr als Existenzminimum. Die Klage ist vom Gericht abgelehnt worden. Bei Hartz IV Bezug muss kein Kindesunterhalt bezahlt werden.

Das Urteil im Überblick

Das Urteil ist vom Landessozialgericht gefällt worden und ist in zweiter Instanz rechtskräftig. Nach diesem Urteil können Personen, die im Hartz IV Bezug stehen, nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden. Es ist unabhängig, ob sie ausschließlich Leistungen im Sinne von Hartz IV erhalten oder als Erwerbstätige aufstockend Hartz IV in Anspruch nehmen.

Begründet wird das Urteil mit dem Sachverhalt, dass die Grundsicherungsleistung das Existenzminimum darstellt und dem Unterhaltpflichtigen ungekürzt verbleiben muss. Der Einkommensfreibetrag ist ein Anreiz, die öffentlichen Kassen durch die Beschäftigungsaufnahme zu entlasten.

Das Landesgericht Niedersachsen-Bremen hat das Urteil unter dem Aktenzeichen: L 6 AS 1200/13 vom 21.04.2016 gefällt und am 26.04.2016 veröffentlicht. Als Vorinstanz wurde der Fall beim Sozialgericht Hannover unter dem Aktenzeichen:
S 58 AS 3390/11 vom 04.09.2013 verhandelt.

Warum das Jugendamt als Kläger aufgetreten ist

Das Urteil, das bei Hartz IV kein Kindesunterhalt geleistet werden muss, ist aus der Situation heraus entstanden, dass das Kind Unterhaltsvorschuss bezogen hat. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt gesteuert. Aus diesem Grund ist auch das Jugendamt als Kläger aufgetreten, um die Ansprüche des Kindes auf Unterhalt durchzusetzen und den Vorschuss auf Unterhaltsleistungen, der dem Kind gewährt wird, zu minimieren. Der Beklagte ist in diesem Fall das Jobcenter, das für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Unterhaltspflichtigen aufkommt.

Was Unterhaltsvorschuss leistet

Unterhaltsvorschuss wird bis zum Ende des zwölften Lebensjahres gewährleistet. Das gilt, wenn der anderer Elternteil gar nicht oder nur unregelmäßig der Verpflichtung des Kindesunterhaltes nachkommt, wie in dem Fall, wo das Urteil: kein Kindesunterhalt bei Hartz IV Bezug, gefällt wurde.

Der Unterhaltsvorschuss wird im Namen des Kindes bei Jugendamt beantragt. Unterhaltsvorschuss kann höchstens sechs Jahre in Anspruch genommen werden. Die Zahlungen sind nach Alter gestuft. Bis zum fünften Lebensjahr erhalten Kinder 145 Euro und von sechs bis einschließlich elf Jahren bekommen sie 194 Euro. Es gibt keine Einkommensgrenze für den Alleinerziehenden beim Unterhaltsvorschuss. Der Staat allerdings fordert den geleisteten Unterhaltsvorschuss beim Unterhaltspflichtigen wieder zurück, sobald sich die finanzielle Lage von ihm ändert und bessert.

Was das künftig für Sie bedeuten kann

Künftig wird sich für den Unterhaltspflichtigen, sowie für den Unterhaltberechtigten einiges ändern. Durch das Urteil, dass kein Kindesunterhalt geleistet werden muss, wenn Sie im Hartz IV Bezug stehen, muss der Unterhaltsvorschuss in voller Höhe geleistet werden. Das gilt für die Jugendämter, die keine Gelder bei den Unterhaltspflichtigen streitig machen können.

Die Unterhaltspflichtigen dürfen den Erwerbsfreibetrag bei eigenem Einkommen und zusätzlich Hartz IV für sich allein behalten und müssen davon keinen Kindesunterhalt anteilig zahlen. Für die Alleinerziehenden der betroffenen Kinder ändert sich bei Unterhaltsvorschussberechtigung nichts. Aber wenn Sie Kinder haben, die keinen Unterhaltsvorschuss erhalten, fehlt Ihnen der anteilige Betrag, den der Unterhaltspflichtige künftig behalten darf.

Bildquelle: © djedzura – Fotolia.com

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