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Eine Berlinerin darf nach aktueller Rechtsprechung nur noch zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends auf ihrem Balkon rauchen. Bei Zuwiderhandlung droht ihr eine Strafe. Mieter sind nun verunsichert: Was dürfen sie noch und was nicht?

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Marcel P. erstreitet Rauchverbot

Weil sich Marcel P. durch den Zigarettengeruch in seiner Wohnung und auf seinem Balkon belästigt fühlte, darf seine Nachbarin Uta. F. fortan nur noch zu bestimmten Zeiten ihrer Sucht nachgehen. Möchte die Berlinerin auf ihrem Balkon eine Zigarette rauchen, darf sie dies nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends. Dazwischen herrscht Rauchverbot.

Der Grund: Auch der Nachbar, Marcel P., hat ein Recht seinen Balkon ohne Beeinträchtigung zu nutzen. Verstößt die Berlinerin gegen die Vereinbarung, droht ihr eine Strafe bis zu 250.000 Euro, wenngleich Experten davon ausgehen, dass eine Strafe in dieser Höhe niemals ausgesetzt würde.

Wo dürfen Mieter rauchen?

Viele Mieter stellen sich nun die Frage: Wo und wann darf ich noch rauchen? Und was ist überhaupt erlaubt? Mieter dürfen grundsätzlich innerhalb der eigenen vier Wände, rauchen so viel und wann sie wollen. Daran konnte bislang auch kein Vermieter rütteln, wie ein Rechtsstreit aus Düsseldorf zeigte. Eine Vermieterin kündigte ihrem rauchenden Mieter, der durch seine Sucht andere Bewohner belästigte. Sie scheiterte jedoch, der Mieter darf wohnen bleiben und auch weiterhin in seiner Wohnung rauchen.

Auf dem Balkon oder am Fenster rauchen, ist allerdings nicht ohne Weiteres möglich. Hier müssen Mieter Sorge tragen, dass sich ihre Nachbarn nicht belästigt fühlen – und dürfen dann zum Beispiel für einige Zeit nicht draußen rauchen.

Lärm durch Sex oder Musik – nur bis 22 Uhr

Ungeachtet dessen, was sich der Nachbar gerade vorgenommen hat – Bilder aufhängen, Saugen, Musik hören oder romantische Stunden –, er muss sich an die allgemeinen Ruhezeiten halten.

Diese gehen von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Besteht die Lärmbelästigung durch den Nachbarn für längere Zeit oder regelmäßig innerhalb der Nachtruhe, sollte man dies dem Vermieter melden. Er muss für Ruhe in seinem Mietobjekt sorgen, andernfalls können die übrigen Mieter eine Mietminderung – teilweise sogar bis zu 20 % – geltend machen.

Wann darf sich der Nachbar beschweren?

Ist im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass man nicht auf dem Balkon grillen darf, ist das auch keinesfalls gestattet. Wird das Grillen nicht verboten, darf der Mieter so viele Würste auf das Rost legen, wie er möchte. Sorgt der Grill jedoch für Rauchbelästigung des Nachbarn, könnte es wieder problematisch werden. Am besten grillt man nicht zu oft auf dem Balkon, um die Geduld der Nachbarn nicht zu strapazieren.

Über Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle im Treppenhaus dürfen sich andere Mieter nicht beschweren – vorausgesetzt sie sind nicht angeschlossen und können auch bewegt werden und versperren keinen Fluchtweg. Tobende Kinder muss der Nachbar akzeptieren, ebenso wie Besucher in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten. Wer allerdings größere Feste feiert, sollte diese den übrigen Nachbarn frühzeitig ankündigen.

Erhält man in diesen Fällen die Abmahnung vom Vermieter und belästigt die übrigen Nachbarn dennoch weiter, kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Bildquelle: © fotohansel – Fotolia.com

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